Abmahnung in der Personalakte
Bei einer Verletzung bzw. einem Verstoß des Arbeitnehmers gegen die im Arbeitsvertrag vereinbarten Pflichten kann der Arbeitgeber eine Abmahnung erteilen – diese “landet” in der Personalakte des Betroffenen. In diesem Zusammenhang kommt häufig die Frage auf, ob und wie eine Abmahnung aus der Personalakte entfernt werden kann? Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist es nur unter der folgenden Voraussetzung möglich, eine Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen bzw. entfernen zu lassen: sie muss für das Arbeitsverhältnis in jeder Hinsicht ihre rechtliche Bedeutung verloren haben. Dazu entschied das BAG:
Der Arbeitnehmer kann die Entfernung einer zu Recht erteilten Abmahnung aus seiner Personalakte nur dann verlangen, wenn das gerügte Verhalten für das Arbeitsverhältnis in jeder Hinsicht bedeutungslos geworden ist. (BAG, Aktenzeichen 2 AZR 782/11).
Für den Fall jedoch, dass die Abmahnung für eventuelle spätere Maßnahmen wie Beförderung, Kündigung, Versetzung oder auch das Erstellen eines Arbeitszeugnisses relevant werden könnte, ist eine Entfernung aus der Personalakte nicht zulässig.
Der Anspruch von Seiten des Arbeitnehmers auf Rücknahme bzw. Löschung einer zu Recht erteilten Abmahnung ist berechtigt, wenn dem kein schutzwürdiges Arbeitgeberinteresse entgegensteht. Es muss jedoch in jedem einzelnen Fall nachgewiesen werden, dass 1. die besagte Abmahnung keine arbeitsrechtliche Bedeutung mehr hat, und dass 2. das Nicht-Löschen bzw. Aufbewahren unzumutbare nachteilige Folgen für den Arbeitnehmer nach sich zieht.
Der Zeitpunkt, wann die Abmahnung bedeutungslos wird, also wann die Abmahnung gelöscht werden kann, hängt dabei von der Schwere des Fehlverhaltens des Arbeitnehmers ab.
Es besteht darüber hinaus allerdings auch die Möglichkeit, dass die maximale Dauer des Verbleibs einer Abmahnung in der Personalakte in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen geregelt ist.
Unrechtmäßige Abmahnung
Bei einer zu Unrecht erteilten Abmahnung hingegen hat der Arbeitnehmer gemäß BAG Anspruch darauf, dass die Abmahnung aus der Personalakte gelöscht wird, sofern sie “unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt” (sogenannter Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Der Arbeitnehmer kann generell eine Gegendarstellung zu einer Abmahnung schreiben, die dieser in der Personalakte beigefügt wird.
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