Teilzeitarbeit – allgemeine Grundlagen und gesetzlicher Rahmen
Teilzeitarbeit ist gesetzlich verankert. Die entsprechenden Vorschriften und Regelungen finden sich im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG). Der Gesetzgeber schützt hierbei hauptsächlich die Interessen der Arbeitnehmer; zum einen soll eine Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern verhindert werden: Arbeitnehmer, die Teilzeitarbeit beanspruchen, dürfen nicht benachteiligt werden. Zum anderen steht die Förderung der Teilzeitarbeit im Mittelpunkt.
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber jede freie Stelle nicht nur als Vollzeit-, sondern auch als Teilzeitstelle ausschreiben und potentiellen Mitarbeitern die Möglichkeit geben, die Stelle auch in Teilzeit ausüben zu können. Andernfalls liegt unter Umständen eine Benachteiligung einer bestimmten Bewerbergruppe vor. Voraussetzung ist allerdings, dass die zu vergebene Stelle für Teilzeitarbeit geeignet ist.
Voraussetzungen für Teilzeitarbeit
Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich ein Recht auf Teilzeitarbeit, es müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen gegeben sein. So muss der Arbeitnehmer mindestens sechs Monate in dem Unternehmen angestellt sein, ehe er Teilzeitarbeit bzw. eine Reduzierung seiner im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitszeit fordern kann. Außerdem muss er die Reduzierung der Arbeitszeit sowie den Umfang der Reduzierung schriftlich beantragen. Dies muss spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, an dem die Teilzeitarbeit beginnen soll, erfolgen. Dabei haben nicht nur “normale” Angestellte, sondern auch Beschäftigte mit übergeordneter Funktion (zum Beispiel Geschäftsführer) das Recht, in Teilzeitarbeit zu wechseln.
Unter den genannten Voraussetzungen haben Beschäftigte zwar prinzipiell ein Recht auf Teilzeitarbeit. Allerdings dürfen auch die wirtschaftlichen Interessen des Betriebes nicht außer Acht gelassen werden und dem Arbeitgeber darf durch die Teilzeitarbeit kein Schaden entstehen. Daher kann zum einen der Arbeitgeber den Teilzeitarbeitswunsch aus betrieblichen Gründen ablehnen, wenn die Teilzeitarbeit negative Auswirkungen auf seinen Betrieb im Allgemeinen (das heißt, auf Organisation, Arbeitsabläufe, Arbeitssicherheit) hat oder durch die Teilzeitarbeit Einnahmeeinbußen entstehen oder unverhältnismäßig hohe Ausgaben erforderlich werden. Zum anderen ist das Recht auf Teilzeitarbeit auch an die Betriebsgröße gekoppelt: zeitlich unbefristete Teilzeitarbeit steht Arbeitnehmern erst ab 15 Abgestellten pro Betrieb zu, zeitlich befristete Teilzeitarbeit erst ab 45 Angestellten.
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