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    Teilzeitarbeit

    Ob ein Wiedereinstieg in das Berufsleben nach der Elternzeit, Kürzertreten im Beruf, um mehr Zeit für die Familie zu haben oder aus gesundheitlichen Gründen – Teilzeitarbeit ist in vielen unterschiedlichen Lebenssituationen eine gute Alternative zum Vollzeitjob. Während die meisten Arbeitnehmer bei der Vollzeitarbeit etwa 40 Stunden pro Woche arbeiten, bedeutet Teilzeit eine Reduzierung der Arbeitszeit und weniger wöchentliche Arbeitsstunden für entsprechend weniger Lohn. Teilzeitarbeit kann entweder zeitlich unbegrenzt sein oder sich auf einen bestimmten Zeitraum beschränken (sogenannte Brückenteilzeit). In diesem Fall wird nach der Teilzeitarbeit automatisch wieder in Vollzeit (bzw. entsprechend der vorherigen Arbeitszeit) gearbeitet.

    Klingt auf den ersten Blick logisch und einfach, doch es stellt sich eine Reihe an Fragen: hat der Arbeitnehmer ein Recht auf Teilzeitarbeit? Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein? Und – da keine Rechte ohne Pflichten – welche Pflichten gibt es?

    Jan Glitsch ist Anwalt für Arbeitsrecht und betreut mit seinem spezialisierten Team bundesweit unsere Mandanten in diesem Bereich.

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    Teilzeitarbeit – allgemeine Grundlagen und gesetzlicher Rahmen

    Teilzeitarbeit ist gesetzlich verankert. Die entsprechenden Vorschriften und Regelungen finden sich im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG). Der Gesetzgeber schützt hierbei hauptsächlich die Interessen der Arbeitnehmer; zum einen soll eine Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern verhindert werden: Arbeitnehmer, die Teilzeitarbeit beanspruchen, dürfen nicht benachteiligt werden. Zum anderen steht die Förderung der Teilzeitarbeit im Mittelpunkt.

    Grundsätzlich muss der Arbeitgeber jede freie Stelle nicht nur als Vollzeit-, sondern auch als Teilzeitstelle ausschreiben und potentiellen Mitarbeitern die Möglichkeit geben, die Stelle auch in Teilzeit ausüben zu können. Andernfalls liegt unter Umständen eine Benachteiligung einer bestimmten Bewerbergruppe vor. Voraussetzung ist allerdings, dass die zu vergebene Stelle für Teilzeitarbeit geeignet ist.

    Voraussetzungen für Teilzeitarbeit

    Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich ein Recht auf Teilzeitarbeit, es müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen gegeben sein. So muss der Arbeitnehmer mindestens sechs Monate in dem Unternehmen angestellt sein, ehe er Teilzeitarbeit bzw. eine Reduzierung seiner im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitszeit fordern kann. Außerdem muss er die Reduzierung der Arbeitszeit sowie den Umfang der Reduzierung schriftlich beantragen. Dies muss spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, an dem die Teilzeitarbeit beginnen soll, erfolgen. Dabei haben nicht nur “normale” Angestellte, sondern auch Beschäftigte mit übergeordneter Funktion (zum Beispiel Geschäftsführer) das Recht, in Teilzeitarbeit zu wechseln.

    Unter den genannten Voraussetzungen haben Beschäftigte zwar prinzipiell ein Recht auf Teilzeitarbeit. Allerdings dürfen auch die wirtschaftlichen Interessen des Betriebes nicht außer Acht gelassen werden und dem Arbeitgeber darf durch die Teilzeitarbeit kein Schaden entstehen. Daher kann zum einen der Arbeitgeber den Teilzeitarbeitswunsch aus betrieblichen Gründen ablehnen, wenn die Teilzeitarbeit negative Auswirkungen auf seinen Betrieb im Allgemeinen (das heißt, auf Organisation, Arbeitsabläufe, Arbeitssicherheit) hat oder durch die Teilzeitarbeit Einnahmeeinbußen entstehen oder unverhältnismäßig hohe Ausgaben erforderlich werden. Zum anderen ist das Recht auf Teilzeitarbeit auch an die Betriebsgröße gekoppelt: zeitlich unbefristete Teilzeitarbeit steht Arbeitnehmern erst ab 15 Abgestellten pro Betrieb zu, zeitlich befristete Teilzeitarbeit erst ab 45 Angestellten.

    Teilzeitarbeit – welche Rechte und Pflichten beachtet werden müssen

    Sind die grundlegenden Voraussetzungen zur Teilzeitarbeit gegeben, gibt es eine Reihe von Rechten, die hauptsächlich der Arbeitnehmer hat, und Pflichten, die der Arbeitgeber erfüllen muss:

    • wie weiter oben schon ausgeführt, dürfen Arbeitnehmer – außer bei Vorliegen sachlicher Gründe – wegen einer Teilzeitbeschäftigung nicht benachteiligt werden
    • die Vergütung muss mindestens dem prozentualen Anteil der Teilzeit- an der Vollzeitarbeit entsprechen (das heißt zum Beispiel, dass bei einer Teilzeitarbeit von 60 Prozent gegenüber der Vollzeitstelle, die Vergütung auch 60 Prozent gegenüber dem vollen Lohn beträgt)
    • der Arbeitgeber darf Arbeitnehmern, die nicht in einen Wechsel von Vollzeit- zu Teilzeitarbeit (oder umgekehrt) einwilligen, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz besteht allerdings nicht, wenn andere Gründe vorliegen, beispielsweise organisatorische, wirtschaftliche oder technische Gründe.
    • der Arbeitgeber ist grundsätzlich dazu berechtigt, die Einteilung der Arbeitszeit des Arbeitnehmers zu ändern, aber nur, wenn in einer vernünftigen Abwägung die Belange des Betriebs gegenüber den Wünschen des Arbeitnehmers überwiegen; der Arbeitnehmer ist hierüber mindestens einen Monat im Voraus zu informieren.
    • wenn in Teilzeit arbeitende Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit wieder erhöhen wollen, so sind sie bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes im Betrieb (ob in Vollzeit oder in Teilzeit) bevorzugt zu berücksichtigen, außer es stehen dem dringende Gründe von Seiten des Betriebes oder anderer Mitarbeiter entgegen. Die entsprechenden Gründe hat der Arbeitgeber unter Umständen zu äußern.
    • außerdem müssen Teilzeitbeschäftigte, die ihre Arbeitszeit wieder erhöhen wollen, über freiwerdende Teilzeit- oder Vollzeitarbeitsplätze im Betrieb in Kenntnis gesetzt werden
    • der Arbeitgeber ist grundsätzlich dazu verpflichtet, auch Teilzeitbeschäftigten die Teilnahme an Fortbildungen zur beruflichen Weiterentwicklung zu ermöglichen; hierbei sind allerdings die Weiterbildungswünsche anderer Arbeitnehmer zu berücksichtigen

    Teilzeit – Vor- und Nachteile des Arbeitsmodells

    Teilzeitarbeit bietet ohne Frage Vorteile: dem Arbeitnehmer etwa ist es möglich, private und berufliche Interessen besser unter einen Hut zu bringen. Der Arbeitgeber hingegen kann durch die Gewährung flexibler Arbeitszeiten besser auf die Interessen seiner Mitarbeiter eingehen. Darüber hinaus ist es möglich, das Personal nach den jeweiligen Gegebenheiten im Unternehmen flexibel einzusetzen und zum Beispiel schneller auf Änderungen der Auftragslage zu reagieren; so lassen sich unter Umständen auch Kosten einsparen.

    Aber natürlich hat die Teilzeitarbeit auch ihre “Schattenseiten”: so ist für den Beschäftigen beispielsweise die Rückkehr zur Vollarbeitszeit unter Umständen nicht ohne weiteres möglich. Es gibt – im Gegensatz zum Anspruch auf Teilzeitarbeit – keinen Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit bzw. auf Vollzeitbeschäftigung. Nur wenn der Betrieb wieder einen erhöhten Bedarf an Arbeitsleistung hat, hat der Teilzeitarbeitende (mit Wunsch nach höherer Arbeitszeit) gegenüber einen neu einzustellenden Mitarbeiter Vorrang – die erforderliche Qualifikation vorausgesetzt.

    Die Statistik zeigt, wie viele Männer und wie viele Frauen in Voll- oder Teilzeit arbeiten.

    Die Statistik zeigt, dass bei berufstätigen Eltern deutlich mehr Männer als Frauen in Vollzeit arbeiten. Quelle: destatis

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