Unfall auf dem Arbeitsweg (Wegeunfall)

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    Wegeunfall – wenn auf dem Arbeitsweg ein Unfall passiert…

    Wer kennt das nicht: am frühen Morgen nach dem Aufstehen ein bisschen zu sehr die Zeit vertrödelt und nun ist man spät dran, um noch pünktlich auf der Arbeit zu erscheinen. In entsprechender Eile fällt die Haustür hinter einem schwungvoll ins Schloss und sitzt man endlich im Auto, erwischt man zu allem Überfluss noch die berüchtigte “rote Welle”. Als wäre der Morgen damit eigentlich nicht schon längst gelaufen, kommt es noch dicker: plötzlich kracht es und man ist auf dem Weg zur Arbeit in einen Unfall verwickelt, bei dem man sich auch noch verletzt. Es muss auch nicht unbedingt das Auto sein: Ausrutschen auf Glatteis, Stolpern auf einer Treppe, Übersehen von Hindernissen… und schon trägt man mehr oder minder große Blessuren davon.

    Ein unschönes Szenario, auf das man liebend gerne verzichten würde, das aber dennoch viele Arbeitnehmer bereits erlebt haben. Dabei stehen häufig arbeitsrechtliche und versicherungstechnischen Fragen im Raum: handelt es sich bei einem Unfall auf dem Arbeitsweg (sogenannter Wegeunfall) um einen Arbeitsunfall? Unter welchen Umständen liegt ein Wegeunfall überhaupt vor? Greift der Versicherungsschutz auf dem Arbeitsweg und ist der Unfallbeteiligte (Arbeitnehmer) daher gesetzlich unfallversichert? Welche Maßnahmen sind nach einem Unfall auf dem Weg zur Arbeit bzw. einem Wegeunfall zu ergreifen?

    Jan Glitsch ist Anwalt für Arbeitsrecht und betreut mit seinem spezialisierten Team bundesweit unsere Mandanten in diesem Bereich.

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    Was bedeutet eigentlich “Arbeitsweg”?

    Bei einem Wegeunfall bzw. einem Unfall auf dem Weg zur Arbeit kommt grundsätzlich der gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und dem Versicherungsschutz des Arbeitnehmers eine entscheidende Bedeutung zu. Daher wird zunächst einmal die Frage geklärt: was ist eigentlich der Arbeitsweg bzw. der versicherte Weg? Welche Wegstrecke gilt versicherungstechnisch als Arbeitsweg?

    Der Arbeitsweg (der versicherte Weg) ist grundsätzlich der direkte Weg zur Arbeitsstelle und beginnt und endet vor der Haustür des Arbeitnehmers: sobald der Beschäftigte das Haus verlassen und die Haustür hinter sich geschlossen hat, befindet er sich auf dem (versicherten) Arbeitsweg. Dieser und damit der Versicherungsschutz enden wieder, sobald der Beschäftigte nach der Arbeit die Haustür erreicht. Mit welchem Verkehrsmittel der Beschäftigte zur Arbeit fährt oder ob er zu Fuß geht, spielt hinsichtlich des Versicherungsschutzes keine Rolle.

    Entscheidend ist allerdings, dass der Arbeitnehmer tatsächlich das Haus verlässt und nicht “nur” seine Wohnung. Das heißt, dass die gesetzliche Unfallversicherung etwa einen Unfall im Treppenhaus nicht abdeckt, hierbei handelt es sich nicht um einen Wegeunfall. Der Weg zwischen Wohnungstür und Haustür zählt versicherungstechnisch nicht zum Arbeitsweg.

    Was ist ein Wegeunfall und wann liegt dieser vor?

    Bild von zersprungenem Autofenster

    Um einen “Arbeitsweg” handelt es sich nur um den direkten Weg zur Arbeitsstelle.

    Als Wegeunfall wird nach einer Definition der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) nun ein Unfall bezeichnet, der auf dem versicherten Weg von zu Hause zur Arbeit oder von der Arbeit auf dem Weg nach Hause passiert. Voraussetzung für die Einordnung des Unfalles als Wegeunfall ist, dass 1. eine äußere Einwirkung vorliegt und 2. hierdurch ein Gesundheitsschaden verursacht wird. Das bedeutet, dass etwa ein Autounfall infolge enormer Müdigkeit (= innere Ursache, keine äußere Gewalteinwirkung) oder ohne hierdurch bewirkte Verletzungen o. Ä. einer Person (= kein Entstehen eines Gesundheitsschadens) nicht unter den Begriff Wegeunfall fällt.

    Wegeunfälle zählen zu Arbeitsunfällen und sind durch das Siebte Sozialgesetzbuch (§ 8 SGB VII) gesetzlich definiert. Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn der versicherte Arbeitnehmer bei Ausführung seiner Tätigkeit einen Unfall erleidet, sich dabei verletzt und dies in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beschäftigung steht.

    Von grundlegender Bedeutung ist hier wie erwähnt die gesetzliche Unfallversicherung als Teil der Sozialversicherung, die jeder Arbeitnehmer abschließen muss, sobald er ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingeht. Der Versicherungsschutz der Unfallversicherung gilt grundsätzlich bei Ausführung der beruflichen Tätigkeit und schließt dabei auch den Arbeitsweg mit ein. Das heißt, dass Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit und zurück nach Hause gesetzlich unfallversichert sind.

    Zu beachten ist allerdings, dass der versicherte Weg, für den der Versicherungsschutz besteht, in der Regel nur der direkte Weg zur Arbeit ist – ohne einen Umweg. Lediglich in einzelnen Ausnahmefällen deckt die Unfallversicherung auch Umwege ab, wenn diese notwendig sind, um zur Arbeit oder nach Hause zu gelangen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Baustelle nicht den direkten Weg zur Arbeit nutzen kann und einen Umweg bzw. eine Umleitung fahren muss oder seine Kinder vor Arbeitsbeginn noch in den Kindergarten oder in die Schule bringen muss. Kommt der Arbeitnehmer auf dem Weg hingegen privaten Angelegenheiten nach (zum Beispiel ein privater Einkauf), zählt dies hingegen nicht zum Arbeitsweg bzw. zum versicherten Weg; in diesem Fall gilt der Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch dann, wenn sich der Supermarkt etc. auf direktem Weg zur Arbeit befindet.

    Wie weiter oben schon angedeutet, liegt kein Wegeunfall (und damit auch kein Versicherungsschutz) vor in den Fällen, in denen der Unfall (und die Gesundheitsschäden) nicht durch äußere Einwirkungen, sondern durch innere Ursachen wie Schlaganfälle, Herzinfarkte, Epilepsie oder auch Trunkenheit, Müdigkeit oder Handybenutzung am Steuer entstanden sind.

    Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Unfallversicherung nur körperliche Schäden abdeckt; für Sachschäden gilt der Schutz der UV im Allgemeinen nicht. Hat ein Unfall auf dem Weg zur Arbeit “nur” Sachschaden, etwa bei einem Autounfall, zur Folge, handelt es sich nicht um einen Wegeunfall. Ganz ohne Versicherungsschutz muss der Beschäftigte aber nicht “auskommen”: die entstandenen Unfallschäden übernehmen die Kfz-Haftpflichtversicherung (am fremden Fahrzeug) und/oder der Kaskoversicherung (am eigenen Fahrzeug). Ausnahmen hinsichtlich der Sachschäden bestehen lediglich bei Gegenständen, die der Betroffene aus gesundheitlichen Gründen benötigt, wie beispielsweise eine Brille, oder die aufgrund erforderlicher Erste-Hilfe-Maßnahmen Schaden genommen haben. Hier greift die gesetzliche Unfallversicherung.

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    Wegeunfall: Meldung an Arbeitgeber und Versicherung erforderlich

    Erleidet der Beschäftigte einen Wegeunfall, ist – wie grundsätzlich bei jedem Arbeitsunfall – eine umgehende Meldung an den Arbeitgeber und an die Unfallversicherung bzw. an die Berufsgenossenschaft als Träger erforderlich. Dies erfolgt nach einer bestimmten Vorgehensweise bzw. nach bestimmten Vorgaben. Zunächst muss der betroffene Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber über den Wegeunfall in Kenntnis setzen. Der Arbeitgeber wiederum ist dazu verpflichtet, den Unfall der Berufsgenossenschaft zu melden, wenn der Beschäftigte infolge des Wegeunfalles länger als drei Tage arbeitsunfähig ist (sogenannte Unfallanzeige). Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer bei dem Wegeunfall tödlich verunglückt.

    Dabei sind neben einer wahrheitsgemäßen und genauen Darstellung des Unfallereignisses unter anderem Name und Anschrift sowie Krankenkasse des Versicherten, Datum, Uhrzeit und Ort des Unfalls, Art der Verletzung sowie Angaben zum Durchgangsarzt (Erstbehandelnder des Verunfallten) anzugeben (sogenannter Unfallbericht).

    Falls im Unternehmen vorhanden, muss der Arbeitgeber zudem den Betriebsrat über Wege- und Arbeitsunfälle informieren.

    Wer zahlt bei einem Wegeunfall? – die Rolle der Berufsgenossenschaften

    Nach Eingang der Unfallanzeige bei der Berufsgenossenschaft, prüft diese ob es sich bei dem Unfall tatsächlich um einen Wegeunfall handelt. Ist dies der Fall, hat der betroffene Arbeitnehmer Anspruch auf die entsprechenden Leistungen der Unfallversicherung. Dazu zählen die Kostenübernahme von ärztlichen Behandlungen inklusive Krankenhausaufenthalt und Rehamaßnahmen sowie von Leistungen zur Berufsförderung und sozialen Absicherung einerseits und – bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen – die Zahlung von Verletztengeld (80 % des Bruttogehalts) als Lohnersatzleistung andererseits.

    Ärztliche Behandlung nach einem Wegeunfall

    Erfordern die Verletzungen infolge eines Wegeunfalls eine ärztliche Behandlung, erfolgt diese durch einen sogenannten Durchgangsarzt (D-Arzt). Durchgangsärzte sind nach Arbeitsunfällen für die Erstversorgung der verletzten Arbeitnehmer sowie für die Festlegung der Diagnose verantwortlich. Zudem überwacht der D-Arzt den weiteren Heilungsverlauf in den Fällen, in denen die medizinische Weiterversorgung keiner speziellen fachärztlichen Expertise (mehr) bedarf, sondern vom Hausarzt übernommen wird.

    Bei den Durchgangsärzten handelt es sich im Allgemeinen um Fachärzte für Chirurgie mit dem Schwerpunkt Unfallchirurgie oder um Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie mit der Zusatzbezeichnung “Spezielle Unfallchirurgie”. Sie besitzen spezielle theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten, die sie für eine D-Arzt-Zulassung durch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung qualifizieren.

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