Krankes Kind: Regelungen des BGB zur bezahlten Freistellung des Arbeitnehmers
§ 616 BGB gesteht Arbeitnehmern eine bezahlte Freistellung von der Arbeit zu, wenn sie aus nicht selbst verschuldeten, in ihrer Person liegenden Gründen “eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit” ihrer Arbeit nicht nachgehen bzw. ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können, also an der Arbeit verhindert sind. Der Arbeitgeber ist hier in bestimmten Fällen dazu verpflichtet, dem Beschäftigten das Entgelt weiterzuzahlen, auch wenn dieser nicht arbeitet (sogenannte Entgelt- oder Lohnfortzahlungspflicht). Die Notwendigkeit der Versorgung bzw. Betreuung und Pflege eines kranken Kindes stellt grundsätzlich einen solchen “in der Person [des Arbeitnehmers] liegenden” Grund ohne eigenes Verschulden dar, sofern der Arbeitnehmer keine Möglichkeit hat, sein erkranktes Kind anderweitig betreuen zu lassen, zum Beispiel von den Großeltern.
Allerdings legt der Gesetzgeber hier zum einen nicht eindeutig fest, wie lange (das heißt, wie viele Tage) eine “verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit” dauert. Es ist möglich, sich an den Regelungen gemäß § 45 SGB V zu orientieren, wonach sich der Arbeitnehmer gegen Weiterzahlung des Lohnes bis zu zehn Tage von der Arbeit freistellen lassen kann. Diese Vorgaben sind allerdings bei einer bezahlten Freistellung nach dem BGB nicht bindend. So kann die Freistellung in diesem Fall auch weniger Tage umfassen.
Zum anderen gibt es nach den Regelungen des BGB zu einer bezahlten Freistellung zur Betreuung eines kranken Kindes keine genauen Angaben bzw. Vorschriften einer Altersgrenze des Kindes. Das heißt, dass – anders als bei den Vorgaben zum Erhalt von Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V – sich Arbeitnehmer unter Umständen auch dann von der Arbeit gegen Entgeltfortzahlung freistellen lassen können, wenn das erkrankte Kind älter als 12 Jahre ist.
Sonderregelungen im Arbeitsvertrag möglich
Abweichend von den gesetzlichen Vorgaben des BGB können allerdings gesonderte Vereinbarungen im Arbeitsvertrag hinsichtlich der Arbeitsfreistellung und der Entgeltfortzahlung bei vorübergehender Arbeitsverhinderung (zum Beispiel im Krankheitsfall des Kindes) getroffen werden. So ist es möglich, dass durch entsprechende arbeitsvertragliche Vereinbarungen eine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gemäß § 616 BGB ausdrücklich ausgeschlossen ist.
In diesem Fall hat der Arbeitnehmer zwar Anspruch auf eine Freistellung zur Versorgung seines kranken Kindes, allerdings nicht auf eine Weiterzahlung seines Arbeitsentgelts, da die Vereinbarungen im Arbeitsvertrag Vorrang vor den gesetzlichen Regelungen des BGB haben. Der Arbeitnehmer erhält dann Kinderkrankengeld von der Krankenkasse. Ebenso ist es möglich, im Arbeitsvertrag die maximale Dauer der Freistellung (also die Anzahl der Tage) einschließlich der Dauer der Lohnfortzahlung zu vereinbaren.
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