Kann ein Widerrufsvorbehalt in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Arbeitgebers enthalten sein?
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind gemäß § 305 Abs.1 BGB Vertragsbedingungen, die eine Partei (der Verwender) für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert hat und der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Arbeitsverträge sind i.d.R. vom Arbeitgeber für eine Vielzahl von Verwendungsfällen vorformuliert und werden dem Arbeitnehmer bei Vertragsschluss zur Annahme einseitig vorgegeben. Aus diesem Grund sind sie AGB im Sinne des Gesetzes.
Die Gründe für einen Widerruf können vielfältig sein (wirtschaftliche Gründe, Leistung oder Verhalten des Arbeitnehmers). Fraglich bleibt, auf welche Weise ein Widerrufsvorbehalt wirksam in einen Vertrag einbezogen wird. Dem Arbeitgeber sind bei der Ausübung seines Widerspruchsrechts nämlich Grenzen gesetzt. Er muss für die Ausübung des Widerrufs sachliche Gründe haben. Der Widerruf darf nicht willkürlich erfolgen und muss angemessen und für den Arbeitnehmer zumutbar sein (vgl. § 315 BGB).
Da sich der Arbeitgeber selbstverständlich nicht jeder finanziellen Leistung entziehen kann, sind bestimmte Zahlungen grundsätzlich von einem Widerrufsvorbehalt ausgeschlossen.
So kann der Arbeitgeber nicht die Lohnzahlung widerrufen, da er andernfalls gegen § 308 Nr.4 BGB und § 307 Abs.2 BGB verstoßen würde.
Außerdem dürfen Widerrufsvorbehalte nur dann in AGB enthalten sein, sofern sie nicht als “überraschende Klauseln” gemäß § 305 c Abs.1 BGB auftauchen. Ferner darf der Widerrufsvorbehalt nicht gegen § 307 Abs.1 Satz 2 BGB verstoßen und muss klar und verständlich formuliert sein.
Zudem dürfen unter Widerrufsvorbehalt gestellte Leistungen grundsätzlich nicht mehr als 25 bis 30 Prozent der Gesamtvergütung ausmachen. Dabei sollte das Tariflohnniveau nicht unterschritten werden, da dies für den Arbeitnehmer “unzumutbar” i.S.d. § 308 Nr. 4 BGB wäre (BAG v. 12.01.05, 5 AZR 364/04).
Die im Widerrufsvorbehalt genannten Widerrufsgründe müssen auch tatsächlich vorliegen. Des Weiteren muss der Arbeitgeber den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Das heißt, der Arbeitgeber darf eine bestimmte Arbeitnehmergruppe infolge des Widerrufs ohne sachliche Gründe nicht schlechter behandeln als eine andere.
Schließlich muss der Arbeitgeber deutlich zu erkennen geben, dass er die Sonderzahlung freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht leistet. Er sollte vor allem bei wiederholten Zahlungen darauf hinweisen, dass diese keinen rechtlichen Anspruch begründen, um Ansprüche aus betrieblicher Übung zu verhindern.
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