Urlaub – Rechte des Arbeitgebers

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    Urlaub – Rechte des Arbeitgebers

    Macht die Arbeit Spaß, geht sie oftmals leicht von der Hand – besonders wenn der lang ersehnte Urlaub näher rückt und die Vorfreude von Tag zu Tag steigt. Ist der Urlaub dann endlich “da”, ist es allerdings mitunter schwer, wirklich von der Arbeit abzuschalten und sich zu erholen. Die einen sind – “sorglos” und ohne sich dabei etwas “zu denken” – im Urlaub über das Handy permanent erreichbar und geben aus der Ferne Arbeitsanweisungen. Bei den anderen schleicht sich eine gewisse “Horrorvorstellung” ein, dass der Arbeitgeber sie zum Beispiel aus ihrem Urlaub zurückholt – Erholung stellt sich so in beiden Fällen nur bedingt ein. Dabei schreibt der Gesetzgeber eigens einen Erholungsurlaub von mindestens vier Wochen im Kalenderjahr vor. Daher stellt sich die Frage: was darf der Arbeitgeber hinsichtlich des Urlaubs seiner Mitarbeiter und was nicht? Welche Rechte hat er? Darf er etwa Beschäftigte aus dem Urlaub zurückholen? Darf er verlangen, dass Mitarbeiter im Urlaub immer erreichbar sind? Und darf er bereits genehmigten Urlaub wieder canceln bzw. rückgängig machen?

    Jan Glitsch ist Anwalt für Arbeitsrecht und betreut mit seinem spezialisierten Team bundesweit unsere Mandanten in diesem Bereich.

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    Muss der Arbeitnehmer im Urlaub erreichbar sein?

    Der Urlaub gibt dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich vom (stressigen) Arbeitsalltag zu erholen und neue Kräfte zu tanken. Optimale Erholung gibt es in der Regel dabei nur, wenn man sich während der Urlaubstage in keiner Weise mit der Arbeit beschäftigt. So reicht es nicht aus, “einfach nur” der Arbeitsstelle fern zu bleiben. Auch “kleinere”, auf den ersten Blick eventuell nicht so offensichtliche Dinge tragen maßgeblich dazu bei, inwiefern sich der Arbeitnehmer erholt. Dazu zählt auch die Erreichbarkeit für den Arbeitgeber während des Urlaubs; ganz gleich ob per (Dienst)Handy (wie etwa Anruf oder WhatsApp-Nachrichten) oder per E-Mail.

    Für manchen Arbeitnehmer ist es zwar selbstverständlich, auch im Urlaub erreichbar zu sein, besonders als leitende Führungskraft, wie zum Beispiel als Geschäftsführer. Der Arbeitgeber kann bzw. darf eine Erreichbarkeit an Urlaubstagen – zumindest an den gesetzlich vorgeschriebenen – allerdings nicht erwarten. Auch Mitarbeiter dürfen nicht voraussetzen, dass der im Urlaub verweilende Vorgesetzte bzw. Geschäftsführer bei Fragen oder anderen Anliegen stets erreichbar ist. Der Arbeitgeber kann nur in Notfällen die Erreichbarkeit des Beschäftigten während des Urlaubs verlangen.

    Bei Urlaubstagen, die arbeitsvertraglich extra vereinbart wurden und über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen, gilt hingegen eine gesonderte Regelung. Hier hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, im Arbeitsvertrag eine Erreichbarkeit des Beschäftigten an den “zusätzlichen” Urlaubstagen zu vereinbaren.

    Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurückholen?

    Manch Arbeitgeber hat es sicher schon einmal erlebt: ausgerechnet während des Urlaubs des zuständigen Mitarbeiters oder wenn gerade gleichzeitig mehrere Mitarbeiter entweder krank ausfallen oder im Urlaub sind, tritt eine unvorhergesehen Situation ein, die eigentlich die Mitarbeit entsprechender Angestellter erfordert. Da kommt mitunter der Gedanke auf, Mitarbeiter zurück an die Arbeit zu holen. Doch da bei kranken Beschäftigten eine Ansteckungsgefahr herrscht, bleiben lediglich die Mitarbeiter, die sich gerade im Urlaub befinden. Doch ist dem Arbeitgeber einfach so möglich, Arbeitnehmer von ihrem Urlaub zurück an die Arbeit zu beordern?

    Grundsätzlich nein. Da Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch haben, der auch gesetzlich “in Stein gemeißelt” ist, können Arbeitgeber nicht einfach verlangen, dass Beschäftigte ihren genehmigten Urlaub unterbrechen, um zur Arbeit zurückzukehren. Auch eine entsprechende Vereinbarung im Arbeits- oder Tarifvertrag ist nicht möglich bzw. unzulässig. Ausnahmen gelten nur in einzelnen Fällen aus betrieblichen Gründen; dabei müssen die betrieblichen Gründe allerdings äußerst dringlich sein. Dies ist nur der Fall, wenn der Betrieb in seiner Existenz gefährdet ist oder wenn das Ziel, den Betrieb des Arbeitsplatzes aufrechtzuerhalten, nicht auf andere Weise erreicht werden kann (zum Beispiel durch ersatzweise Übernahme der Tätigkeit durch andere Mitarbeiter).

    Unterbricht der Arbeitnehmer seinen Urlaub und kehrt an die Arbeitsstelle zurück, ist der Arbeitgeber zum einen dazu verpflichtet, die verbleibenden, nicht genommenen Urlaubstage zu erstatten. Der Beschäftigte hat nämlich das Recht, diese Urlaubstage zu einem späteren Zeitpunkt zu nehmen. Zum anderen muss der Arbeitgeber die Kosten übernehmen, die der Urlaubsabbruch verursacht, beispielsweise Stornierungs- oder Flugkosten.

    Ist das Canceln von genehmigtem Urlaub zulässig?

    Die Absprache und die Einigung mit den Kollegen ist erfolgt, der Urlaubsantrag ist ausgefüllt und vom Arbeitgeber abgesegnet – kurzum: der Urlaub steht; daran gibt es nun nichts mehr zu “rütteln”. Ist der Urlaub einmal genehmigt, hat er in der Regel auch Bestand. Denn grundsätzlich ist es dem Arbeitgeber nicht möglich, gewährten Urlaub wieder zu canceln bzw. rückgängig zu machen. Eine Ausnahmeregelung gilt – wie bei der Unterbrechung des Urlaubes – nur bei existenzieller Gefährdung des Unternehmens. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer den Urlaub streichen. Das Canceln von bereits genehmigtem Urlaub ist ansonsten nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer damit einverstanden ist. In der Regel muss der Arbeitgeber dem Beschäftigten gegenüber das Streichen des Urlaubes begründen.

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    Darf der Arbeitgeber den Urlaub verweigern?

    Der Arbeitnehmer äußert seine Urlaubswünsche und stellt einen Urlaubsantrag, der Arbeitgeber gibt diesem statt, weil er grundsätzlich dem Arbeitnehmer Urlaub gewähren muss – klingt einfach, ist aber mitunter kompliziert. Denn Arbeitnehmer haben häufig unterschiedliche Vorlieben hinsichtlich der Urlaubsreisen, sodass sie sich zum einen absprechen und einigen müssen, wer wann Urlaub nimmt. Zum anderen haben Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern Vorrang, das heißt, Arbeitgeber müssen sie bei der Urlaubsplanung bevorzugt behandeln und Kollegen müssen bei Überschneidungen in der Planung zurückstecken.

    Bei der Planung des Urlaubes der einzelnen Angestellten müssen also verschiedene Punkte berücksichtigt werden und in diesem Zusammenhang taucht daher des Öfteren die Frage auf, ob der Arbeitgeber den Urlaub verweigern darf. Tatsächlich hat der Arbeitgeber das Recht dazu, den Urlaub zu verweigern – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Fallen etwa die Urlaubswünsche mit dem Urlaub anderer Mitarbeiter bzw. Kollegen zusammen, die schulpflichtige Kinder haben, kann der Arbeitgeber den Urlaubsantrag ablehnen. Auch betriebliche Gründe (beispielsweise ein personeller Engpass aufgrund Krankheitsfälle und Urlaub, wodurch die Arbeitsabläufe im Unternehmen gefährdet sind oder die vertraglich vereinbarte zeitgerechte Erledigung eines Auftrags) rechtfertigen die Verweigerung des Urlaubs.

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