Widerrufsjoker für tausende Kunden der DKB-Bank
Die Deutsche Kreditbank (DKB) verwendete auch nach dem 10.06.2010 fehlerhafte Widerrufsinformationen. Den Kunden der DKB-Bank steht deshalb noch heute die Möglichkeit eines lukrativen Widerrufs zu. Durch den Widerruf wird der Darlehensvertrag aufgelöst. Für die Zukunft bedeutet das eine Umschuldung zu günstigen Zinsen und – das ist wohl der größte Bonus- ohne Vorfälligkeitsentschädigung. Außerdem erhält der Darlehensnehmer für die Vergangenheit eine sog. Nutzungsentschädigung. Diese muss die Bank entrichten, weil sie mit dem Geld des Kunden arbeiten konnte.
Die einschlägigen Fehler
Als Beispiel soll eine Widerrufsinformation der SKG Bank, einer Tochtergesellschaft der DKB-Bank, aus dem Jahre 2012 dienen.
Keine Aufwendungen an öffentliche Stellen
Die Passage
“Der Darlehensnehmer hat der Bank auch die Aufwendungen zu ersetzen, die diese an öffentliche Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.”
ist nicht nur falsch, sondern hindert den Darlehensnehmer möglicherweise auch daran, sein Widerrufsrecht durchzusetzen.
Berechtigterweise werden sich viele Darlehensnehmer fragen: “Um welche Aufwendungen handelt es sich?” “Keine.” wird man antworten müssen. Aufwendungen an öffentliche Stellen sind beispielsweise Notargebühren oder Kosten, die durch die Eintragung ins Grundbuch entstehen. Diese Kosten übernimmt der Verbraucher selbst – und nicht die Bank. Der Darlehensnehmer wird fürchten, Kosten tragen zu müssen und den Darlehensvertrag deshalb nicht widerrufen, obwohl er sich eigentlich vom Vertrag lösen möchte. Eine nicht haltbare Konsequenz, urteilte deshalb das Landgericht Aurich. Die Widerrufsmöglichkeit ist durch diesen Fehler deshalb eröffnet.
Altverträge: Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen der DKB Bank
[Anmerkung der Redaktion: Durch die Immobilienkreditrichtline wurde der Widerrufsjoker für die Altverträge (2002- Juni 2010) abgeschafft. Diese Verträge können deshalb nicht mehr widerrufen werden. Der Vollständigkeit halber finden Sie die einschlägigen Fehler trotzdem weiterhin an dieser Stelle.]
Auch die DKB Bank hat in der Vergangenheit die Verbraucher mehrfach fehlerhaft über ihr Widerrufsrecht belehrt. Betroffen sind zahlreiche Verträge aus den Jahren 2004-2008. Gemeinsam ist vielen davon eine unklare Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist.
Anlehnung an die Musterformulierung
Die DKB verwendete in Ihren Darlehensverträgen eine Formulierung die an die Musterwiderrufsbelehrung angelehnt war.
Da die Musterwiderrufsbelehrung vom Gesetzgeber vorgegeben wurde, können sich Banken, die diese Belehrung vollständig übernommen hatten, normalerweise auf Vertrauensschutz berufen. Dieser Vertrauensschutz hat zur Folge, dass Verbraucher der Bank gegenüber nicht zum Widerruf berechtigt sind.
Abweichung vom gesetzlichen Muster
Allerdings übernahm die DKB den Mustertext nicht vollständig. Stattdessen enthielten die verwendeten Widerrufsbelehrungen Abweichungen und/oder Ergänzungen. Verändert aber eine Bank die Musterwiderrufsbelehrung, so kann sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. Urteil vom 12. Dezember 2013 – III ZR 124/13) nicht mehr auf Vertrauen berufen. Der Verbraucher darf den Vertrag widerrufen.
Die DKB nahm z.B. folgende Abweichungen vor:
Statt „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“
verwendete die DKB die Formulierung
„Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“
Diese Abweichung wurde durch das Oberlandesgericht Brandenburg (Urteil vom 19.03.2014 – 4 U 64/12) als erheblich angesehen. Sie führte im Zusammenspiel mit weiteren textlichen Abweichungen in der Passage über finanzierte Geschäfte dazu, dass das Gericht die Widerrufsbelehrung für fehlerhaft erklärte.
Lediglich beispielhafte Aufzählung von Pflichtangaben ist unzureichend
Fast jede Widerrufsbelehrung, die den Darlehensnehmern im Zeitraum von 2010- 2014 erteilt wurde, entfällt folgenden fehlerhaften Passus:
„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“
Das Landgericht Berlin (Az.: 4 O 486/15) befand, dass diese Formulierung in den Widerrufsbelehrungen der DKB den gesetzlichen Anforderungen an eine ordungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht gerecht wird. Der juristisch unversierte Laie vermag nach einer unvollständigen Aufzählung nicht abzuschätzen, ob ihm alle obligatorischen Pflichtangaben erteilt wurden. Die Darlehensverträge könnten aufgrund der Fehlerhaftigkeit der Belehrung noch heute widerrufen werden, so das erkennende Gericht.
Auch das Landgericht Hamburg und das Oberlandesgericht Nürnberg beurteilen eine nicht abschließende Auflistung der zu erteilenden Pflichtangaben als nicht ausreichend. Die Widerrufsbelehrungen waren nicht geeignet, die Widerrufsfrist in Gang zu setzen.
Aussichten
Wenn auch Sie einen Darlehensvertrag mit der DKB abgeschlossen haben und sich darin eine solche oder ähnliche Widerrufsbelehrung befindet, haben Sie gute Chancen auf einen Widerruf. Insbesondere die lediglich beispielhafte Aufzählung der gesetzlichen Pflichtangaben ist in Hinblick auf die positive Rechtsprechung ein klarer Fehler.