Wegerisiko des Arbeitnehmers

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    Wegerisiko des Arbeitnehmers

    Deutsche Bahn und Pünktlichkeit – ein unrühmliches Kapitel für sich, von dem auch unzählige Arbeitnehmer, die zwischen Wohnort und Arbeitsplatz hin- und herpendeln, ein Lied singen können. Die Gründe für die Unpünktlichkeit im Nah- und Fernverkehr liegen dabei nicht immer im Unternehmen und in den Mitarbeitern selbst, wie zum Beispiel bei einem Bahnstreik und einer damit verbundenen vorübergehenden Niederlegung der Arbeit. Auch äußerliche, nicht beeinflussbare Ereignisse (“höhere Gewalt”), können den Verkehr dahingehend beeinträchtigen, dass Verzögerungen und Verspätungen unvermeidlich sind. Dazu zählen beispielsweise Unwetter wie Starkregen oder Sturmböen. Die unausweichliche Konsequenz für viele Pendler: verspätetes Erscheinen am Arbeitsplatz, verpasste Arbeitszeit, nicht erbrachte Arbeitsleistung und damit verbundener Lohnausfall.

    Von Bedeutung in diesem Zusammenhang ist das sogenannte Wegerisiko: der Arbeitnehmer ist dafür verantwortlich, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen und hinsichtlich der Arbeitszeit wie arbeitsvertraglich vereinbart seine Arbeitsleistung zu erbringen. Kommt der Arbeitnehmer wiederholt und regelmäßig zu spät zur Arbeit, riskiert er eine Abmahnung oder gar eine Kündigung.

    Jan Glitsch ist Anwalt für Arbeitsrecht und betreut mit seinem spezialisierten Team bundesweit unsere Mandanten in diesem Bereich.

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    Pünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz ist Bestandteil der Arbeitspflicht

    Mit dem Abschluss eines Arbeitsvertrages und dem Eintritt in ein Beschäftigungsverhältnis gehen sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber verschiedene Pflichten ein. Die Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist das Erbringen der Arbeitsleistung, während der Arbeitgeber im Gegenzug hauptsächlich dazu verpflichtet ist, die Arbeit angemessen zu vergüten und Lohn zu zahlen. Zu der Arbeitspflicht gehört es dabei auch, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen, um die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu erfüllen. Kurz und knapp gilt hier der Grundsatz: ohne Arbeit kein Lohn.

    Naturgemäß ist der Arbeitnehmer nun aber nicht uneingeschränkt bzw. nicht immer in der Lage, seine Arbeitsleistung zu erbringen und damit seine Arbeitspflicht zu erfüllen. Dies gilt in erster Linie zum Beispiel bei Krankheit oder bei einem Arztbesuch. In diesen Fällen, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung aus Gründen, die zwar nicht in seinem Verschulden, jedoch in seiner Person liegen, vorübergehend nicht erbringen kann, hat er weiterhin Anspruch auf seinen Lohn, auch wenn er seine Arbeitspflicht nicht erfüllt (§ 616 BGB). Für den Arbeitgeber besteht hier eine Entgeltfortzahlungspflicht.

    Wegerisiko: Arbeitnehmer ist für pünktliches Erscheinen verantwortlich

    Wie verhält es sich aber nun, wenn der Arbeitnehmer – sei es auch nur für kurze Zeit aufgrund einer Verspätung – seiner Arbeitspflicht nicht nachkommt bzw. nachkommen kann aus Gründen, auf die er keinen Einfluss hat und die nicht in seiner Person liegen? Erscheint der Arbeitnehmer aus Gründen der “höheren Gewalt” nicht (pünktlich) zur Arbeit und erbringt daher seine Arbeitsleistung nicht wie vereinbart, hat er kein Recht auf eine Lohnfortzahlung; der Arbeitgeber ist in diesem Fall nicht dazu verpflichtet, für den entsprechenden Zeitraum ohne Arbeitsleistung das Entgelt zu zahlen. Die Zeit, die der Arbeitnehmer als Arbeitszeit verpasst, wird also nicht bezahlt. Grund hierfür ist das sogenannte Wegerisiko, das der Arbeitnehmer trägt. Demnach hat der Beschäftigte dafür zu sorgen, dass er zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zur Arbeit erscheint, um dort seine Arbeitsleistung erbringen zu können. Dazu muss er mögliche Ereignisse oder Hindernisse auf dem Arbeitsweg, die zu Zeitverlust führen können, so mit einberechnen, dass er dennoch pünktlich seine Arbeitsstelle erreicht und seine Tätigkeit rechtzeitig (das heißt, ohne Verspätung) aufnehmen kann.

    Zu Gründen der “höheren Gewalt” zählen zum Beispiel extreme Wetterverhältnisse/ Unwetter, Bahnstreik oder anderweitige absehbare Verkehrsstörungen, wie etwa Stau oder stockender Verkehr zu Berufsverkehrszeiten. Zur Erfüllung seiner Arbeitspflicht ist dem Arbeitnehmer grundsätzlich zuzumuten, in gewissem Rahmen Unannehmlichkeiten auf sich zu nehmen, beispielsweise mehr Zeit, um rechtzeitig den Arbeitsplatz zu erreichen. Da Ereignisse wie Unwetter oder Bahnstreik in der Regel nicht unerwartet eintreten, sondern im Vorfeld angekündigt sind, kann vom Arbeitnehmer erwartet werden, sich entsprechend darauf einzustellen und eine eventuelle Verzögerung auf dem Arbeitsweg einzukalkulieren. Ein Zeitverlust auf dem Weg zur Arbeit gilt als kalkulierbar, wenn das “Hindernis” (zum Beispiel Streik) 24 Stunden oder länger im Vorfeld bekannt ist.

    Eine Ausnahme gilt hier nur in Einzelfällen bei unvorhergesehenen Ereignissen. Dazu zählen beispielsweise Verkehrsstörungen infolge eines plötzlichen Unfalls oder eines unerwarteten Wintereinbruches, ohne dass der Arbeitnehmer dabei die Möglichkeit hatte, sich darauf im Vorfeld einzustellen.

    Müssen Arbeitnehmer die verpasste Arbeitszeit nacharbeiten?

    Kann der Arbeitnehmer aufgrund “höherer Gewalt” nicht wie gewohnt seine Arbeitszeit einhalten und entsprechend seine Arbeitsleistung erbringen, stellt sich die Frage, ob und inwiefern der Betroffene in diesem Fall die Arbeit aufholen, das heißt nacharbeiten, muss.

    In vielen Unternehmen ist es dabei üblich, die verpasste Arbeitszeit entweder am selben Tag oder an anderen Tagen nachzuarbeiten. Eine besondere Flexibilität hierbei bietet etwa das Gleitzeitmodell als Arbeitszeitmodell. Entsprechend kommt es auch nicht zu einem Lohnausfall; der Arbeitnehmer erhält seinen vollen Lohn. Sofern keine entsprechenden arbeitsvertraglichen Vereinbarungen existieren, ist die Nacharbeit der verpassten Arbeitszeit allerdings grundsätzlich nicht verpflichtend. In diesem Fall wird die Zeit ohne Arbeitsleistung allerdings wie erwähnt auch nicht vergütet – denn: ohne Arbeit kein Lohn.

    Unabhängig davon, wie eine eventuelle Nacharbeit im Betrieb geregelt ist, muss der Arbeitnehmer in jedem Fall den Arbeitgeber darüber informieren, wenn er verspätet am Arbeitsplatz erscheint.

    Wegerisiko: welche arbeitsrechtlichen Folgen drohen bei wiederholtem Zuspätkommen?

    Kommt der Arbeitnehmer regelmäßig und wiederholt zu spät zur Arbeit, da er das Wegerisiko falsch einschätzt, verletzt er seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Auch das Nichtanzeigen einer Verspätung am Arbeitsplatz stellt eine Pflichtverletzung dar. Daher drohen unter Umständen arbeitsrechtliche Konsequenzen: der Arbeitnehmer muss in diesem Fall mit einer Abmahnung oder sogar mit einer verhaltensbedingten Kündigung rechnen. Derartige Konsequenzen erwarten den Arbeitnehmer in der Regel allerdings nur im Extremfall, das heißt, bei wiederholtem und erheblichem Zuspätkommen.

    Ein verspätetes Erscheinen am Arbeitsplatz wegen unvorhergesehener Ereignisse, wie zum Beispiel ein Unfall oder ein abrupter verkehrsbehindernder Witterungsumschwung stellt hingegen gemäß der Rechtsprechung keinen zulässigen Grund für eine Abmahnung dar.

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