Was ist ein Wegeunfall und wann liegt dieser vor?
Um einen “Arbeitsweg” handelt es sich nur um den direkten Weg zur Arbeitsstelle.
Als Wegeunfall wird nach einer Definition der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) nun ein Unfall bezeichnet, der auf dem versicherten Weg von zu Hause zur Arbeit oder von der Arbeit auf dem Weg nach Hause passiert. Voraussetzung für die Einordnung des Unfalles als Wegeunfall ist, dass 1. eine äußere Einwirkung vorliegt und 2. hierdurch ein Gesundheitsschaden verursacht wird. Das bedeutet, dass etwa ein Autounfall infolge enormer Müdigkeit (= innere Ursache, keine äußere Gewalteinwirkung) oder ohne hierdurch bewirkte Verletzungen o. Ä. einer Person (= kein Entstehen eines Gesundheitsschadens) nicht unter den Begriff Wegeunfall fällt.
Wegeunfälle zählen zu Arbeitsunfällen und sind durch das Siebte Sozialgesetzbuch (§ 8 SGB VII) gesetzlich definiert. Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn der versicherte Arbeitnehmer bei Ausführung seiner Tätigkeit einen Unfall erleidet, sich dabei verletzt und dies in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beschäftigung steht.
Von grundlegender Bedeutung ist hier wie erwähnt die gesetzliche Unfallversicherung als Teil der Sozialversicherung, die jeder Arbeitnehmer abschließen muss, sobald er ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingeht. Der Versicherungsschutz der Unfallversicherung gilt grundsätzlich bei Ausführung der beruflichen Tätigkeit und schließt dabei auch den Arbeitsweg mit ein. Das heißt, dass Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit und zurück nach Hause gesetzlich unfallversichert sind.
Zu beachten ist allerdings, dass der versicherte Weg, für den der Versicherungsschutz besteht, in der Regel nur der direkte Weg zur Arbeit ist – ohne einen Umweg. Lediglich in einzelnen Ausnahmefällen deckt die Unfallversicherung auch Umwege ab, wenn diese notwendig sind, um zur Arbeit oder nach Hause zu gelangen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Baustelle nicht den direkten Weg zur Arbeit nutzen kann und einen Umweg bzw. eine Umleitung fahren muss oder seine Kinder vor Arbeitsbeginn noch in den Kindergarten oder in die Schule bringen muss. Kommt der Arbeitnehmer auf dem Weg hingegen privaten Angelegenheiten nach (zum Beispiel ein privater Einkauf), zählt dies hingegen nicht zum Arbeitsweg bzw. zum versicherten Weg; in diesem Fall gilt der Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch dann, wenn sich der Supermarkt etc. auf direktem Weg zur Arbeit befindet.
Wie weiter oben schon angedeutet, liegt kein Wegeunfall (und damit auch kein Versicherungsschutz) vor in den Fällen, in denen der Unfall (und die Gesundheitsschäden) nicht durch äußere Einwirkungen, sondern durch innere Ursachen wie Schlaganfälle, Herzinfarkte, Epilepsie oder auch Trunkenheit, Müdigkeit oder Handybenutzung am Steuer entstanden sind.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Unfallversicherung nur körperliche Schäden abdeckt; für Sachschäden gilt der Schutz der UV im Allgemeinen nicht. Hat ein Unfall auf dem Weg zur Arbeit “nur” Sachschaden, etwa bei einem Autounfall, zur Folge, handelt es sich nicht um einen Wegeunfall. Ganz ohne Versicherungsschutz muss der Beschäftigte aber nicht “auskommen”: die entstandenen Unfallschäden übernehmen die Kfz-Haftpflichtversicherung (am fremden Fahrzeug) und/oder der Kaskoversicherung (am eigenen Fahrzeug). Ausnahmen hinsichtlich der Sachschäden bestehen lediglich bei Gegenständen, die der Betroffene aus gesundheitlichen Gründen benötigt, wie beispielsweise eine Brille, oder die aufgrund erforderlicher Erste-Hilfe-Maßnahmen Schaden genommen haben. Hier greift die gesetzliche Unfallversicherung.
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