Sabbatjahr (Sabbatical)

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    Sabbatjahr (Sabbatical)

    Man kennt diese Filmszenen, in denen der Protagonist auf einer belebten Straße in einer Großstadt steht, die Menschen um ihn herum sich im Zeitraffer fortbewegen, während er sich selbst in normaler Geschwindigkeit, aber gefühlt in Zeitlupe, bewegt – ein häufiges szenisches Stilmittel.

    Und genauso fühlt sich mancher Arbeitnehmer in der heutigen Zeit: das Leben um einen herum wird immer schnelllebiger, die technische und digitale Entwicklung schreitet in gefühlt rasender Geschwindigkeit fort und der Leistungsdruck wird immer größer wird – mitunter geht das in unterschiedlichen Lebensbereichen alles zu schnell und Zeit zum “Durchschnaufen” bleibt da kaum. Auch ein Urlaub, wie er gemäß Arbeitsrecht zur Erholung vorgeschrieben ist, schafft nicht selten nur bedingt Abhilfe.

    Um diesem hohen Tempo in Arbeit und Alltag zu entfliehen, um Abstand zu gewinnen, eine Auszeit zu nehmen und die Batterien wieder aufzuladen, besteht die Möglichkeit eines sogenannten Sabbatjahres. Hierbei nimmt sich der Arbeitnehmer eine längere berufliche Auszeit, in der nicht arbeitet. Klingt einfach und logisch – ist arbeitsrechtlich allerdings mitunter kompliziert. Was es mit einem Sabbatjahr genau auf sich hat, welche Arten bzw. Modelle es gibt und ob ein gesetzlicher Anspruch besteht, erläutert der folgende Artikel.

    Jan Glitsch ist Anwalt für Arbeitsrecht und betreut mit seinem spezialisierten Team bundesweit unsere Mandanten in diesem Bereich.

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    Was ist ein Sabbatjahr?

    Unter einem Sabbatjahr (auch Sabbatical) versteht man eine zeitlich festgelegte Auszeit von der beruflichen Tätigkeit. Diese sich häufig über einige Monate erstreckende “Arbeitspause” dient unterschiedlichen Zwecken, beispielsweise dazu, mehr Zeit mit der Familie zu verbringen, sich im Leben neu zu orientieren oder längere Reisen zu unternehmen. Das wichtigste Ziel ist jedoch, Abstand von der Arbeit zu gewinnen und sich zu regenerieren und zu erholen.

    Der Zeitraum eines Sabbatjahres beträgt dabei – anders als es der Name eventuell vermuten lässt – nicht zwingend ein Jahr. Vielmehr kann die Dauer eines Sabbaticals variieren. So ist es möglich, dass die Zeitspanne auch kürzer oder als zwölf Monate ist. In der Regel dauert ein Sabbatjahr drei bis zwölf Monate.

    Finanziell wird die Arbeitspause dadurch geregelt, dass der Arbeitnehmer einen regelmäßiges Arbeitslohn erhält, der durch entsprechende Vor- oder Nacharbeit verdient wurde bzw. wird.

    Sabbatjahr – kein Rechtsanspruch, sondern individuelle Vereinbarung

    Eine wichtige Frage ist natürlich, inwieweit hier ein gesetzlicher Anspruch besteht. Haben Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch bzw. gesetzlichen Anspruch auf ein Sabbatjahr? Grundsätzlich sind Sabbatjahre nicht gesetzlich verankert, sodass kein Rechtsanspruch darauf besteht; sie sind zwar prinzipiell möglich, der Arbeitgeber muss jedoch seine Einwilligung geben. Ein Sabbatjahr muss zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber stets einvernehmlich und individuell festgelegt werden. Bei einer Vereinbarung über ein Sabbatjahr gelten dann zum einen die Regelungen des jeweiligen Vertrages zum Sabbatjahr zwischen den beteiligten Parteien. Zum anderen müssen mögliche entsprechende gesetzliche Regelungen beachtet werden, je nach Sabbatical-Modell zum Beispiel zur Teilzeitarbeit.

    Ein möglicher Anspruch auf ein Sabbatjahr kann sich allerdings unter Umständen aus tarifvertragliche Regelungen oder Betriebsvereinbarungen ergeben. Im Regelfall ist jedoch eine individuelle Abmachung bzw. Vereinbarung über ein Sabbatical erforderlich.

    Gesonderte Ausnahmeregelungen gelten gegebenenfalls lediglich für Beamte, Lehrer und Beschäftigte im öffentlichen Dienst.

    Modelle eines Sabbatjahres

    Bild von Frau am SeeEs existieren unterschiedliche Modelle eines Sabbatjahres, wobei hier sowohl Belange auf Seiten Arbeitnehmers (individuelle Situation, Art der beruflichen Tätigkeit usw.) als auch auf Seiten des Arbeitgebers (Art des Unternehmens und der Betriebsabläufe, ökonomische Situation etc.) eine Rolle spielen. Um für das Unternehmen keine finanziellen Verluste entstehen zu lassen, verzichten die Mitarbeiter entweder auf einen Teil ihres Gehaltes oder leisten davor oder danach zusätzliche Arbeit, die entsprechend vergütet bzw. auf die während des Sabbatjahres nicht geleistete Arbeit angerechnet wird. Diese sogenannte Ansparphase kann dabei mehrere Jahre betragen.

    Zu den Sabbatjahr-Modellen gehören unter anderem:

    Teilweiser Lohnverzicht vor Beginn des Sabbaticals:

    der Arbeitnehmer erhält über einen bestimmten Zeitraum nur einen Teil seiner Vergütung, zum Beispiel während einer Dauer von sechs Jahren nur 6/7 des Arbeitsentgelts; dafür kann er danach ein Sabbatjahr in Anspruch nehmen, in welchem er weiterhin 6/7 seiner Vergütung (ca. 85 %) erhält; im Endeffekt wurde so die 100%-Vergütung für sechs Jahre auf sieben Jahre (sechs Jahre arbeiten, im siebten Jahr “ruhen”) verteilt.

    Teilzeitmodell:

    Bei diesem Modell hat der Arbeitnehmer offiziell eine vertraglich festgelegte Teilzeitbeschäftigung bzw. -stelle, übt seine Tätigkeit jedoch in Vollzeit aus. Die auf diese Weise entstehenden Überstunden werden auf einem Arbeitszeitkonto registriert und dem Beschäftigten, wenn dieser sich im Sabbatjahr befindet, vergütet. Hierbei sind allerdings die gesetzlichen Regelungen zur Teilzeitarbeit zu beachten. So ist Teilzeitarbeit bzw. das Teilzeitmodell nur möglich, wenn unter anderem mindestens 16 Personen im Betrieb beschäftigt sind. Zudem muss die Übernahme von Überstunden ausdrücklich vertraglich geregelt sein.

    Arbeitszeitguthaben:

    Auch bei diesem Modell spart der Arbeitnehmer Überstunden an, die ihm während des Sabbatjahres ausgezahlt werden. Hierbei können nicht nur vergangene, sondern auch zukünftige Überstunden eingerechnet werden. Die geleisteten Überstunden müssen jedoch exakt erfasst und dokumentiert werden. Im Gegensatz zum Teilzeitmodell bezieht der Arbeitnehmer hierbei das volle Gehalt, da keine Reduzierung der Arbeitszeit erfolgt, sondern der Beschäftigte “normal” in Vollzeit (plus Überstunden) arbeitet.

    Zeitwertguthaben:

    Das oben dargestellte Modell wird hierbei erweitert: außer den bereits genannten Überstunden können auch zusätzliche Vergütungsleistungen des Arbeitgebers wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, 13. Monatsgehalt, Prämien oder Bonuszahlungen auf einem Arbeitszeitkonto “angespart” werden. Hierdurch wird die notwendige Ansparphase unter Umständen erheblich kürzer; es müssen allerdings die notwendigen Regelungen im Arbeitsvertrag festgelegt sein.

    Bei jedem Modell muss grundsätzlich stets eine individuelle Vereinbarung über die genauen Bedingungen (Dauer des Sabbatjahres und der Ansparphase, Höhe der Vergütung etc.) getroffen werden. Einheitliche Regelungen bzw. Bedingungen für alle Beschäftigten existieren nicht.

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    Sabbatjahr – vertragliche Vereinbarungen sind essenziell

    Wesentlicher Bestandteil eines Sabbatjahres ist ein entsprechender Vertrag, der explizit die Bedingungen des Sabbaticals regelt. Der Vertrag sollte dabei unter anderem beinhalten:

    • Angaben zur Art des Sabbaticals-Modells sowie zur Dauer sowohl des Sabbatjahres als auch der Ansparphase
    • Höhe des Gehaltes bzw. des Lohnes während der Arbeitspause
    • Regelungen zur Beitragszahlung der Sozialversicherung
    • Regelungen zum Urlaubsanspruch sowie zum Kündigungsschutz
    • Vereinbarung über die Rückkehr in die berufliche Tätigkeit bzw. an den Arbeitsplatz (Tätigkeitsbereich, Aufgaben und Position)
    • Regelungen zu freiwilligen betrieblichen (Sonder)Leistungen, zum Beispiel zur betrieblichen Altersvorsorge

    Darüber hinaus ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Antragstellung auf ein Sabbatjahr zu beachten. Je nach individueller Vereinbarung zum Sabbatical kann die Ansparphase nämlich einen langen Zeitraum betragen, häufig mehrere Jahre. Daher sollten Arbeitnehmer, die ein Sabbatjahr planen, den entsprechenden Antrag frühzeitig stellen.

    Für die eigene finanzielle Planung während des Sabbatjahres muss auch bedacht werden, dass zwar die Arbeitstätigkeit ruht, nicht jedoch regelmäßig anfallende Kosten wie Miete (inklusive Heizkosten, Strom, Wasser usw.), Versicherungen, Mitgliedsbeiträge, die Tilgung von Krediten, ausstehende Rechnungen, eventuell die finanzielle Unterstützung von Kindern etc. etc. All dies muss während des Sabbaticals zu 100 % weiter finanziert werden.

    Welche Alternativen gibt es zum Sabbatjahr?

    Da der Arbeitgeber aus den oben dargelegten Gründen beim Sabbatical “mitmachen” muss, – besonders wenn kein rechtlicher Anspruch auf ein Sabbatjahr besteht – ist eine Vereinbarung über eine entsprechende Berufsauszeit unerlässlich. Andernfalls gibt es Alternativen zu einem Sabbatjahr, die es dem Arbeitnehmer ebenfalls ermöglichen, eine Auszeit vom Beruf bzw. von der beruflichen Tätigkeit zu nehmen. Dazu zählt beispielsweise eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit für einen bestimmten Zeitraum. In diesem Fall ist allerdings zu bedenken, dass der Beschäftigte a) keine Vergütung erhält und b) unter Umständen der Versicherungsschutz der Sozialversicherung erlischt bzw. der Betroffene die Beiträge für die Sozialversicherung selber zahlen muss. Maßgeblich ist hierbei unter anderem die Dauer der unbezahlten Freistellung.

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    Pro und Contra eines Sabbatjahres – die zwei Seiten der Medaille

    Ein Sabbatjahr, eine damit erholende Auszeit vom Arbeitsleben und mehr Zeit für sich selbst, Familie und Freunde klingt mitunter reizvoll – trotz möglicher Einschnitte wie etwa reduziertem Einkommen. Mancher Arbeitgeber hingegen sieht ein Sabbatical kritisch – hat es doch möglicherweise Auswirkungen auf den Betriebsablauf und die Arbeitsprozesse, da eine der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin nicht zur Verfügung stehen und die entsprechende Arbeitstätigkeit entfällt. Ein Sabbatjahr ist also wie so vieles im Leben eine Medaille mit zwei Seiten – sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber.

    Von Vorteil für den Arbeitnehmer ist zweifelsohne, dass er sich durch die (bezahlte) Auszeit vom Arbeitsleben zum einen gesundheitlich erholen kann. Zum anderen ist es ihm möglich, mehr Zeit mit der Familie und mit Freunden zu verbringen sowie seinen Hobbys zu widmen. Für Arbeitnehmer ist es so einfacher, Beruf und Privatleben zu vereinbaren. Zudem behält das Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich seine Gültigkeit, was bedeutet, dass der Betroffene nach Beendigung des Sabbatjahres an seinen Arbeitsplatz zurückkehren und seine Tätigkeit wieder aufnehmen kann. Nachteilig ist hingegen, dass – je nach Sabbatical-Modell – durch reduzierte Vergütung ein geringeres monatliches Einkommen zur Verfügung steht und/oder der Arbeitnehmer durch Überstunden Mehrarbeit leisten muss, was eine vorübergehende dauerhafte Belastung bedeutet.

    Auch für den Arbeitgeber bietet ein Sabbatjahr Vor- und Nachteile. Nachteilig ist, dass ein Mitarbeiter wegfällt, wodurch Arbeitsprozesse und Betriebsabläufe beeinflusst werden können. Die Suche nach einem geeigneten Ersatz ist häufig mit Zeit, Aufwand und Kosten verbunden. Zudem muss der Arbeitgeber in der Regel die weiterhin Sozialversicherungsbeiträge des betroffenen Mitarbeiters zahlen, auch wenn dieser nicht arbeitet.

    Auf der anderen Seite kann der Arbeitgeber durch Bewilligungen von Sabbatjahren zum einen auf die Bedürfnisse seiner Beschäftigten eingehen und dadurch das Image des Unternehmens steigern. Zum anderen dienen berufliche Auszeiten bzw. Sabbaticals wie erwähnt der gesundheitlichen Erholung und Regeneration der Beschäftigten, was im Endeffekt Engagement, Motivation und Produktivität fördert. Zudem ist es auch denkbar, die Festsetzung des Sabbaticals mit zeitlich wechselnden wirtschaftlichen Anforderungen des Unternehmens bzw. Erfordernissen an Arbeitstätigkeit zu “synchronisieren”, sodass in “flauen” Phasen (etwa bei zurückgehenden Aufträgen) ein Sabbatical genehmigt wird, dafür in Zeiten der “Hochkonjunktur” ein im besten Falle ausgeruhter und motivierter Mitarbeiter zur Verfügung steht.

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