Gesetzlicher Mindestlohn

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    Gesetzlicher Minimallohn

    Es gibt viele gute Gründe zu arbeiten: idealerweise macht die Arbeit Spaß (in der Regel jedenfalls), der Chef ist sympathisch (wenigstens größtenteils), mit den Kollegen versteht man sich gut (zumindest mit den meisten) – und das Ganze wird dann auch noch anständig honoriert. Das Geldverdienen ist also keineswegs für alle Arbeitnehmer der einzige oder auch nur der wichtigste Grund, arbeiten zu gehen.

    Diese Idealvorstellung ist jedoch für einige ein zwar schönes, aber unerreichtes Ziel oder doch zumindest eher die Ausnahme. Demgegenüber tritt nämlich die Frage, wie man mit seinem Lohn bzw. Gehalt über die Runden kommt, häufiger in den Vordergrund, als einem lieb sein kann. Und so ergibt sich das Problem bzw. die Aufgabe, Arbeitnehmer vor finanziellen “Tiefen”, die ein halbwegs akzeptables (Über-)Leben schwierig, wenn nicht gar unmöglich machen, zu schützen bzw. ihnen in solchen Situationen unter die Arme zu greifen.

    Um ökonomischen Notlagen entgegenzuwirken und die Lebensgrundlage eines jeden Arbeitnehmers zu gewährleisten, existiert seit 2015 der sogenannte gesetzliche Mindestlohn. Beschäftigte jeder Branche müssen mit einem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbetrag für ihre Arbeitsleistung entlohnt werden; dieser Betrag darf dabei nicht unterschritten werden.

    Jan Glitsch ist Anwalt für Arbeitsrecht und betreut mit seinem spezialisierten Team bundesweit unsere Mandanten in diesem Bereich.

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    Allgemeines zum Mindestlohn

    Unter Mindestlohn versteht man generell ein minimales, das heißt nicht zu unterschreitendes Arbeitsentgelt, dessen Höhe gesetzlich oder tarifvertraglich festgelegt ist. Neben ausdrücklichen Regelungen im Gesetz bzw. im Tarifvertrag ist hier auch die Unzulässigkeit von sogenanntem Lohnwucher von Bedeutung. Dabei existieren grundsätzlich unterschiedliche Formen des Mindestlohns; dieser kann sich auf die Vergütung pro Arbeitsstunde oder (bei Vollzeittätigkeit) pro Monat beziehen. Mindestlöhne können bundeseinheitlich, länderspezifisch oder auch für bestimmte Städte geltend festgesetzt sein; es existieren darüber hinaus auch branchenspezifische Mindestlöhne.

    Der Mindestlohn soll zum einen dem sogenannten Lohnwucher oder Lohndumping vorbeugen: er soll verhindern, dass Arbeitnehmer vom Arbeitgeber rechtswidrig vergütet und für ihre erbrachte Leistung unverhältnismäßig niedrig, das heißt unter dem branchen- und ortsüblichen Tariflohn bezahlt werden. Zum anderen soll der Mindestlohn den Arbeitnehmer in die Lage versetzen, seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten, ohne auf staatliche finanzielle Unterstützung angewiesen zu sein, das heißt, es soll die sogenannte Erwerbsarmut (also Armut trotz bezahlter Arbeit bzw. Erwerbstätigkeit) nach Möglichkeit verhindert werden.

    Branchenmindestlohn

    Neben dem gesetzlichen Mindestlohn gibt es je nach Berufsbranche bestimmte Branchenmindestlöhne. Dabei ist zu beachten, dass die Branchenmindestlöhne vor dem gesetzlichen Mindestlohn Vorrang haben, sofern sie diesen überschreiten. Das heißt, ist der Branchenmindestlohn höher als der gesetzliche Mindestlohn, müssen Arbeitgeber den Branchenmindestlohn zahlen.

    Gesetzlicher Mindestlohn: das Mindestlohngesetz als rechtliche Grundlage

    Bild von Mann, der Geld überreicht

    Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer.

    Der gesetzliche Mindestlohn ist im Mindestlohngesetz (MiLoG) verankert. Gemäß § 1 MiLoG hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf ein Entgelt, das mindestens der Höhe des Mindestlohns entspricht. Vereinfacht ausgedrückt: der Arbeitgeber ist verpflichtet, jedem Arbeitnehmer einen Mindestlohn zu zahlen. Der gesetzliche Mindestlohn existiert zwar seit 2015, ist aber erst seit Januar 2018 ausnahmslos gültig; bis Ende 2017 waren unter Umständen branchenabhängig noch Ausnahmen, also eine Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohnes, möglich.

    Daneben bestimmt das MiLoG unter anderem Vorschriften hinsichtlich der Mindestlohnkommission, die den gesetzlichen Mindestlohn festlegt. Auch die Kontrolle zur Einhaltung des Mindestlohns ist gesetzlich geregelt (§§ 14 ff MiLoG). Demnach liegt die entsprechende Zuständigkeit beim Zoll, genauer gesagt bei der zugehörigen Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). Bei einem Verstoß gegen die Vorschriften des MiLoG droht je nach Sachverhalt eine Geldbuße von bis zu 30.000 oder gar von bis zu 500.000 Euro.

    Aktuell (seit Januar 2021) beträgt der gesetzliche Mindestlohn 9,50 Euro pro Stunde. Das heißt, dass Arbeitgeber Beschäftigten für jede Stunde Arbeitszeit mindestens 9,50 Euro zahlen müssen. Hierbei handelt es sich allerdings um den Bruttomindestlohn (es werden also noch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen). Arbeitgebern steht es dabei frei, ihren Angestellten auch mehr Lohn zu zahlen; nur weniger zahlen dürfen sie nicht.

    Der Mindestlohn steht branchenübergreifend allen Arbeitnehmern zu, die in Deutschland beschäftigt sind, unabhängig etwa von der Dauer der Anstellung bzw. Tätigkeit oder Sitz des Arbeitgebers. Das bedeutet, dass beispielsweise auch geringfügig Beschäftigte (sogenannte Minijobber) oder Arbeitnehmer, die zwar bei einem ausländischen Unternehmen angestellt sind, aber in Deutschland arbeiten, Anspruch auf Mindestlohn haben.

    Wie so oft gibt es allerdings eine Ausnahme von der Regel, denn bestimmte Personengruppen sind vom Mindestlohn ausgeschlossen. Dazu zählen unter anderem Auszubildende gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG) und Minderjährige, die noch keine Berufsausbildung abgeschlossen haben. Personen, die mindestens zwölf Monate ununterbrochen arbeitslos waren (Langzeitarbeitslose), haben im ersten halben Jahr einer neuen Anstellung ebenfalls keinen Anspruch auf Mindestlohn. Auch für Beschäftigte, die ein Praktikum absolvieren, gilt der Mindestlohn nicht. Arbeitgeber und Praktikant stehen nämlich nicht in einem Arbeitsverhältnis, sondern in einem sogenannten Bildungsverhältnis. Eine Ausnahme besteht nur bei einem freiwilligen Praktikum, das mehr als drei Monate dauert. Darüber hinaus gibt es tarifliche Sonderregelungen bzw. Abweichungen.

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    Gesetzlicher Mindestlohn – die Mindestlohnkommission

    Der gesetzliche Mindestlohn wird von einer Mindestlohnkommission bestimmt. Diese setzt sich aus jeweils drei stimmberechtigten Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern, zwei nicht stimmberechtigten beratenden Wissenschaftsexperten und einem unabhängigen Vorsitzenden zusammen. Die Kommission, die ehrenamtlich tätig ist und deren Zusammensetzung alle fünf Jahre wechselt, überprüft den Mindestlohn alle zwei Jahre. Hierbei berücksichtigt sie bzw. orientiert sie sich am Arbeitnehmerschutz, den derzeitigen und ortstypischen Wettbewerbsbedingungen und der Produktivität der Arbeitstätigkeit in verschiedenen Branchen und in bestimmten Regionen. Eine Anpassung, also Erhöhung des Mindestlohns erfolgt dann durch die Bundesregierung auf Vorschlag bzw. Empfehlung der Kommission.

    Was gehört zum Mindestlohn und was nicht?

    Welche Vergütungsbestandteile zum Mindestlohn gehören, definiert das MiLoG nicht. Jedoch hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in zwei Urteilen im Jahr 2016 (Aktenzeichen 5 AZR 135/16 und 5 AZR 374/16) festgelegt, was den Anspruch auf Mindestlohn erfüllt und was nicht. Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer auf den vorgeschriebenen Mindestlohn angerechnet werden können:

    • die Leistung muss eine Geldzahlung sein (also zum Beispiel keine Gewährung von arbeitsfreien Tagen, Diensthandy oder ähnlichem)
    • die Zahlung muss Gegenleistung für tatsächlich geleistete Arbeit sein (kann also etwa keine “Anerkennungsprämie“ (sogenannte Gratifikation) für Betriebstreue oder dergleichen sein)
    • die Zahlung muss vorbehaltlos und unwiderruflich sein (darf also zum Beispiel nicht an erst noch zu erfüllende Bedingungen geknüpft sein)
    • die geleisteten Geldzahlungen dürfen keiner besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung unterliegen (wie das zum Beispiel bei Nachtarbeitszulagen der Fall ist, vgl. § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz)

    Sonstige Regelungen zum Mindestlohn

    Je nach Art und Dauer der Beschäftigung sowie der Berufsbranche gibt es darüber hinaus weitere Vorschriften zum Mindestlohn, die Arbeitgeber beachten müssen. So besteht beispielsweise unter anderem bei der Anstellung von geringfügig Beschäftigten – abhängig vom monatlichen oder jährlichen Bruttolohn – eine sogenannte Aufzeichnungspflicht; das bedeutet, Arbeitgeber müssen bei dem jeweiligen Arbeitnehmer dokumentieren, wie lange die tägliche Arbeitszeit dauert, wann sie anfängt und wann sie endet. Die entsprechenden Aufzeichnungen sind über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aufzubewahren.

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