Überstunden und Mehrarbeit: es gibt einen Unterschied…
Besonders im Arbeitsrecht bzw. überhaupt in Rechtsgebieten gibt es unzählige Begriffe, die umgangssprachlich gleichgesetzt und synonym verwendet werden – obwohl rechtlich ein Unterschied besteht, der zwar häufig gering erscheint, allerdings unter Umständen bedeutsame Auswirkungen hat. Zu diesen Begriffen gehören etwa “Überstunden” und “Mehrarbeit”. Auf den ersten Blick meinen beide Ausdrücke dasselbe: mehr Arbeit im Betrieb, die zu erledigen ist, verbunden mit mehr Zeit, die man mit der Arbeit zubringt. Doch was ist nun der kleine, aber bedeutsame Unterschied?
Überstunden bezeichnet die Zeit, in der der Arbeitnehmer seine reguläre, arbeitsvertraglich festgehaltene Arbeitszeit überschreitet und dabei weiter seiner beruflichen Tätigkeit nachgeht.
Mehrarbeit hingegen bedeutet im Arbeitsrecht die Überschreitung der gesetzlichen oder tariflichen Höchstarbeitszeit des Beschäftigten.
Überstunden – wann sind sie zulässig?
Inwiefern der Arbeitnehmer dazu verpflichtet ist, Überstunden zu leisten, ist in der Regel im Arbeitsvertrag vereinbart. Die entsprechenden Regelungen sind meist im Rahmen der Vereinbarung über die Arbeitszeiten festgehalten. Allerdings: damit die arbeitsvertragliche Anordnung von Überstunden zulässig ist, müssen die genauen Vereinbarungen rechtlich wirksam sein. Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung etwa, wonach Mehrarbeit bzw. Überstunden pauschal mit dem Monatsgehalt abgegolten sind, ist gegebenenfalls unzulässig. So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG, Aktenzeichen 5 AZR 517/09) unter Bezug auf § 307 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):
Die AGB-Klausel “erforderliche Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten” genügt nicht dem Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), wenn sich der Umfang der danach ohne zusätzliche Vergütung zu leistenden Überstunden nicht hinreichend deutlich aus dem Arbeitsvertrag ergibt. (BAG, Aktenzeichen 5 AZR 517/09)
Es besteht zudem auch die Möglichkeit, dass der Beschäftigte aus dringend betrieblichen Gründen Überstunden machen muss bzw. die Anordnung von Überstunden in diesem Fall zulässig ist, auch wenn sich keine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag findet. Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein Projekt fristgemäß zu Ende gebracht werden muss oder wenn durch Abwesenheit von Kollegen (aufgrund Krankheit oder Urlaub) die Arbeitsabläufe sonst nicht aufrecht erhalten werden können.
Je nach Arbeitsvertrag kann hinsichtlich Überstunden darüber hinaus vereinbart sein, dass der Arbeitgeber Überstunden seiner Angestellten nicht vorschreibt bzw. sogar ausdrücklich nicht erwünscht, sondern lediglich duldet, sofern es die Arbeit erforderlich macht.
Gesetzliche Rahmenbedingungen: Arbeitszeitgesetz &Co.
Zu Überstunden bzw. Mehrarbeit existieren verschiedene gesetzliche Rahmenbedingungen, die in unterschiedlichen Gesetzen und Verordnungen verankert sind. Eine gesetzliche Grundlage zu Überstunden bildet etwa das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Gemäß § 3 ArbZG beträgt die tägliche maximale Arbeitszeit acht Stunden. Unter Umständen kann die Arbeitszeit auf zehn Stunden verlängert werden. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer allerdings die Möglichkeit haben, die Überstunden innerhalb eines bestimmten Zeitraumes auszugleichen (sogenannter Freizeitausgleich).
Auch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) und das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) schreiben gesetzliche Regelungen zu Überstunden vor. Demnach sind Überstunden, die über eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgehen, sowohl von schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerinnen als auch von Jugendlichen grundsätzlich verboten.
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