Viele Darlehensverträge aus der Zeit nach dem 10. Juni 2010 enthalten fehlerhafte Widerrufsbelehrungen. Durch die von der Baden-Württembergischen Landesbank (BW Bank) in dieser Zeitspanne verwendeten Belehrungen wurden die Verbraucher nicht ordnungsgemäß über das ihnen zustehende Widerrufsrecht informiert.
Folgen einer unwirksamen Widerrufsbelehrung der BW Bank
Die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung ermöglicht es dem Darlehensnehmer noch viele Jahre nach Abschluss des Vertrages aus der Vertragsbeziehung auszusteigen. Eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt dabei nicht an. Aufgrund des momentan äußerst niedrigen Zinsniveaus können die Verbraucher günstig umschulden und so eine hohe Ersparnis erzielen. Außerdem haben Kreditnehmer nach einem Widerruf Anspruch auf eine so genannten Nutzungsentschädigung für die in der Vergangenheit geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen. Insgesamt sind Ersparnisse von mehreren zehntausend Euro erzielbar.
Falsche Pflichtangaben zum Beginn der Widerrufsfrist
Die von der BW Bank – insbesondere in den Jahren 2010 und -11 verwendete – Widerrufsbelehrung war hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist nicht geeignet, den Verbrauchern ihr Widerrufsrecht deutlich vor Augen zu führen. Die fehlerhafte Passage lautet:
„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs.2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszins, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“
Die Fehlerhaftigkeit dieser Belehrung resultiert aus der mangelhaften Bezeichnung der Pflichtangaben. Die von der BW Bank als Pflichtangaben angeführte Aufzählung enthält nicht die gesetzlich tatsächlich vorgesehenen Pflichtangaben für einen Immobilienkredit. In Wahrheit handelt es sich bei dem effektiven Jahreszins, den Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages und der Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde um Pflichtangaben für einen herkömmlichen Konsumentenkredit. Diese Auffassung wurde von einer Vielzahl unterschiedlicher oberlandes- und landesgerichtlicher Entscheidungen bestätigt. Die betroffenen Widerrufsbelehrungen wurden als fehlerhaft eingestuft, die klagenden Kreditnehmer konnten sich vorzeitig von ihren hochverzinsten Krediten lösen.
Rechtsprechung spricht Verbrauchern Widerrufsrecht zu
Zielführend erörtert etwa das LG Nürnberg Fürth die Problemstellung:
„So sind die in der Klammer als Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB aufgeführten Beispiele „Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages und Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde“ tatsächlich gar keine Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB. Insofern ist die Vertragsklausel auch unrichtig und irreführend, weil der Beginn der Widerrufsfrist an gar nicht zwingend erforderliche und teilweise sogar gar nicht vorhandene Angaben geknüpft wird.“
Auch das OLG München, das OLG Koblenz (Az.: 8 U 241/15) und das LG Verden (Az.: 4 O 264/14) urteilten, dass es sich bei den angeführten Angaben nicht um die erforderlichen Pflichtangaben handele. Das OLG Celle (Az.: 3 U 108/15) beurteile die vorliegende Widerrufsbelehrung folgendermaßen:
„Maßgeblich ist für die Beurteilung der Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation damit zunächst, dass sie inhaltlich zutreffend ist, also keine Fehler enthält. Dieses ist hier bereits im Hinblick auf den Fristbeginn den Erhalt der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB zweifelhaft. (…) Nach Art. 247 § 9 EGBGB gelten indes bei ImmobiliarDarlehensverträgen gem. § 503 BGB, zu denen auch der vorliegende Darlehensvertrag zählt, reduzierte Mitteilungspflichten. (…) Festzustellen ist damit, dass die Benennung der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde und das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages nicht zu den Pflichtangaben bei ImmobiliarDarlehensverträgen gehören.“
Aussichten
Alle Darlehensnehmer der BW Bank, die eine gleichlautende Formulierung in ihren Widerrufsbelehrungen vorfinden, können sich über gute Erfolgsaussichten freuen. Die Chancen auf einen erfolgreichen Widerruf stehen gut. Unsere Kanzlei bietet eine kostenfreie und unverbindliche Erstberatung für alle Betroffenen an. In einem persönlichen Gespräch können die Erfolgsaussichten und offene Fragen erörtert werden.