Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen der BHW Bausparkasse
Genau dieser Tilgungsmodus könnte der BHW nun in Hinblick auf den Widerrufsjoker zum Verhängnis werden. Bei dem Bausparvertrag und dem Vorausdarlehen könnte es sich nämlich um sogenannte verbundene Verträge im Sinne des § 358 BGB handeln. Von verbundenen Verträgen ist auszugehen, wenn ein Vertrag ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist bei der vorliegenden Konstellation naheliegend. Wie eine solche fehlerhafte Belehrung aussieht, zeigt unsere Beispielbelehrung.
OLG München nimmt Verbundenheit der Verträge an
Ob Vorausdarlehensvertrag und Bausparvertrag verbunden sind, blieb lange Zeit in der Rechtsprechung unbehandelt. Das Oberlandesgericht München hat nun in einem Hinweisbeschluss Stellung bezogen. Es ist davon ausgegangen, dass es sich bei dem von den Parteien geschlossenen Vertrag um verbundene Verträge im Sinne des § 358 BGB handelt. Die Richter bezogen sich hierbei auf die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Anforderungen an einen verbundenen Vertrag, die auch im Falle der vorliegenden Kombination erfüllt sein sollen. Diese Erwägungen sind zwar zunächst nur auf die oben geschilderte Situation eines mit einem Bausparvertrag verbundenen Vorausdarlehens anwendbar. Ob auch ein einfacher Darlehensvertrag mit einem Sparvertrag im Sinne des § 358 verbunden ist, wurde von der Rechtsprechung noch nicht erörtert. Aus unserer Sicht spricht einiges dafür, die Ausführungen auch auf diese Situation auszudehnen.
BHW weist Verbraucher nicht auf verbundene Verträge hin
Bejaht man die Frage der verbundenen Verträge, wie auch das OLG München, so greift ein Widerruf des einen Vertrages auf den anderen Vertrag durch (sog. Widerrufsdurchgriff). Wird einer der beiden Verträge widerrufen, so muss auch der andere Vertrag rückabgewickelt werden.
An dieser Stelle schließt sich der Kreis, denn auf diesen wichtigen Umstand musste die BHW ihre Kunden in der Widerrufsbelehrung aufmerksam machen.
Dies geschah jedoch in keiner der uns bekannten Belehrungen, da die BHW scheinbar davon ausging, dass verbundene Verträge nicht vorliegen – ein möglicherweise fataler Fehler. Folge der unzureichenden Belehrung über die Folgen eines Widerrufs ist, dass den betroffenen Darlehensnehmern noch heute das Recht zusteht, ihre auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung zu widerrufen.
Aussichten
Mit dem Hinweisbeschluss des OLG München bezüglich der Verbundenheit der Verträge sind die Aussichten auf einen erfolgreichen Widerruf im Falle eines Vorausdarlehens gestiegen. Die besseren Argumente sprechen dafür, dass der Darlehensvertrag und der Bausparvertrag bei ihrer Rückabwicklung verbunden sind und ein Schicksal teilen sollten.
Interessierte Verbraucher können sich im Rahmen unserer kostenfreien und unverbindlichen Erstberatung über die Chancen und Risiken eines Widerrufs beraten lassen.
Guten Tag,
ich habe im Juni 2016 ein Baufi-Darlehen und Bausparvertrag bei der BHW abgeschlossen. Nun möchte ich meine Immobilie mit Gewinn verkaufen. Lohn sich eine Draufsicht auf die Widerrufsbelehrungen und deren Fehlerhaftigkeit oder kann es da schon vollkommen ausgeschlossen werden?
Gruß
Alex H.
Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Auch Verträge aus 2016 können häufig ohne Vorfälligkeitsentschädigung widerrufen werden. Unsere kostenlose Prüfung und Erstberatung lohnt sich also definitiv.
Mit freundlichen Grüßen
I. Ruvinskij
Rechtsanwalt
Hallo,
unser Vertrag ist aus dem Jahr 2015 ebenfalls Darlehen ohne Tilgung und Bausparvertrag. Dazu noch zwei KfW Darlehen, wovon eines sowieso jederzeit kündbar ist. Unser Haus wird nun verkauft, lohnt es sich die Verträge prüfen zu lassen?
VG
E. Schadt
Sehr geehrte Frau Schadt,
unsere Prüfung Ihrer Möglichkeiten ist kostenlos und unverbindlich, daher biete ich Ihnen gerne an, die Unterlagen an uns zu senden.
Nutzen Sie entweder unsere Upload-Funktion oder senden Sie eine E-Mail an kontakt@anwalt-kg.de.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Guten Tag,
ich bin selbst Kunde der BHW und muss nun wegen einer Trennung den im August 2017 geschlossenen Kreditvertrag, bestehend aus Darlehen und Bausparer vorzeitig kündigen. Hierdurch entsteht eine enorm hohe Vorfälligkeit. Sind die Belehrungen derzeit immer noch auf dem Prüfstand, sodass sich eine Prüfung des Vertrages lohnt oder ist die BHW mittlerweile rechtlich konform?
Ich freue mich auf eine Antwort.
Herzliche Grüße
Sascha Bettinghausen
Sehr geehrter Herr Bettinghausen,
bei einem Vertrag aus dem Jahr 2017 würde ich nicht mehr von einer Widerrufbarkeit ausgehen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt