Krankheit (Arbeitsunfähigkeit) des Arbeitnehmers

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    Krankheit (Arbeitsunfähigkeit) des Arbeitnehmers

    Die Arbeit im Büro ist für den Tag geschafft, liegengebliebene Dinge im Haushalt konnten auch erledigt werden und man hatte sogar noch Zeit, sich am Abend in gemütlicher Runde mit Freunden treffen… ein rundum “produktiver” Tag – nach dem man zwar nicht selten müde ins Bett fällt, aber das vorherrschende gute Gefühl gibt einem Elan für den nächsten Tag. Doch am folgenden Morgen, wenn der Wecker klingelt, ist alles ganz anders: der “Schädel brummt”, die Nase ist verschnupft, der Hals tut weh und die Gliedmaßen schmerzen – der (Arbeits)Tag, den man eigentlich mit so viel Elan angehen wollte, ist gelaufen. Vielmehr hat einen die jährliche Grippewelle eingeholt, die einen krank ans Bett fesselt – wohl jeder kennt diese Situation, auf die man liebend gerne verzichten würde.

    Für Arbeitnehmer hat “Kranksein” bzw. eine Erkrankung wie beispielsweise eine Grippe oder eine Erkältung noch eine ganz andere Bedeutung: sie sind nämlich arbeitsunfähig, das heißt, sie können nicht zur Arbeit gehen und ihrer beruflichen Tätigkeit nachkommen. Und als wäre eine Erkrankung nicht schon ärgerlich genug, gibt es als erkrankter bzw. arbeitsunfähiger Arbeitnehmer noch eine Reihe Dinge zu beachten. So kann man im Krankheitsfall etwa nicht einfach von der Arbeit fernbleiben, sondern muss sich zum einen krank melden und zum anderen krank schreiben lassen.

    Jan Glitsch ist Anwalt für Arbeitsrecht und betreut mit seinem spezialisierten Team bundesweit unsere Mandanten in diesem Bereich.

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    Was bedeutet Arbeitsunfähigkeit?

    Mit Abschluss eines Arbeitsvertrages verpflichtet sich der Beschäftigte, eine Arbeitsleistung zu erbringen. Doch nicht immer kann diese Pflicht erfüllt werden: ist der Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit dazu nicht in der Lage, kann er also nicht arbeiten, ist er arbeitsunfähig. Eine Arbeitsunfähigkeit kann dabei sowohl körperliche (physische) als auch seelische (psychische) Ursachen haben. Eine Krankheit bzw. Arbeitsunfähigkeit kann unverschuldet sein (Grippe, schwere Erkältung, Migräne, Depressionen etc.) oder aus eigenem Verschulden auftreten (zum Beispiel Betrunkenheit, Autounfall nach Missachtung von Verkehrsregeln). Der Verschuldungsgrad einer Arbeitsunfähigkeit spielt unter anderem hinsichtlich einer Weiterzahlung des Lohns durch den Arbeitgeber eine wesentliche Rolle.

    Krankmeldung und Krankschreibung

    Krank sein kann jedem passieren: von Arbeitnehmern über Arbeitgeber über Selbstständige bis hin zu Rentnern oder Schülern – niemand ist einer Erkrankung und damit unter Umständen vor einer Arbeitsunfähigkeit gefeit. Besonders Arbeitnehmern ist es allerdings häufig unangenehm, krank zu sein und deswegen bei der Arbeit “auszufallen”. Im Krankheitsfall gelten bestimmte Vorschriften und Regelungen, die Arbeitnehmer befolgen müssen. In erster Linie müssen erkrankte Arbeitnehmer ihre Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber unmittelbar melden und ihn darüber informieren, dass sie krank sind und nicht zur Arbeit kommen können. Auch den voraussichtlichen Zeitraum ihrer Arbeitsunfähigkeit müssen sie mitteilen. Hierbei handelt es sich um die sogenannte Krankmeldung.

    Zusätzlich ist eine Krankschreibung erforderlich: ein ärztliches Attest, das die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten bescheinigt bzw. nachweist.

    Was ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?

    Jenes ärztliche Attest, das die Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung belegt, ist die sogenannte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU). Abhängig von der arbeitsvertraglichen Vereinbarung ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem Arbeitgeber am ersten Tag der Erkrankung, spätestens jedoch nach drei Tagen, vorzulegen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dokumentiert, dass es dem Betroffenen nicht möglich ist, seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Je nach vorliegender Situation wird auch festgehalten, dass eine Arbeit bzw. Weiterarbeit eine Verschlimmerung des gesundheitlichen Zustandes verursachen würde. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die der Arbeitgeber erhält, beinhaltet dabei keine Angaben über den Grund der Erkrankung; sie dokumentiert lediglich die Krankheit bzw. Arbeitsunfähigkeit an sich. Für das Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gelten bestimmte Vorschriften, die Ärzte befolgen müssen: die sogenannten Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien (AU-RL) der Krankenkassen.

    Folgebescheinigung: verlängerte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

    Wie lange ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt ausfällt bzw. ausfallen wird, dokumentiert das ärztliche Attest bzw. die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Doch nicht selten hält die Arbeitsunfähigkeit länger an, als einem lieb ist und der Zeitraum des Arbeitsausfalls, der auf dem Attest vermerkt ist, wird überschritten. In diesem Fall ist eine sogenannte Folgebescheinigung erforderlich, die die Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit bestätigt (§ 5 (EntgFG). In der Regel soll eine Folgebescheinigung spätestens drei Tage nach Ende der Erstbescheinigung dem Arbeitgeber vorgelegt werden. Es ist allerdings möglich, dass Arbeitsvertrag, Betriebsverordnung etc. abweichende Regelungen vorgeben.

    Für die Folgebescheinigung, die bei der Krankenkasse eingereicht wird, gilt hingegen eine 7-Tage-Frist (hier ist der Eingangsstempel der Krankenkasse maßgeblich).

    In puncto Krankenkasse und Krankengeld müssen Arbeitnehmer bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen darüber hinaus bedenken, sich rechtzeitig eine Folgebescheinigung ausstellen zu lassen. Die Folgebescheinigung muss sich lückenlos an die Erstbescheinigung anschließen. Andernfalls droht der Anspruch auf Krankengeld zu erlöschen.

    Rückwirkende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

    Mancher Arbeitnehmer, der trotz Erkrankung zunächst einen Arztbesuch scheut, stellt sich die Frage, ob man eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzw. Krankschreibung auch rückwirkend erhalten kann. Grundsätzlich besteht nur in Ausnahmefällen die Möglichkeit einer rückwirkenden Krankschreibung; hierfür gelten strenge Voraussetzungen. Gemäß den Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien ist

    […] Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig. […]

    (§ 5 Abs. 3 AU-RL)

    Sowohl Arbeitnehmer als auch der behandelnde Arzt müssen also glaubhaft darlegen und begründen können, dass der Erkrankungsbeginn (und damit der Beginn der Arbeitsunfähigkeit) vor dem frühestmöglichen ersten Arztbesuch lagen.

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    Krankmeldung bei Krankenkasse

    Nicht nur dem Arbeitgeber ist im Krankheitsfall eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Auch bei der Krankenkasse ist die entsprechende Bescheinigung einzureichen. Dies muss innerhalb einer Woche passieren. Im Gegensatz zur der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die der Arbeitgeber erhält, sind auf der AU für die Krankenkasse ausführlichere Informationen vermerkt, zum Beispiel die Ursache der Arbeitsunfähigkeit und ob die Voraussetzungen für die Zahlung von Krankengeld gegeben sind oder nicht. Versäumt der Betroffene die oben genannte Frist von sieben Tagen, erlischt unter Umständen – wie bei einer Folgebescheinigung – der Anspruch auf Krankengeld.

    Wie lange ist eine Krankschreibung möglich?

    Abhängig von der Krankheit umfasst einer Krankschreibung einen unterschiedlichen Zeitraum. Die genaue Dauer einer Krankschreibung ist dabei Ermessenssache des behandelnden Arztes. Dieser muss sich bei der zeitlichen Angabe hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit allerdings an Vorgaben der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien (AU-RL) halten. Demnach beträgt die maximale Dauer einer ununterbrochenen Krankschreibung zwei Wochen (in Ausnahmefällen vier Wochen). Bei einer längerfristigen Erkrankung ist eine Folgebescheinigung erforderlich; der darauf angegebene voraussichtliche Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit ist wiederum Ermessenssache des Arztes.

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    Lohn trotz Krankheit?

    Eine Krankheit und ein damit einhergehender Arbeitsausfall ist für viele Beschäftigte nicht zuletzt deswegen unangenehm, weil sie sich Gedanken über ihren Lohn oder einen möglichen Lohnwegfall machen. Denn schließlich erhält man seinen Lohn dafür, dass man seine vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung erbringt und im Krankheitsfall ist dies nicht möglich. Der Gesetzgeber sieht hierbei allerdings klare Regelungen zum Schutz des Arbeitnehmers vor. Gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) muss der Arbeitgeber dem Beschäftigten bei Krankheit bzw. Arbeitsunfähigkeit sein Entgelt weiterzahlen. Diese sogenannte Entgeltfortzahlungspflicht erstreckt sich über einen Zeitraum von sechs Wochen. Ist der Arbeitnehmer länger krank, erhält er nach Ablauf der sechs Wochen Krankengeld von der Krankenkasse. Der Arbeitgeber ist allerdings nur zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer an seiner Krankheit bzw. seiner Arbeitsunfähigkeit keine Schuld trägt. Darüber hinaus muss der Betroffene mindestens vier Wochen im Betrieb angestellt sein (§ 3 Abs. 3 EntgFG).

    Besonders unangenehm oder ärgerlich – aber leider nicht immer auszuschließen – ist es, wenn man kurz nach der Genesung wieder erkrankt. Man hat beispielsweise gerade seine Grippe auskuriert und ist auf der Arbeit wieder voll “einsatzfähig”, da stürzt man am Tag der “Rückkehr” unglücklich und bricht sich den Arm – die Folge: erneute Arbeitsunfähigkeit. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer wie gewohnt seine Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber melden und ein ärztliches Attest vorlegen. Doch was gilt hinsichtlich einer Entgeltfortzahlung, wenn der Arbeitnehmer direkt wieder erkrankt? Hier kommt es auf die Art der Krankheit an. Ist die zweite Krankheit eine völlig andere als die erste (zum Beispiel ein gebrochener Arm nach einer Grippe), greift wieder die “6-Wochen-Regelung”, das heißt, der Arbeitgeber muss die ersten sechs Wochen nach Eintritt des Krankheitsfalles bzw. der Arbeitsunfähigkeit dem erkrankten Arbeitnehmer den Lohn weiterzahlen; bei unterschiedlichen Krankheiten hat quasi jede Krankheit ihren “eigenen” 6-Wochen-Turnus.

    Anders sieht es hingegen aus, wenn der Betroffene an der gleichen Krankheit noch einmal erkrankt. Gemäß § 3 EntgFG hat der Arbeitnehmer nur dann Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, wenn die Zeitspanne zwischen dem Ende der ersten und dem Beginn der nächsten Arbeitsunfähigkeit nicht weniger als sechs Monate beträgt.

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    Arbeitsunfähigkeit: sind Abmahnung oder Kündigung möglich?

    Es kommt häufig vor, dass Arbeitnehmer krank zur Arbeit gehen aus Angst, bei Arbeitsunfähigkeit abgemahnt oder gar gekündigt zu werden. Auch Arbeitgebern stellt sich mitunter die Frage, ob sie Beschäftigte – insbesondere bei vermehrten Krankheitsfällen – abmahnen oder kündigen dürfen, denn schließlich geht der Arbeitsausfall infolge einer Arbeitsunfähigkeit zu Lasten des Arbeitgebers. Eine Abmahnung oder Kündigung aufgrund von Krankheit ist jedoch in der Regel nicht ohne weiteres möglich.

    Unter Abmahnung versteht man einen “Warnhinweis” des Arbeitgebers an den Beschäftigten, dass dieser ein bestimmtes Fehlverhalten zukünftig zu unterlassen hat und dass andernfalls der Verlust des Arbeitsplatzes droht. Da der Arbeitnehmer seine Krankheit aber meist nicht selbst verschuldet und kein vorsätzliches Fehlverhalten vorliegt, ist eine Abmahnung nicht gerechtfertigt. Allerdings: auch wenn eine Krankheit an sich keinen Grund für eine Abmahnung darstellt, kann der Betroffene für das verspätete Melden seiner Arbeitsunfähigkeit bzw. das verspätete Einreichen der Arbeitsunfähigkeit sehr wohl abgemahnt werden; hierbei handelt es sich nämlich um eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers: denn dieser muss eine eventuelle Arbeitsunfähigkeit unverzüglich dem Arbeitgeber mitteilen (sogenannte Anzeigepflicht).

    Und wie verhält es sich bei einer Kündigung wegen Krankheit? Grundsätzlich gilt: einem Arbeitnehmer kann nur unter bestimmten Voraussetzungen und aus schwerwiegenden Gründen gekündigt werden. Der Beschäftigte genießt einen Kündigungsschutz, der durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) verankert ist. Insbesondere sogenannte personenbedingte Kündigungen (dazu zählt das Vorliegen einer Krankheit), sind an strenge gesetzliche Auflagen gekoppelt. Eine Kündigung wegen Krankheit ist – wie generell eine personenbedingte Kündigung – nur möglich, wenn eine Weiterbeschäftigung des Angestellten für den Arbeitgeber nicht zumutbar ist und sich nachteilig auf den Betrieb auswirken würde. Dies ist etwa der Fall, wenn der Arbeitsausfall des erkrankten Arbeitnehmers nachweislich massive wirtschaftliche Einbußen nach sich zieht, zum Beispiel durch erhebliche Beeinträchtigungen der betrieblichen Arbeitsabläufe, die nicht einer unzureichenden Planung und Organisation des Arbeitgebers angelastet oder durch eine Verteilung der Arbeit auf andere Mitarbeiter nicht behoben werden können.

    Auch die gesundheitliche Entwicklung des Angestellten spielt bei einer Kündigung wegen Krankheit eine wesentliche Rolle. Nur bei einer negativen gesundheitlichen Prognose ist es dem Arbeitgeber gegebenenfalls möglich – unter Berücksichtigung der anderen Voraussetzungen – eine personenbedingte bzw. krankheitsbedingte Kündigung auszusprechen. Eine negative gesundheitliche Prognose liegt vor, wenn eine vollständige Genesung des Arbeitnehmers in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist und daher anzunehmen ist, dass er seine im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitsleistung nicht erbringen kann.

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    Arbeiten trotz Krankschreibung erlaubt?

    Spätestens wenn einem vor lauter Kranksein die Decke auf den Kopf fällt und die Langeweile immer größer wird, sehnt sich mancher Arbeitnehmer danach, endlich wieder ins Büro zu gehen und zu arbeiten. Doch ist es überhaupt möglich bzw. erlaubt, zu arbeiten, obwohl man krankgeschrieben ist und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hat? Es ist generell nicht verboten, trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder Krankmeldung zu arbeiten; ein Arbeitsverbot bzw. Beschäftigungsverbot existiert in diesem Zusammenhang nicht. Allerdings haben Arbeitgeber bei vorliegender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung das Recht, den betroffenen Mitarbeiter wieder nach Hause zu schicken. Arbeitgeber haben nämlich dafür Sorge zu tragen, ihre Mitarbeiter bzw. deren Gesundheit zu schützen. (sogenannte Fürsorgepflicht). Diese gilt nicht nur gegenüber dem betreffenden Arbeitnehmer (dessen Gesundheitszustand sich durch die Wiederaufnahme der Arbeit verschlechtern könnte), sondern auch gegenüber den übrigen Mitarbeitern, die sich zum Beispiel bei einer Infektionskrankheit des Erkrankten am Arbeitsplatz anstecken könnten.

    Ein zentraler Faktor in der Tätigkeit als Arbeitnehmer ist der Versicherungsschutz. Für jeden Arbeitnehmer besteht die Sozialversicherungspflicht, das heißt mit Eintritt in die Berufstätigkeit muss eine Sozialversicherung abgeschlossen werden, die unter anderem gesundheitlichen Risiken einer Krankheit oder eines Arbeitsunfalles abdecken soll. Welche Auswirkungen auf die Versicherung hat es nun, wenn ein krankgeschriebener Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausübt bzw. auf die Arbeit geht? Ist der Betroffene in diesem Fall noch versichert? Oder erlischt der Versicherungsschutz? Das Arbeiten trotz Krankschreibung hat grundsätzlich keine Konsequenzen hinsichtlich der Versicherung. Arbeitet der Beschäftigte, obwohl er krankgeschrieben ist, genießt er weiterhin den Versicherungsschutz der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung.

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    Krankmeldung per WhatsApp?

    Hinsichtlich der Krankmeldung ist zudem zu beachten, dass nicht jede Art bzw. Form der Krankmeldung zulässig ist. Natürlich möchte man sich auf dem schnellsten und bequemsten Weg krankmelden. Einer dieser bequemen Wege ist zum Beispiel eine Krankmeldung per WhatsApp; es geht schnell und ist unkompliziert. Und da sich heutzutage ein Großteil der Kommunikation sowieso online über digitale Messenger-Dienste wie beispielsweise WhatsApp “abspielt”, ist der Arbeitgeber auf diese Weise in der Regel auch leicht erreichbar. Doch aufgepasst: so schnell und einfach eine Krankmeldung auf diese Weise ist und so bequem sie für beide Parteien (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) ist, so unzulässig ist sie unter Umständen auch. Grund hierfür: Datenschutz und datenschutzrechtliche Bestimmungen.

    Eine Krankmeldung beinhaltet grundsätzlich sensible Daten (Gesundheitsdaten) im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 9 Abs. 1 DSGVO). Aufgrund der Sensibilität der Daten sollte eine Krankmeldung bzw. eine Übermittlung dieser Daten ausschließlich über Kommunikationswege stattfinden, die vor einem Zugriff unbefugter Dritter sicher und geschützt sind. Bei der Nutzung eines digitalen Nachrichtendienstes wie WhatsApp ist dies aber nicht der Fall. Vielmehr besteht hier die Gefahr, dass unbefugte Dritte (zum Beispiel soziale Netzwerke wie Facebook) auf die Daten zugreifen.

    Ein solcher Zugriff auf über WhatsApp versendete Nachrichten hat dabei gleich zwei Arten von Daten zum Ziel: sogenannte Bestandsdaten (Kundendaten: Informationen über die Person, die den Dienst nutzt) und Verkehrsdaten (Verbindungsdaten: zum Beispiel Nummern des Anrufenden und des Angerufenen, Datum, Uhrzeit und Dauer der Verbindung, übermitteltes Datenvolumen etc.). Es wäre auch möglich, das Adressbuch der WhatsApp-Nutzer zu lesen und mit eigenen Datenbanken zu vergleichen – ohne dass die Nutzer hiervon etwas bemerkten oder gar um ihre Zustimmung gefragt würden.

    Da Arbeitgeber zudem keine Kontrolle über die Vorgänge bei der Datenverarbeitung durch WhatsApp oder Facebook haben, wäre die Weiterleitung von Beschäftigtendaten via WhatsApp auch ein Verstoß gegen Art. 32 und Art. 5 Abs. 1 f DSGVO (Sicherheit der Datenverarbeitung).

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