Saisonarbeit

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    Rechtliche Fragen zur Hauptsaison in Ihrer Branche

    Alle Jahre wieder: Getreu dem Motto des bekannten gleichnamigen Weihnachtslieds herrscht in den Städten jedes Jahr direkt vor dem Weihnachtsfest ein immer wiederkehrendes Szenario: Kurzentschlossene, die sich auf den (aller)letzten Drücker am 23. oder gar am 24. Dezember ins Getümmel stürzen und Weihnachtsgeschenke besorgen. Das Treiben ist munter und die eigentlich besinnliche Zeit wird hektisch. Die Geschäfte sind voll, die Schlangen an der Kasse lang und die Mitarbeiter haben alle Hände voll zu tun. Um einen derartigen Ansturm an Kunden und den erhöhten Arbeitsaufwand bestmöglich zu bewältigen, finden sich in der Weihnachtszeit im Einzelhandel viele Aushilfskräfte wieder, die für einen sogenannten Saisonjob angestellt sind. Sie unterstützen dabei für einen bestimmten, vereinbarten Zeitraum die festangestellten Mitarbeiter. Ein Saisonjob ist dabei nicht nur im Einzelhandel und nicht nur zur Weihnachtszeit üblich. Auch in anderen Berufsbranchen greifen Arbeitgeber bei hohem Arbeitsaufkommen vorübergehend auf Saisonarbeit zurück, beispielsweise zur Spargelernte oder für andere landwirtschaftliche Tätigkeiten. Hier erläutern wir, welche rechtlichen Fragen bei der Saisonarbeit zu beachten sind.

    Jan Glitsch ist Anwalt für Arbeitsrecht und betreut mit seinem spezialisierten Team bundesweit unsere Mandanten in diesem Bereich.

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    Saisonarbeit als kurzfristige Beschäftigung

    Bild von Weintrauben in Händen

    Ein häufiger Grund für Saisonarbeit ist, dass zu diesem Zeitpunkt ein höherer Ansturm von Kunden erwartet wird.

    Ein Saisonjob bzw. Saisonarbeit ist eine von einer bestimmten Jahreszeit (Saison) abhängige geringfügige bzw. kurzfristige Beschäftigung und zählt ebenso wie der 450-Euro-Job zu den sogenannten Minijobs. Im Gegensatz zum 450-Euro-Job spielt die Höhe der Vergütung hier allerdings keine Rolle. Saisonarbeit zeichnet sich dadurch aus, dass sie auf einen bestimmten Zeitraum innerhalb eines Jahres befristet ist, wenn in der jeweiligen Berufsbranche “Hochphase” herrscht und verhältnismäßig viel Arbeit anfällt, das Arbeitsaufkommen also extrem ist. Die Dauer eines Saisonjobs beträgt maximal drei Monate am Stück (bei mindestens fünf Arbeitstagen in der Woche) oder 70 Arbeitstage bezogen auf einen Jahreszeitraum, wenn weniger als fünf Tage pro Woche gearbeitet wird. Eine längere Dauer einer kurzfristigen Beschäftigung bzw. einer Saisonarbeit ist unzulässig. Die Befristung muss dabei ausdrücklich im jeweiligen Arbeitsvertrag vereinbart sein. Nach dieser Zeit läuft der Arbeitsvertrag aus und das Arbeitsverhältnis ist beendet. Entscheidend für eine kurzfristige Beschäftigung bzw. einen Saisonjob ist zudem, dass diese nicht die Sicherung der Lebensgrundlage darstellt, dass der betroffene Arbeitnehmer mit dieser Tätigkeit also nicht seinen Lebensunterhalt finanziert.

    Die wohl bekanntesten Branchen, in denen Saisonjobs weit verbreitet sind, sind der Einzelhandel (beispielsweise wie erwähnt in der Weihnachtszeit), die Gastronomie und das Hotelgewerbe (zum Beispiel in der Urlaubs- bzw. Ferienzeit) und die Landwirtschaft (beispielsweise bei der Ernte).

    Saisonjob: Bezahlung mit Mindestlohn

    Beschäftigte, die für Saisonarbeit angestellt sind, haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Der Arbeitgeber darf sie nicht schlechter bezahlen, hat aber die Möglichkeit, etwaige Verpflegungs- und Übernachtungskosten auf den Mindestlohn anzurechnen. Ein Abzug derartiger Kosten vom Lohn muss allerdings verhältnismäßig und angemessen sein, darf also nicht zu hoch sein. Der Mindestlohn steht dabei unabhängig von der Herkunft sowohl deutschen als auch ausländischen Saisonarbeitern zu. Dem Arbeitgeber steht es allerdings frei, Saisonarbeitskräften auch einen höheren Lohn zu zahlen. Entsprechende Regelungen bzw. die Höhe der Vergütung werden im Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegt.

    Sozialversicherungspflicht bei Saisonarbeit?

    Jeder Arbeitnehmer, der eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausübt, muss bekanntlich in die Sozialversicherung einzahlen, zu der unter anderem die Kranken-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung gehört. Beschäftigungen, die der Sozialversicherungspflicht unterliegen, sind im Allgemeinen Tätigkeiten im Arbeits- oder Angestelltenverhältnis. Es gelten dabei aber eine Reihe an Besonderheiten; nicht jeder Angestellte bzw. Arbeitnehmer muss Versicherungsbeiträge zahlen. Von diesen Sonderregelungen sind auch Saisonarbeiter betroffen: Beschäftigte, die einen Saisonjob (eine kurzfristige Beschäftigung) ausüben, sind nämlich von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen; das heißt, sie müssen keine Beiträge zahlen.

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    Kündigung des Saisonjobs

    Saisonarbeit bedeutet meist harte körperliche Arbeit, ist der Beschäftigte doch in der Hochphase des Arbeitsaufkommens tätig. Dabei ist es durchaus möglich, dass Betroffene die Arbeit im Vorfeld unterschätzen und sich der Anstrengung nicht gewachsen fühlen – mit der Folge, dass sie den Job gerne wieder kündigen würden. Doch ist dies überhaupt möglich? Kann ein Saisonjob gekündigt werden? Grundsätzlich ja, ein Saisonjob kann sowohl vom Beschäftigten als auch vom Arbeitgeber gekündigt werden. Einen Kündigungsschutz gemäß Kündigungsschutzgesetz (KSchG) besteht für Saisonarbeiter nicht, da dieser erst ab sechs Monate ununterbrochener Betriebszugehörigkeit besteht. Das heißt, der Arbeitgeber kann ohne Angaben von Gründen kündigen. Zu beachten sind jedoch die gesetzlichen Kündigungsfristen. Allerdings ist es möglich, im Arbeitsvertrag eine abweichende, kürzere Kündigungsfrist zu vereinbaren (§ 622 Abs. 5 BGB).

    Bei Beendigung der Saisonarbeit und Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zum vereinbarten Zeitpunkt ist eine Kündigung nicht erforderlich. Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet automatisch, sobald der Arbeitsvertrag zum vereinbarten Zeitpunkt ausläuft; der Arbeitgeber muss dem Beschäftigten nicht extra kündigen.

    Krank während der Saisonarbeit?

    Vor Krankheit und einer damit einhergehenden Arbeitsunfähigkeit ist bekanntlich niemand gefeit – dies gilt für saisonale Arbeitskräfte wie für Festangestellte. Ebenso gilt aber auch für Saisonarbeiter, dass sie im Krankheitsfall die gesetzlichen Vorschriften befolgen müssen, das heißt: ordnungsgemäß krankmelden und dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Der Beschäftigte hat bei Krankheit allerdings nicht nur Pflichten zu erfüllen. Sind die entsprechenden Voraussetzungen gegeben, kann er auch seine Rechte genießen und bis zu sechs Wochen seinen Lohn vom Arbeitgeber weiter erhalten (Entgeltfortzahlungspflicht). Dazu muss der Arbeitnehmer bzw. der Saisonarbeiter allerdings zum einen mindestens vier Wochen ununterbrochen für den Arbeitgeber gearbeitet haben. Zum anderen darf er die Krankheit bzw. die Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet haben (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz – EntgFG).

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    Saisonarbeit: Regelungen zum Urlaubsanspruch

    Zum Schutz der Arbeitnehmer gesteht der Gesetzgeber diesen einen Anspruch auf Urlaub zu, in dem sich Beschäftigte erholen und regenerieren können. Die rechtlichen Grundlage bildet das Bundesurlaubsgesetz (BUrLG). Demnach haben Arbeitnehmer nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit Anspruch auf vollen Urlaub von mindestens 24 Tagen im Jahr. In diesem Zusammenhang taucht unweigerlich die Frage auf, welche Regelungen zum Urlaubsanspruch für Saisonarbeitskräfte gelten. Diese sind schließlich wesentlich kürzer als sechs Monate beschäftigt und erwerben den Urlaubsanspruch nach § 4 BUrlG daher nicht. Steht saisonalen Aushilfskräften dennoch Urlaub zu? Ja, auch Saisonarbeiter haben grundsätzlich das Recht auf Erholungsurlaub. Maßgeblich hierbei ist § 5 BUrlG. Demnach besteht für Betroffene Anspruch auf sogenannten Teilurlaub. Die Anzahl der Urlaubstage richtet sich dabei nach der Anzahl an wöchentlichen Arbeitstagen einerseits und der Anzahl der Arbeitsmonate für den jeweiligen Arbeitgeber andererseits. Arbeitet der Beschäftigte fünf Tage die Woche, ergibt sich ein Urlaubsanspruch von

    • zwei Tagen bei einem Monat Saisonarbeit
    • drei Tagen bei zwei Monaten Saisonarbeit und
    • fünf Tagen bei drei Monaten Saisonarbeit

    Hierbei handelt es sich um den Mindesturlaub, der Saisonarbeitern zusteht und den Arbeitgeber gewähren müssen. Es ist nicht erlaubt, einen kürzeren oder gar überhaupt keinen Urlaub vertraglich zu vereinbaren. Möglich ist demgegenüber aber, im Arbeits- oder Tarifvertrag mehr Urlaubstage festzulegen.

    Saisonarbeit: müssen Steuern gezahlt werden?

    Auf die Abgabe von Steuern, die vom Bruttoeinkommen abgezogen werden, würden wohl meisten Arbeitnehmer gerne verzichten; bedeutet dies doch, dass sie weniger Geld bzw. Nettolohn zur Verfügung haben. Und auch Saisonarbeiter müssen dieses “Übel” in Kauf nehmen: denn sie sind grundsätzlich ebenfalls steuerpflichtig und müssen von ihrem Lohn Steuern zahlen. Dies gilt sowohl für deutsche Saisonkräfte als auch für ausländische Saisonarbeiter, die in Deutschland einer kurzfristigen Beschäftigung nachgehen. Die steuerlichen Regelungen sind allerdings mitunter kompliziert und es spielen unterschiedliche Faktoren eine Rolle, in welchem Umfang und ob überhaupt Steuern gezahlt werden müssen.

    Grundsätzlich ist jeder Arbeitnehmer steuerpflichtig, dessen Bruttoeinkommen über dem sogenannten Grundfreibetrag (aktuell 9.408 Euro) liegt. Das heißt: übersteigt der Lohn 9.408 Euro, muss dieser versteuert werden. Das Arbeitsentgelt für Saisonkräfte beträgt allerdings in der Regel weniger, sodass sie von der Steuerpflicht befreit sind, also keine Steuern zahlen müssen.

    Für den Fall, dass der Beschäftigte doch Steuern abführen muss – wenn der Lohn also mehr als 9.408 Euro beträgt – ist entscheidend, ob der Betroffene in Deutschland oder im Ausland lebt bzw. seinen festen Wohnsitz hat. Da Arbeitnehmer aus dem Ausland nämlich meist nur maximal drei Monate beschäftigt sind und sich daher nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, gilt für sie eine sogenannte beschränkte Steuerpflicht.

    Die gemäß den jeweiligen Besteuerungsmerkmalen des Arbeitnehmers zu entrichtende Steuer wird durch den Arbeitgeber vom auszuzahlenden Arbeitslohn einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Als Alternative kann auch eine pauschale Versteuerung erfolgen, wobei hier meist der Arbeitgeber die Lohnsteuer übernimmt. Für diese pauschale Besteuerung gelten allerdings bestimmte Voraussetzungen, die nach § 40a des Einkommensteuergesetzes (EStG) sehr eng gefasst sind. Daher wird eine pauschale Lohnbesteuerung nur selten praktiziert.

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    Vor- und Nachteile der Saisonarbeit

    Naturgemäß wünscht sich wohl jeder Arbeitnehmer einen unbefristeten Arbeitsvertrag, der ein regelmäßiges Einkommen gewährleistet und so die Sorgen, wie man “über die Runden” kommen soll, Sorgen sein lässt. Genau dies ist bei einem Saisonjob allerdings nicht gegeben: das Arbeitsverhältnis ist befristet und nach erledigter Arbeit, wenn das Arbeitsaufkommen wieder niedrig ist, steht man wieder “auf der Straße” – ein Aspekt, der Saisonarbeit nicht gerade interessant oder begehrenswert macht. Und da sich die Arbeit auf wenige Wochen oder Monate im Jahr konzentriert, wenn das Arbeitsaufkommen besonders hoch ist, sind auch Arbeitsdruck und -stress entsprechend hoch. Viele Saisonarbeiter müssen darüber hinaus körperlich harte und anstrengende Arbeit leisten, was auch nicht zur Attraktivität eines derartigen Arbeitsverhältnisses beiträgt.

    Saisonarbeit bietet jedoch auf der anderen Seite der Medaille zweifelsohne auch Vorteile. Die genauen Vorzüge variieren je nach Berufsbranche, so genießen Saisonmitarbeiter im Einzelhandel beispielsweise Mitarbeiterrabatte. Ein Vorteil, der allerdings allen Saisonjobs grundlegend gemeinsam ist, ist das Sammeln von Berufserfahrung und das Füllen von “Lebenslauflücken”. Im Idealfall können Betroffene durch einen Saisonjob Erfahrungen in der Branche oder zumindest in einer verwandten Branche sammeln, in der sie später hauptberuflich arbeiten.

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