Uneingeschränktes Einsichtsrecht
Vor dem AG München blieb das Anliegen vorerst erfolglos. Jedem Betriebsrat sei es selbst überlassen, wie er die Einsicht gestalte. Nur die Wiederinbetriebnahme eines zentralen E-Mail-Accounts wurde zunächst erreicht. Dieser sollte dem Sammeln der Anliegen der Arbeitgeberin und Arbeitnehmer dienen. Auch dies geschah jedoch nur mittelbar, die Empfänger wurden nur themenbezogen abgelegt. Das ganze geschah zudem weiterhin am besagten gehärteten PC und zwar in den folgenden vier Monaten ganze einmal. Bei einem Unternehmen mit mehreren Tausend Mitarbeitern ein Zeichen der Wirksamkeit dieser Maßnahme.
Das LAG München verschaffte dann Abhilfe. Alle Betriebsratmitglieder haben uneingeschränktes Einsichtsrecht auf Aufzeichnungen und Materialien, ob nun elektronisch oder auf Papier. Das LAG stützte dies auf den § 34 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Der, von den vorher benachteiligten Betriebsräten befürchtete, Informationsvorsprung wird somit verhindert, selbst zB. der Betriebsratsvorsitzende hat nun die selbe Einsicht wie die restlichen Mitglieder.
Schließlich dient der unmittelbare Zugang auch der Kontrolle untereinander, der beschränkte Zugang steht eben jenem entgegen. Weiterhin sind auch E-Mails im Einsichtsrecht einbezogen, jedes Betriebsratsmitglied muss sie ohne Zeitverzögerung erhalten. Datenschutz kann zudem nicht als Hindernisgrund verwendet werden, schließlich unterliegen Betriebsräte ohnehin einer umfangreichen Verschwiegenheitspflicht.
Weitere und ausführlichere Informationen rund um das Thema „Betriebsrat“ finden Sie in unserem Beitrag.
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