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    Sozialversicherungspflicht

    Gerade für einen jungen Menschen und Berufsanfänger sind Freude und Neugier groß, wenn eine Arbeitsstelle gefunden ist und jetzt der Einstieg ins Berufsleben bevorsteht. Doch nicht weniger groß können mitunter auch die Fragezeichen sein, wenn man das erste Mal mit Begriffen wie “Sozialversicherungspflicht”,”Rentenversicherung” oder “Pflegeversicherung” konfrontiert wird. Die “Krankenversicherung” ist jedem wohl bekannt, schließlich muss jeder Bürger in Deutschland krankenversichert sein; es gilt die sogenannte Versicherungspflicht. Auch die “Unfallversicherung” ist weitgehend geläufig. Aber “Sozialversicherungspflicht”? Oder “Sozialversicherung”? “Rentenversicherung”? “Pflegeversicherung”? Und was ist eine sogenannte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung? Ist jeder Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig, sobald er eine berufliche Tätigkeit aufnimmt?

    Jan Glitsch ist Anwalt für Arbeitsrecht und betreut mit seinem spezialisierten Team bundesweit unsere Mandanten in diesem Bereich.

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    Sozialversicherungspflicht und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

    Unter “Sozialversicherungspflicht” versteht man die gesetzlich verankerte Pflicht, eine Versicherung abzuschließen, die bestimmte soziale Risiken wie Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit u. ä. abdeckt; die Verpflichtung zur Versicherung schließt naturgemäß die Pflicht zur Beitragszahlung ein. Die Sozialversicherung umfasst dabei fünf unterschiedliche Versicherungssparten, die in entsprechenden Sozialgesetzbüchern (SGB) näher bestimmt bzw. geregelt sind:

    • Krankenversicherung
    • Pflegeversicherung
    • Unfallversicherung
    • Rentenversicherung und
    • Arbeitslosenversicherung

    Als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung werden nun all jene Tätigkeiten bezeichnet, bei denen eine solche Versicherung vorgeschrieben ist. Grundsätzlich handelt es sich hierbei um berufliche Tätigkeiten, bei denen die Betroffenen nicht selbständig sind bzw. arbeiten, also meist um Tätigkeiten im Arbeits- bzw. Angestelltenverhältnis. Entscheidend für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ist zudem, dass die Arbeit auf persönliche Weisung und unter Aufsicht eines Arbeitgebers verrichtet wird (hierzu zählen zum Beispiel das Ausführen von Arbeitsanweisungen) und dass ein Anspruch auf monatliche Vergütung der Arbeitsleistung besteht, die über 450 Euro beträgt. Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung können daher nicht nur “klassische” Vollzeit-Arbeitnehmer eingehen, sondern beispielsweise auch Teilzeitangestellte, Auszubildende, Angestellte im Privathaushalt (zum Beispiel Gärtner) oder Werkstudenten. Die Pflicht zur Einzahlung in die Sozialversicherung und die Anmeldung besteht dabei automatisch, sobald der Arbeitnehmer seine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen hat (jedoch spätestens sechs Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses).

    Die Versicherungsbeiträge werden zum einen Teil vom Arbeitnehmer, zum anderen Teil vom Arbeitgeber gezahlt (eine Ausnahme gilt für gesetzliche Unfallversicherung, hier zahlt nur Arbeitgeber). Der Betrag, den der Beschäftigte entrichtet, wird dabei durch den Arbeitgeber vom sogenannten Bruttogehalt abgezogen. Der Betrag, den der Beschäftigte nach den Abzügen erhält, wird als Nettoeinkommen bezeichnet. Das Auflösen einer Versicherung, beispielsweise um Beiträge zu sparen, damit weniger Geld vom Bruttogehalt abgezogen wird, ist nicht möglich. Darüber hinaus besteht auch für Empfänger von Arbeitslosengeld I und II die Pflicht zur Sozialversicherung.

    Befreiung von der Sozialversicherungspflicht

    Manche Berufsgruppen sind allerdings von der Sozialversicherungspflicht befreit, da sie nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Dazu zählen unter anderem zum einen Selbstständige und geringfügig Beschäftigte (Minijobber); zum anderen Richter und Beamte. Unter Umständen ist es jedoch möglich, dass eine Versicherungspflicht für einzelne Zweige besteht; die Regelungen sind hier von Versicherung zu Versicherung verschieden. Die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht gilt darüber hinaus nicht für jeden Selbstständigen. So müssen beispielsweise Handwerker oder Landwirte Sozialversicherungsabgaben leisten. Auch Geschäftsführer sind unter Umständen von der Sozialversicherungspflicht befreit.

    Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen (zum Beispiel bei Überschreiten der jährlichen angepassten Beitragsbemessungsgrenze) von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit werden und eine private Versicherung abschließen.

    Sozialversicherungspflicht: wie hoch sind die Beiträge?

    Jeder sozialversicherungspflichtige Beschäftigte mit einem monatlichen Einkommen über 450 Euro muss Abgaben zur Sozialversicherungspflicht leisten. Wie hoch die entsprechenden Beiträge sind, ist allerdings abhängig von der Höhe des Einkommens. Grundsätzlich gibt es in den einzelnen Versicherungen sogenannte Beitragssätze, die von dem Gehalt des Arbeitnehmers abgezogen werden (der aktuelle allgemeine Beitragssatz der Krankenversicherung beträgt beispielsweise 14,6 % und der Beitragssatz der Rentenversicherung 18,6 %). Diese Beitragssätze greifen einheitlich ab einem Einkommen von 1.300,01 Euro.

    Beträgt die Vergütung zwischen 450,01 und 1.300 Euro (sogenannter Midijob), fallen die Beitragssätze niedriger aus und staffeln sich nach der Höhe des Gehalts (sogenannte Gleitzone). So sind die Beitragssätze bzw. die Abzüge bei einem Bruttoeinkommen von 560 Euro geringer als bei 910 Euro. Ausgenommen von dieser Sonderregelung sind jedoch Auszubildende. Darüber hinaus ist zu beachten, dass niedrigere Beiträge zur Rentenversicherung später auch niedrigere Rentenansprüche zur Folge haben. Beschäftigte eines Midijobs haben allerdings die Möglichkeit, statt der niedrigeren Beitragssätze in der Gleitzone die regulären, höheren Beitragssätze zu zahlen, um dann später auch höhere Rentenansprüche zu haben.

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    Sozialversicherungspflicht für Geschäftsführer

    Hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht gibt es allerdings einige gesonderte Regelungen, die den Dschungel an Vorschriften und Regelungen noch undurchsichtiger machen. Dazu zählen etwa Regelungen zur Sozialversicherungspflicht für Geschäftsführer. Denn ob ein Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig ist und entsprechende Abgaben leisten muss, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Seine Tätigkeit hat nämlich sowohl die Eigenschaften der Selbständigkeit (Führungsaufgaben, teils weitreichende Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse, eigenständiges Festlegen des Arbeitsumfanges, Mitbestimmen der Betriebsabläufe usw.) als auch der Unselbständigkeit (Angestelltenverhältnis). Je nach Sachlage kann er daher sozialversicherungsfrei sein oder nur für einzelne Versicherungssparten zahlungspflichtig sein. Entscheidend sind hier unter anderem die jeweilige Gesellschaftssatzung und der Status als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber.

    Darüber hinaus ist für Geschäftsführer die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung begrenzt. Für die Krankenversicherung gelten Einschränkungen, für die Rentenversicherung besteht die Möglichkeit der freiwilligen Mitgliedschaft, die gesetzliche Arbeitslosenversicherung ist ausgeschlossen.

    Sozialversicherungspflicht für geringfügig Beschäftigte

    Ein Minijob auf 450-Euro-Basis (sogenannte geringfügig entlohnte Beschäftigung) wird mit maximal 450 Euro entlohnt, der Beschäftigte ist also prinzipiell nicht sozialversicherungspflichtig, da die Vergütung unter der 450 Euro-Grenze liegt. Hier gibt es allerdings abhängig vom jeweiligen Versicherungszweig Einschränkungen. So sind geringfügig Beschäftigte dazu verpflichtet, in die Rentenversicherung einzuzahlen.

    Allerdings: im Gegensatz zu Arbeitnehmern mit einem höheren Einkommen können sie sich unter Umständen von der Beitragsentrichtung in die Rentenversicherung befreien lassen. In diesem Fall sind die Abzüge vom Bruttoeinkommen zwar geringer, da die Beitragszahlung wegfällt. Es ist jedoch zu beachten, dass dann auch keine Rentenansprüche erworben werden. Das bedeutet, dass die Vergütung, für den Minijob nicht auf die Rente angerechnet wird, dass also der Betroffene später weniger Rente erhält.

    Zudem besteht für geringfügig Beschäftigte auch eine Pflicht zur Kranken- und Unfallversicherung. Hierbei ist zu beachten, dass betroffene Beschäftigte für die Krankenversicherung alleine verantwortlich sind. Für die Unfallversicherung hat hingegen der Arbeitgeber Sorge zu tragen.

    Nicht selten üben Beschäftigte mehrere Minijobs gleichzeitig aus. Hierbei ist zu beachten, dass die Gehälter zusammengerechnet werden. Ergibt sich ein Gesamteinkommen von über 450 Euro, ist der Beschäftigte für beide Tätigkeiten sozialversicherungspflichtig.

    In den Fällen, in denen die Grenze von 450 Euro entweder nur für begrenzte Zeit oder aus Gründen überschritten wird, mit denen vorher nicht zu rechnen war (zum Beispiel Krankheitsvertretung), besteht keine Sozialversicherungspflicht. Dies gilt allerdings nur für einen Zeitraum von maximal drei Monaten.

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    Wann sind Studenten sozialversicherungspflichtig?

    Um sich ihr Studium zu finanzieren oder um das erste eigene Geld zu verdienen und sich ein bisschen etwas “auf die Seite legen” zu können, gehen viele Studenten in ihrer freien Zeit arbeiten. Doch sind auch Studenten sozialversicherungspflichtig? Welche Regelungen gelten hier? Die Vorschriften, wann ein Student sozialversicherungspflichtig ist, sind mitunter durchaus komplex. Es kommt unter anderem darauf an, ob der Student seiner Beschäftigung in der Vorlesungszeit oder in der vorlesungsfreien Zeit nachgeht. Grundsätzlich besteht eine Sozialversicherungspflicht für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wenn die wöchentliche Arbeitszeit in der Vorlesungszeit mehr als 20 Stunden beträgt – vorausgesetzt, es handelt sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung, der Student verdient also mehr 450 Euro im Monat. Studenten sind hingegen nicht sozialversicherungspflichtig, wenn sie befristet beschäftigt sind (maximal zwei Monate).

    Arbeitet der Student ausschließlich in den Semesterferien bzw. in der vorlesungsfreien Zeit, ist er von der Sozialversicherungspflicht befreit.

    Abhängig vom Einzelfall können allerdings gesonderte Regeln gelten, beispielsweise wenn der Student mehrere Beschäftigungen ausübt. Hier ist eine genaue Überprüfung erforderlich, inwieweit Sozialversicherungsabgaben zu entrichten sind.

    Besonderheit Rentenversicherung

    Eine Sonderregelung besteht hinsichtlich der Rentenversicherung. Diese muss immer gezahlt werden, ganz gleich, ob der Student in oder außerhalb der Vorlesungszeit arbeitet. Handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung ist allerdings – wie bereits erwähnt – eine Freistellung von der Rentenversicherung möglich.

    Studienbedingte Praktika

    Auch Studenten, die Pflichtpraktika absolvieren, sind sozialversicherungspflichtig. Dabei fallen grundsätzlich Versicherungsbeiträge an, wenn das Praktikum vor oder nach dem Studium stattfindet. Maßgeblich hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht ist dabei die Vergütung. Die Grenze liegt hier bei 325 Euro. Während bei einem Verdienst unter 325 Euro nur der Arbeitgeber die Versicherungsbeiträge entrichtet, zahlen bei einer Vergütung von über 325 Euro sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer (Praktikant) in die Sozialversicherung ein; hier fallen die gängigen Beitragssätze an. Handelt es sich hingegen um ein unbezahltes Praktikum, muss der Praktikant alleine die Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Der Arbeitgeber kommt für die Renten- und die Arbeitslosenversicherung auf.

    Einfache Regelungen gelten hingegen für ein sogenanntes Zwischenpraktikum während des Studiums. Hier sind die Studenten über ihre studentische Kranken- und Pflegeversicherung versichert; eine zusätzliche Sozialversicherungspflicht für das Praktikum besteht nicht.

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