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    Nebentätigkeit

    Eine nebenberufliche Tätigkeit ist für viele Arbeitnehmer als zusätzliche Einnahmequelle interessant oder – beispielsweise im künstlerischen Bereich – als Ausgleich zum Hauptberuf. Die gute Nachricht zuerst: Grundsätzlich steht es dem Arbeitnehmer frei, eine oder mehrere Nebentätigkeiten aufzunehmen. Dies ist durch Artikel 12 des Grundgesetzes, in dem die Berufsfreiheit geregelt ist, abgesichert.

    Dennoch müssen Arbeitnehmer einige Regeln beachten und sollten sich daher von vorneherein mit ihren Rechten und Pflichten in Bezug auf ihre Nebentätigkeit auseinander zu setzen.

    Jan Glitsch ist Anwalt für Arbeitsrecht und betreut mit seinem spezialisierten Team bundesweit unsere Mandanten in diesem Bereich.

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    Nebentätigkeit – es gilt ein Wettbewerbsverbot

    Die Nebentätigkeit unterliegt dem Wettbewerbsverbot. Das bedeutet, dass zur Vermeidung von Interessenkonflikten sich das Arbeitsfeld der Tätigkeit von dem des Hauptberufs unterscheiden muss. Im Sinne der Treuepflicht des Arbeitnehmers darf die Nebentätigkeit außerdem nicht für einen Konkurrenten des Hauptarbeitgebers ausgeübt werden. So darf beispielsweise ein Architekt kein Gebäude für ein zweites Architekturbüro zeichnen, aber sehr wohl Nachhilfe in Mathematik geben.

    Arbeitnehmer müssen Arbeitszeiten im Blick behalten

    Bei Ausübung einer nebenberuflichen Tätigkeit muss der Arbeitnehmer außerdem die Regelungen für die Arbeitszeit beachten. Innerhalb der Hauptarbeitszeit darf demnach keiner Nebentätigkeit nachgegangen werden, zudem darf die Höchstarbeitszeit von acht Stunden nicht überschritten werden. In Sonderfällen sind zehn Stunden möglich, wenn darauf geachtet wird, dass die Arbeitszeit nicht länger als sechs Monate oder vierundzwanzig Wochen durchschnittlich acht Stunden beträgt. Der Arbeitnehmer muss darüber hinaus auf eine Ruhezeit von täglich elf Stunden achten und darf der Nebentätigkeit nicht während seines Erholungsurlaubs oder einer Arbeitsunfähigkeit nachgehen.

    Obwohl die Aufnahme einer Nebentätigkeit grundsätzlich erlaubt ist, kann es dennoch sein, dass der Arbeitgeber einer zweiten Tätigkeit gegenüber Vorbehalte hat. Grundsätzlich empfiehlt es sich, den Arbeitsvertrag einmal gründlich zu studieren und zu überprüfen, ob dort eine ausdrückliche Erlaubnis durch den Arbeitgeber vorgeschrieben ist. Wichtig ist, dass Arbeitgeber Nebentätigkeiten nicht generell verbieten dürfen, sondern triftige Gründe angeben müssen. Hierzu zählen unter anderem die bereits aufgeführten Gründe wie die Treuepflicht oder eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Höchstarbeitszeit nicht eingehalten werden kann – beispielsweise im Schichtbetrieb.

    Besondere steuerliche Regelungen für Nebentätigkeit beachten

    Auch im Hinblick auf steuerliche Regelungen müssen Arbeitnehmer einiges beachten, wenn sie beabsichtigen, einer nebenberuflichen Tätigkeit nachzugehen.

    Üben Beschäftigte beispielsweise einen Minijob aus, bei dem sie nicht mehr als 5.400 € im Jahr verdienen, führt der Arbeitgeber eine Pauschalsteuer für ab. Hierbei ist zu beachten, dass eine der beiden Tätigkeiten in Steuerklasse 6 abgerechnet wird.

    Bei einer selbstständigen oder freiberuflichen Nebentätigkeit müssen Betroffene – sofern das Einkommen mehr als 410 Euro im Jahr beträgt – diese anmelden und Einkommens- und Umsatzsteuer zahlen. Bleibt der jährliche Umsatz allerdings unter einem Freibetrag von ca. 17.000 Euro im Jahr, können Betroffene die Kleinunternehmerregelung anwenden, bei der die Umsatzsteuer entfällt.

    Arbeitnehmer, die mit dem Gedanken spielen, einer nebenberuflichen Tätigkeit nachzugehen, sollten also die für sie gültige Rechtslage beachten, um vor bösen Überraschungen geschützt zu sein.

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