Rauchen am Arbeitsplatz

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    Rauchen am Arbeitsplatz – von Raucherpausen, Nichtraucherschutz und Rauchverboten…

    Es ist ein leidiges Thema, das nicht selten für Zündstoff sorgt: das Rauchen. Während das Qualmen einer Zigarette für die einen ein dringendes Bedürfnis ist, um entweder den Kopf “freizupusten” oder einfach eine “Sucht” zu befriedigen, fühlen sich die anderen durch den Zigarettenrauch und die austretenden gesundheitsschädlichen Tabakstoffe gestört, mitunter belästigt. Kann man sich ausreichend aus dem Weg gehen, beispielsweise im freien Gelände, ist in der Regel alles halb so schlimm. In geschlossenen Räumen hingegen sind Zigarettenrauch und -geruch für Nichtraucher häufig ein “Graus”.

    Aufgrund der Gesundheitsgefahren durch Zigaretten bzw. Tabak sieht der Gesetzgeber daher Vorschriften zum sogenannten Nichtraucherschutz vor. Die gängigen Regelungen, dass auf dieser Grundlage beispielsweise in Restaurants ein Rauchverbot gilt, sind wohl bekannt. Doch wie verhält es sich mit Rauchen, Rauchverboten und Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz? Welche Vorschriften gelten hier? Was müssen rauchende Mitarbeiter, aber auch Arbeitgeber beachten?

    Jan Glitsch ist Anwalt für Arbeitsrecht und betreut mit seinem spezialisierten Team bundesweit unsere Mandanten in diesem Bereich.

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    Rauchen am Arbeitsplatz – Gewährleistung des Nichtraucherschutzes

    Im Sinne des Arbeits- und Gesundheitsschutzes gesteht die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Arbeitnehmern grundsätzlich das Recht auf einen rauchfreien Arbeitsplatz zu. § 5 ArbStättV regelt den Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz, wonach Arbeitgeber dazu verpflichtet sind, gesundheitliche Schäden durch Tabakrauch von nicht rauchenden Mitarbeiter abzuwenden.

    (1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen. (§ 5 Abs. 1 ArbStättV)

    Das Recht auf einen rauchfreien Arbeitsplatz und die damit einhergehende Verpflichtung des Arbeitgebers, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, bedeuten im Umkehrschluss aber nicht ein grundsätzliches Rauchverbot auf der Arbeit; ein solches sieht der Gesetzgeber nicht vor. Vielmehr liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, das Rauchen am Arbeitsplatz zu verbieten. Dabei ist es möglich, ein Rauchverbot entweder für den gesamten Betrieb oder für einzelne Bereiche auszusprechen.

    Einen grundsätzlichen Anspruch darauf, während der Arbeitszeit zu rauchen und Raucherpausen einzulegen, besteht zwar nicht. Allerdings zählt das Rauchen legaler Tabakwaren zur legitimen Persönlichkeitsentfaltung des Mitarbeiters. Daher empfiehlt es sich, auch dem Raucherschutz bzw. den rauchenden Mitarbeitern zu entsprechen und einvernehmliche, allgemeingültige Vereinbarungen zu treffen, ohne eine der beteiligten Parteien (rauchende und nichtrauchende Arbeitnehmer) zu benachteiligen. So kann der Arbeitgeber beispielsweise eigens Raucherbereiche im Unternehmen einrichten, wie etwa Raucherräume oder Raucherzonen außerhalb auf dem Betriebsgelände. Ein Rauchverbot bzw. die Regelungen zum Rauchen am Arbeitsplatz können im Arbeitsvertrag festgehalten werden. Existiert im Unternehmen ein Betriebsrat, können Vorgaben zum Rauchen zudem in einer Betriebsvereinbarung beschlossen werden.

    Rauchende Arbeitnehmer müssen überdies beachten: Raucherpausen zählen – im Gegensatz zur Mittags- bzw. Ruhepause – nicht zur bezahlten, vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Unterbrechung der Arbeit. Das heißt, dass Raucherpausen a) “nachgearbeitet” werden müssen und b) nicht vergütet werden. Dies trifft jedoch nicht zu, wenn Arbeitnehmer in ihrer Mittagspause rauchen; der Arbeitnehmer kann seine Mittagspause nämlich nach Belieben verbringen. Dazu zählt – unter Einhaltung der entsprechenden betrieblichen Vereinbarungen – auch das Rauchen.

    Rauchverbot aus betrieblichen Interessen

    Unabhängig von der Gewährleistung des Nichtraucherschutzes ist es möglich, ein Rauchverbot aus betrieblichen Interessen bzw. im Sinne der Betriebssicherheit zu verhängen. So kann der Arbeitgeber das Rauchen am Arbeitsplatz verbieten, wenn die Gefahr besteht, dass der Betrieb bzw. die betrieblichen Interessen Schaden nehmen. Dies kann beispielsweise in Unternehmen der Fall sein, in denen Kundenverkehr herrscht und Mitarbeiter mit Kunden in Kontakt kommen. Auch in Betrieben mit ganz besonderen Anforderungen an die Betriebssicherheit aufgrund spezieller Gefährdungen am Arbeitsplatz (zum Beispiel Umgang mit leicht entzündlichen oder explosiven Materialien) besteht die Möglichkeit, das Rauchen am Arbeitsplatz zu verbieten. In diesem Fall ist ein Rauchverbot aus naheliegenden Gründen der Betriebssicherheit und der Sicherheit der Beschäftigten, etwaigen Kunden etc. gesetzlich verpflichtend.

    Gilt der Versicherungsschutz beim Rauchen am Arbeitsplatz?

    Bild von Zigaretten

    Es gibt bestimmte Vorschriften zum sogenannten Nichtraucherschutz, um Gesundheitsgefahren aus dem Weg zu gehen.

    Grundsätzlich besteht für jeden Arbeitnehmer im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine Versicherungspflicht. Mit Beginn eines Arbeitsverhältnisses bzw. einer Arbeitstätigkeit muss jeder Arbeitnehmer eine Sozialversicherung abschließen, die unter anderem die gesetzliche Unfallversicherung umfasst (sogenannte Sozialversicherungspflicht). Die Unfallversicherung deckt Unfälle ab, die bei Ausführung der beruflichen Tätigkeit (Arbeitsunfälle) passieren. Dieser Versicherungsschutz entfällt allerdings während der Raucherpausen.

    Nach der gängigen Rechtsprechung handelt es sich beim Rauchen nämlich um ein privates Bedürfnis, dem Mitarbeiter nachgehen und das nicht in direktem Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit steht. Das heißt, dass Arbeitnehmer in ihrer Raucherpause nicht gesetzlich unfallversichert sind. Kommt es während des Rauchens zu einem Zwischenfall, liegt entsprechend kein Arbeitsunfall vor, was wiederum bedeutet, dass die Unfallversicherung der zuständigen Berufsgenossenschaft nicht greift (vgl. unter anderem Sozialgericht Berlin, Aktenzeichen S 68 U 577/12). Gleiches gilt für den Weg zur und von der Raucherpause.

    Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, wo der Arbeitgeber einen Raucherbereich zur Verfügung stellt (eigene Räumlichkeiten innerhalb des Betriebes oder eine Raucherzone außerhalb) und ob sich der Arbeitnehmer an die Vereinbarungen bzw. Vorgaben zum Rauchen am Arbeitsplatz gehalten hat.

    Verstoß gegen das Rauchverbot am Arbeitsplatz: es drohen Abmahnung und Kündigung

    Ein generelles gesetzliches Rauchverbot am Arbeitsplatz existiert wie erwähnt nicht. Sieht der Arbeitgeber allerdings ein (grundsätzliches) Rauchverbot in seinem Betrieb vor, müssen sich die Beschäftigten während ihrer Arbeitszeit ausnahmslos an die entsprechenden Regelungen – ganz gleich ob im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgelegt – halten. Bei einer Missachtung der Vorgaben zu Rauchen am Arbeitsplatz drohen dem betroffenen Arbeitnehmer entsprechende Konsequenzen; hierbei handelt es sich nämlich um eine Verletzung der Arbeitnehmerpflichten. In der Regel erfolgt zunächst eine Abmahnung. Wiederholt der Mitarbeiter sein Fehlverhalten, hat der Arbeitgeber gegebenenfalls das Recht, dem Beschäftigten zu kündigen (verhaltensbedingte Kündigung). In einzelnen Härtefällen, zum Beispiel bei erheblicher Gefährdung der Betriebssicherheit durch Rauchen in der Nähe von leicht entzündlichen Materialien/ Produkten, ist unter Umständen sogar eine fristlose Kündigung möglich, ohne dass der Arbeitgeber im Vorfeld eine Abmahnung aussprechen muss.

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    Rauchen am Arbeitsplatz – Besonderheit E-Zigarette

    Für viele sind sie mittlerweile ein unverzichtbares “Accessoire”, beispielsweise um sich das Rauchen abzugewöhnen: die E-Zigarette. Obwohl bei einer E-Zigarette – im Gegensatz zur normalen Zigarette – kein Tabak verbrannt wird und somit auch kein Tabakgeruch entsteht, sondern eine spezielle Flüssigkeit verdampft, fühlen sich “Nichtraucher” durch das “Dampfen” einer E-Zigarette nicht selten gestört. Daher stellt sich die Frage, ob das Dampfen einer E-Zigarette auch als Rauchen am Arbeitsplatz gilt. Anders ausgedrückt: umfassen entsprechende (gesetzliche) Regelungen und Vorschriften, wie etwa ein Rauchverbot, auch die E-Zigarette?

    Da es sich beim Rauchen um das Verbrennen von Tabak handelt, wodurch gesundheitsgefährdende Stoffe freigesetzt werden, bei der E-Zigarette genau das allerdings nicht passiert, sind die Vorschriften zum Rauchen am Arbeitsplatz bzw. zum Nichtraucherschutz auf das Dampfen einer E-Zigarette nicht ohne weiteres anwendbar. Der Gesetzgeber bezieht sich nämlich explizit auf (die Gesundheitsgefahren durch) Tabakrauch. Entsprechend gelten die Vorgaben zum Nichtraucherschutz gemäß § 5 ArbStättV nicht für E-Zigaretten (vgl. unter anderem Oberverwaltungsgericht Münster, Aktenzeichen 4 A 775/14).

    Der Arbeitgeber ist also gesetzlich nicht dazu verpflichtet, Mitarbeiter vor dem Dampf einer E-Zigarette zu schützen und die Arbeitsplätze “E-dampffrei” zu halten. Da hinsichtlich eines Verbotes der E-Zigarette am Arbeitsplatz bisher keine einheitlichen gesetzlichen arbeitsrechtlichen Vorschriften existieren, ist es dem Arbeitgeber überlassen, ob und in welchem Umfang er das Dampfen am Arbeitsplatz erlaubt oder untersagt. Hier gilt es, eine Lösung bzw. Vereinbarung zu finden, die allen Parteien bzw. Beschäftigten gerecht wird. Ein Verbot von E-Zigaretten am Arbeitsplatz ist – wie beim Rauchen – etwa möglich, wenn dem betriebliche Interessen entgegenstehen, zum Beispiel in Einzelhandelsgeschäften, in Restaurants oder anderen Betrieben mit Kundenkontakt.

    Allerdings müssen Arbeitgeber darauf achten, dass Mitarbeiter, die dampfen, in rechtlichem Sinne Nichtraucher sind, da – wie erwähnt – Rauchen nicht mit Dampfen gleichzusetzen ist. Entsprechend ist es beispielsweise nicht möglich, Rauchern und Dampfern denselben Bereich zur Verfügung zu stellen; hierbei handelt es sich um einen Verstoß gegen das Nichtraucherschutzgesetz.

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