Krankes Kind – Rechte und Pflichten als Arbeitnehmer und Eltern

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    Krankes Kind – welche Rechte und Pflichten haben Arbeitnehmer als Eltern?

    Viele Arbeitnehmer, die Eltern sind und Kinder haben, kennen die Situation: das Kind wacht morgens auf und ist krank. An Arbeit ist da eigentlich nicht zu denken, denn schließlich muss der Sprössling betreut und versorgt werden, was bedeutet, dass man zu Hause bleiben muss und nicht arbeiten kann. Dabei fühlen sich Arbeitnehmer häufig schon nicht wohl dabei, wenn sie nicht arbeiten können und sich krankmelden müssen, weil sie selber krank sind. Ist das Kind nun krank und man muss dem Arbeitgeber entsprechend mitteilen, dass man deswegen nicht zur Arbeit kommt, ist das vielen noch unangenehmer. Wie reagiert wohl der Arbeitgeber?

    Oftmals sind sich Arbeitnehmer auch unsicher: kann man sich “einfach so” frei nehmen, wenn das Kind krank ist, und der Arbeit fernbleiben, um sich um den kranken Nachwuchs zu kümmern? Oder muss man dafür extra Urlaub nehmen? Und wie verhält es sich beispielsweise mit der Lohnfortzahlung? Welche Rechte und Pflichten haben Eltern als Arbeitnehmer? In diesem Zusammenhang stellen sich einige Fragen und es müssen bestimmte Dinge beachtet werden; die wichtigsten Punkte erläutert der folgende Artikel.

    Jan Glitsch ist Anwalt für Arbeitsrecht und betreut mit seinem spezialisierten Team bundesweit unsere Mandanten in diesem Bereich.

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    Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines kranken Kindes

    Arbeitnehmer haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich zur Betreuung ihres kranken Kindes für einen bestimmten Zeitraum von der Arbeit freistellen zu lassen, ohne dass diese Tage auf den Urlaubsanspruch angerechnet werden. Das heißt, dass Arbeitnehmer keinen Urlaub nehmen und ihre Urlaubstage “opfern” müssen, wenn sie zu Hause bei ihrem kranken Kind bleiben müssen.

    Dies gilt auch dann, wenn Arbeitnehmer während des Arbeitstages ihr krankes Kind zum Beispiel aus dem Kindergarten oder aus der Schule abholen und nach Hause oder zum Arzt bringen müssen. In diesem Fall haben Arbeitnehmer das Recht, mit ihrer Tätigkeit sofort aufzuhören bzw. diese zu unterbrechen und die Arbeitsstelle zu verlassen. Sie sind allerdings dazu verpflichtet, ihren Arbeitgeber unverzüglich, das heißt, vor Verlassen der Arbeit entsprechend zu informieren.

    Zum Wohl des Kindes räumt der Gesetzgeber hier der Fürsorgepflicht der Eltern als Arbeitnehmer oberste Priorität ein, sodass die Pflege bzw. Betreuung des erkrankten Kindes über den arbeitsrechtlichen Verpflichtungen steht – vorausgesetzt, es gibt keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit.

    Während der Freistellung erhalten Arbeitnehmer entweder weiterhin ihren Lohn vom Arbeitgeber (sogenannte bezahlte Freistellung) oder – bei gesetzlicher Krankenversicherung – Kinderkrankengeld von der Krankenkasse (sogenannte unbezahlte Freistellung); Arbeitnehmer sind also auch finanziell abgesichert.

    Der Anspruch auf eine Arbeitsfreistellung und auf eine finanzielle Absicherung ergibt sich sowohl aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) als auch aus dem Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V).

    Krankes Kind: Regelungen des BGB zur bezahlten Freistellung des Arbeitnehmers

    § 616 BGB gesteht Arbeitnehmern eine bezahlte Freistellung von der Arbeit zu, wenn sie aus nicht selbst verschuldeten, in ihrer Person liegenden Gründen “eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit” ihrer Arbeit nicht nachgehen bzw. ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können, also an der Arbeit verhindert sind. Der Arbeitgeber ist hier in bestimmten Fällen dazu verpflichtet, dem Beschäftigten das Entgelt weiterzuzahlen, auch wenn dieser nicht arbeitet (sogenannte Entgelt- oder Lohnfortzahlungspflicht). Die Notwendigkeit der Versorgung bzw. Betreuung und Pflege eines kranken Kindes stellt grundsätzlich einen solchen “in der Person [des Arbeitnehmers] liegenden” Grund ohne eigenes Verschulden dar, sofern der Arbeitnehmer keine Möglichkeit hat, sein erkranktes Kind anderweitig betreuen zu lassen, zum Beispiel von den Großeltern.

    Allerdings legt der Gesetzgeber hier zum einen nicht eindeutig fest, wie lange (das heißt, wie viele Tage) eine “verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit” dauert. Es ist möglich, sich an den Regelungen gemäß § 45 SGB V zu orientieren, wonach sich der Arbeitnehmer gegen Weiterzahlung des Lohnes bis zu zehn Tage von der Arbeit freistellen lassen kann. Diese Vorgaben sind allerdings bei einer bezahlten Freistellung nach dem BGB nicht bindend. So kann die Freistellung in diesem Fall auch weniger Tage umfassen.

    Zum anderen gibt es nach den Regelungen des BGB zu einer bezahlten Freistellung zur Betreuung eines kranken Kindes keine genauen Angaben bzw. Vorschriften einer Altersgrenze des Kindes. Das heißt, dass – anders als bei den Vorgaben zum Erhalt von Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V – sich Arbeitnehmer unter Umständen auch dann von der Arbeit gegen Entgeltfortzahlung freistellen lassen können, wenn das erkrankte Kind älter als 12 Jahre ist.

    Sonderregelungen im Arbeitsvertrag möglich

    Abweichend von den gesetzlichen Vorgaben des BGB können allerdings gesonderte Vereinbarungen im Arbeitsvertrag hinsichtlich der Arbeitsfreistellung und der Entgeltfortzahlung bei vorübergehender Arbeitsverhinderung (zum Beispiel im Krankheitsfall des Kindes) getroffen werden. So ist es möglich, dass durch entsprechende arbeitsvertragliche Vereinbarungen eine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gemäß § 616 BGB ausdrücklich ausgeschlossen ist.

    In diesem Fall hat der Arbeitnehmer zwar Anspruch auf eine Freistellung zur Versorgung seines kranken Kindes, allerdings nicht auf eine Weiterzahlung seines Arbeitsentgelts, da die Vereinbarungen im Arbeitsvertrag Vorrang vor den gesetzlichen Regelungen des BGB haben. Der Arbeitnehmer erhält dann Kinderkrankengeld von der Krankenkasse. Ebenso ist es möglich, im Arbeitsvertrag die maximale Dauer der Freistellung (also die Anzahl der Tage) einschließlich der Dauer der Lohnfortzahlung zu vereinbaren.

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    Kinderkrankengeld nach SGB V zur Versorgung eines kranken Kindes

    Besteht aufgrund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarungen kein Anspruch auf bezahlte Freistellung bzw. Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, erhalten betroffene (gesetzlich krankenversicherte) Arbeitnehmer, die ihr krankes Kind versorgen müssen, während ihrer Arbeitsfreistellung Kinderkrankengeld von der Krankenkasse bzw. der Krankenversicherung gemäß § 45 SGB V als Lohnersatz. Die Höhe des Kinderkrankgeldes beträgt im Allgemeinen 70 % des für den entsprechenden Zeitraumes wegfallenden Bruttogehaltes, jedoch maximal 90 % des Nettoeinkommens.

    Für den Erhalt von Kinderkrankengeld müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Hier gilt zunächst grundsätzlich, dass das Kind über die gesetzliche Krankenversicherung der Eltern oder eines Elternteils mitversichert sein muss. Zudem muss ausgeschlossen sein, dass eine andere Person aus demselben Haushalt die Betreuung des kranken Kindes übernehmen kann. Ebenso ist ein Attest bzw. eine ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung des Kindes und der damit verbundenen notwendigen Versorgung und Betreuung erforderlich. § 45 SGB V schreibt darüber hinaus eine Altersgrenze von 12 Jahren vor; eine Ausnahme gilt hier nur bei einer Behinderung und entsprechender Hilfebedürftigkeit des erkrankten Kindes (= Jugendlichen).

    Arbeitnehmer können im Übrigen Kinderkrankengeld und eine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber nicht gleichzeitig in Anspruch nehmen. Der Bezug von Kinderkrankengeld ist nur möglich, wenn der Betroffene keinen Anspruch auf Weiterzahlung des Lohns hat und daher kein Entgelt für die/ bei der Versorgung eines erkrankten Kindes erhält.

    Der Anspruch auf eine Freistellung nach dem Fünften Sozialgesetzbuch umfasst für jedes Elternteil pro Kind zehn Arbeitstage im Jahr (§ 45 Abs. 2 SGB V). Alleinerziehenden stehen 20 Tage einer bezahlten Freistellung pro Kind zu. Der maximale Anspruch ist allerdings auch bei mehreren Kindern (unabhängig von deren Anzahl) auf 25 Arbeitstage (bei Alleinerziehenden 50 Arbeitstage) pro Jahr beschränkt.

    Unter Umständen ist es möglich, die zehn Kinderkrankentage eines Elternteils (= Arbeitnehmer) auf das andere zu übertragen, wenn dieses seinen Anspruch auf eine Freistellung schon ausgeschöpft hat. Hierzu müssen allerdings beide Arbeitgeber ihre Einwilligung geben. Einen Rechtsanspruch auf eine Übertragbarkeit der Kinderkrankentage haben Eltern/ Arbeitnehmer nicht.

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    Erkrankung des Kindes: Arbeitnehmer müssen Arbeitsverhinderung dem Arbeitgeber melden

    Arbeitnehmer können sich also grundsätzlich unter den genannten Voraussetzungen frei nehmen bzw. sich von der Arbeit freistellen lassen, wenn sie sich um ihr krankes Kind kümmern möchten und/ oder müssen. Allerdings gilt auch hier: keine Rechte ohne Pflichten. So ist der Arbeitnehmer im Krankheitsfall seines Kindes und dem damit aufgrund der erforderlichen Betreuung verbundenen Arbeitsausfall dazu verpflichtet, seinen Arbeitgeber unmittelbar über seine vorübergehende Arbeitsverhinderung einschließlich voraussichtlicher Dauer zu informieren. Ebenso muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber ein ärztliches Attest vorlegen, wenn dieser eine derartige Bescheinigung verlangt. Hier gelten dieselben Regelungen und Pflichten für den Arbeitnehmer wie bei einer eigenen Erkrankung.

    Kommt der Arbeitnehmer seiner Pflicht nicht nach und meldet seine Arbeitsverhinderung zu spät oder gar nicht, riskiert er eine Abmahnung oder im Extremfall eine verhaltensbedingte Kündigung. Hierbei handelt es sich nämlich um einen Verstoß gegen die Nebenpflichten, im speziellen Fall gegen die Anzeigepflicht einer Arbeitsunfähigkeit.

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