Wann sind Studenten sozialversicherungspflichtig?
Um sich ihr Studium zu finanzieren oder um das erste eigene Geld zu verdienen und sich ein bisschen etwas “auf die Seite legen” zu können, gehen viele Studenten in ihrer freien Zeit arbeiten. Doch sind auch Studenten sozialversicherungspflichtig? Welche Regelungen gelten hier? Die Vorschriften, wann ein Student sozialversicherungspflichtig ist, sind mitunter durchaus komplex. Es kommt unter anderem darauf an, ob der Student seiner Beschäftigung in der Vorlesungszeit oder in der vorlesungsfreien Zeit nachgeht. Grundsätzlich besteht eine Sozialversicherungspflicht für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wenn die wöchentliche Arbeitszeit in der Vorlesungszeit mehr als 20 Stunden beträgt – vorausgesetzt, es handelt sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung, der Student verdient also mehr 450 Euro im Monat. Studenten sind hingegen nicht sozialversicherungspflichtig, wenn sie befristet beschäftigt sind (maximal zwei Monate).
Arbeitet der Student ausschließlich in den Semesterferien bzw. in der vorlesungsfreien Zeit, ist er von der Sozialversicherungspflicht befreit.
Abhängig vom Einzelfall können allerdings gesonderte Regeln gelten, beispielsweise wenn der Student mehrere Beschäftigungen ausübt. Hier ist eine genaue Überprüfung erforderlich, inwieweit Sozialversicherungsabgaben zu entrichten sind.
Besonderheit Rentenversicherung
Eine Sonderregelung besteht hinsichtlich der Rentenversicherung. Diese muss immer gezahlt werden, ganz gleich, ob der Student in oder außerhalb der Vorlesungszeit arbeitet. Handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung ist allerdings – wie bereits erwähnt – eine Freistellung von der Rentenversicherung möglich.
Studienbedingte Praktika
Auch Studenten, die Pflichtpraktika absolvieren, sind sozialversicherungspflichtig. Dabei fallen grundsätzlich Versicherungsbeiträge an, wenn das Praktikum vor oder nach dem Studium stattfindet. Maßgeblich hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht ist dabei die Vergütung. Die Grenze liegt hier bei 325 Euro. Während bei einem Verdienst unter 325 Euro nur der Arbeitgeber die Versicherungsbeiträge entrichtet, zahlen bei einer Vergütung von über 325 Euro sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer (Praktikant) in die Sozialversicherung ein; hier fallen die gängigen Beitragssätze an. Handelt es sich hingegen um ein unbezahltes Praktikum, muss der Praktikant alleine die Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Der Arbeitgeber kommt für die Renten- und die Arbeitslosenversicherung auf.
Einfache Regelungen gelten hingegen für ein sogenanntes Zwischenpraktikum während des Studiums. Hier sind die Studenten über ihre studentische Kranken- und Pflegeversicherung versichert; eine zusätzliche Sozialversicherungspflicht für das Praktikum besteht nicht.
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