Fehlerhafte Widerrufsbelehrung der R+V Versicherung
Auch die R+V Versicherung vergab in den Nuller-Jahren hochverzinste Darlehen an Verbraucher, die sich mit dem Geld den Bau oder den Erwerb einer Immobilie finanzierten. Genau wie zahlreiche andere Banken auch, gelang es der R+V Versicherung nicht, die Darlehensnehmer ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht zu belehren. Insbesondere Verträge aus der Zeit von 2004 – 2008 enthalten reihenweise fehlerhafte Widerrufsbelehrungen.
Folgen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung der R+V Versicherung
Die Fehler sind zwar anders als bei anderen Banken, die Folge ist allerdings gleich. Der Widerrufsjoker kommt zum Einsatz und mit seiner Hilfe können Verbraucher umschulden. Da in Darlehensverträgen der R+V Versicherung nach unserer Erfahrung Sollzinssätze von bis zu 5% vereinbart sind, können Verbraucher in Anbetracht der heute marktüblichen Zinssätze von unter 2% schnell Ersparnisse in fünfstelliger Höhe erzielen.
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Viele Widerrufsbelehrungen der R+V Versicherung lauten auszugsweise wie folgt:
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform, d.h. durch Brief oder Telefax oder E-Mail widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. (…)
Die Wendung
„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“
war bereits mehrfach Gegenstand der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. In unterschiedlichen Entscheidungen befanden die Richter, dass diese Formulierung dem Verbraucher nicht hinlänglich deutlich vor Augen führt, wann exakt die Frist beginnen soll. (BGH Urt. v. 1.12.2010 – VIII ZR 82/10)
Ihre Entscheidung erläuterten die Richter wie folgt:
„Diese Formulierung belehrt den Verbraucher nicht richtig über den nach § 355 Abs. 2 a. F. BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist, weil sie nicht umfassend und zudem irreführend ist. Die Verwendung des Wortes „frühestens” ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen. Er vermag ihr lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später” beginnen, der Beginn des Fristlaufs also ggf. noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, welche – etwaigen – weiteren Umstände dies sind.“ BGH, Urteil vom 02.02.2011 – VIII ZR 103/10
Die R+V Versicherung kann sich nicht auf Vertrauen berufen
Das Problem vieler Banken liegt darin, dass diese „unglückliche“ Formulierung sich wortgleich in der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung befand. Da die Banken so gesehen „nichts dafür konnten“ wird Ihnen im Falle der Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung von den Gerichten ein so genannter Vertrauensschutz eingeräumt. Dieser hat zur Folge, dass ein Widerruf trotz der fehlerhaften Belehrung ausgeschlossen ist.
Auf Vertrauensschutz können sich Banken aber nur berufen, wenn sie die Musterwiderrufsbelehrung wortgleich in Ihre Verträge übernommen. Doch schon bei geringen inhaltlichen oder äußerlichen Veränderungen entfällt der Vertrauensschutz.
Zu Ihrem Pech hat die R+V Versicherung eine solche inhaltliche Veränderung vorgenommen. Während die Musterwiderrufsbelehrung lautet:
„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen“
verwendete die R+V Versicherung die Wendung
„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform, d.h. durch Brief oder Telefax oder E-Mail widerrufen.“
Hier wird das „z.B.“ durch „d.h.“ ersetzt. Der Unterschied mag gering erscheinen, tatsächlich wird durch diese Formulierung dem Verbraucher der Eindruck vermittelt, die Textform werde nur durch Verwendung der genannten Kommunikationsmethoden gewahrt. Das ist aber so nicht korrekt. Nachrichten in Textform können auch durch Computerfax, Telegramm oder eine SMS-Nachricht übermittelt werden. Schließlich steht es dem Erklärenden frei, das Schreiben bei der Bank persönlich abzugeben.
Diese Abweichung ist nach unserer Auffassung geeignet, den Vertrauensschutz für die R+V Versicherung zu zerstören. Damit ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und der Widerrufsjoker kommt zum Einsatz.
Aussichten
Enthält auch Ihr Darlehensvertrag mit der R+V Versicherung eine solche oder ähnliche Widerrufsbelehrung, lohnt es sich, diesen überprüfen zu lassen. Die Chancen auf eine lukrative Umschuldung stehen ziemlich gut.
Besuchen Sie unsere Überblickseite zum Darlehenswiderruf.