Beschäftigungsverbote im Rahmen des Mutterschutzes
Zum Schutz von Mutter und Kind sieht der Gesetzgeber im Rahmen des Mutterschutzes Beschäftigungsverbote vor (sogenannter Mutterschaftsurlaub). Entgegen der weit verbreiteten Annahme handelt es sich bei Mutterschaftsurlaub also nicht um eine Freistellung von der Arbeit, damit schwangere Arbeitnehmerinnen anderen Tätigkeiten nachgehen können, wie beispielsweise der Erziehung ihres Kindes oder zur Erholung und Regeneration. Vielmehr dient ein Mutterschaftsurlaub dazu, die Gesundheit von Mutter und Kind vor Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen, die sich aus einer Weiterbeschäftigung ergeben könnten.
Die Gründe für ein Beschäftigungsverbot von Schwangeren sind dabei unterschiedlich. So besteht etwa ein Beschäftigungsverbot bezüglich definierter Arbeitszeiten (vgl. arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz), das werdenden Müttern Mehrarbeit, Nachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit untersagt und dem Arbeitgeber eine entsprechende Beschäftigung/ Anstellung schwangerer Mitarbeiterinnen verbietet (§ 4 ff. MuSchG).
Der Mutterschutz dient dem gesundheitlichen Schutz von Mutter und Kind.
Zudem bestehen Beschäftigungsverbote vor dem Hintergrund des sogenannten betrieblichen Gesundheitsschutzes. Im Rahmen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und ihm Rahmen des Arbeitsschutzes ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, jegliche vom Arbeitsplatz ausgehende Gesundheitsgefahren und Gefährdungsrisiken von den Mitarbeitern abzuwenden. Dies gilt grundsätzlich nicht nur für Schwangere, sondern für alle im Unternehmen Beschäftigte. Dazu hat der Arbeitgeber entsprechende bzw. erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu ergreifen. Freilich bestehen hier auch für die Arbeitnehmerin, die ein Kind erwartet, Pflichten: sie muss gemäß § 15 MuSchG ihren Arbeitgeber über die bestehende Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin informieren
In beiden Fällen (Beschäftigungsverbot auf der Grundlage sowohl des arbeitszeitlichen als auch des betrieblichen Gesundheitsschutzes) handelt es sich um sogenannte generelle Beschäftigungsverbote, die der Gesetzgeber unabhängig vom individuellen Gesundheitszustand der schwangeren Mitarbeiterin grundsätzlich vorschreibt und die der Arbeitgeber verhängt.
Daneben besteht auch die Möglichkeit eines sogenannten ärztlichen Beschäftigungsverbotes. Dies ist ein individuelles Beschäftigungsverbot, das in Abhängigkeit von dem besonderen (jeweils individuellen) Gesundheitszustand der schwangeren Arbeitnehmerin verhängt wird. So kann der behandelnde Arzt mit dem Ziel, Gesundheitsgefährdungen von Mutter und Kind abzuwenden, ein Beschäftigungsverbot aussprechen, wenn gesundheitliche Beschwerden ein Beschäftigungsverbot aussprechen, wenn gesundheitliche Beschwerden auftreten, die eine Weiterbeschäftigung unmöglich machen bzw. bei denen eine Weiterbeschäftigung je nach Tätigkeit in der aktuellen, vorliegenden Situation eine gesundheitliche Gefahr für Mutter und Kind darstellt/ darstellen würde (§ 16 MuSchG).
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