Fehler in Widerrufsinformationen der Altverträge (2002-10.06.2010)
Die Genossenschaftsbanken haben es auch in der Vergangenheit nur selten zustande gebracht, den Verbraucher korrekt über sein Widerrufsrecht zu belehren. Insbesondere schwerwiegend erwiesen sich dabei die Fehler bei den Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist. Betroffen sind insbesondere Verträge aus den Jahren 2008-2010. Sofern Sie Ihren Immobiliardarlehensvertrag noch vor dem 21.06.2016 widerrufen haben, können Sie ihr Widerrufsrecht noch heute durchsetzen. In diesem Fall werden Sie folgende Formulierungsfehler interessieren, die Sie sicherlich in den Widerrufsbelehrung Ihres Darlehensvertrages wiederfinden werden.
1. Fehlerhafte Belehrung zum Beginn der Widerrufsfrist
Die typischerweise verwendete Formulierung zum Beginn der Widerrufsfrist lautet:
„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen
– ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung,
– die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses.
zur Verfügung gestellt wurden.“
Diese Formulierung ist bereits im Jahre 2009 vom Bundesgerichtshof für fehlerhaft befunden worden.
Im Klartext: Die Widerrufsbelehrung ist so verfasst, dass der Verbraucher meinen könnte, die Frist werde bereits dann in Gang gesetzt, wenn die Bank ihm anbietet, den Kredit abzuschließen. Das entspricht jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen, da die Frist natürlich erst mit Unterzeichnung des Darlehensvertrags durch den Verbraucher, also mit dem Abschluss des Vertrages, beginnen kann.
2. Verwirrende Fußnoten
Eine weitere von zahlreichen V+R und Spardabanken verwendete Formulierung in der Widerrufsbelehrung wurde kürzlich durch das Landgericht Stuttgart kassiert. Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, da die betroffene Sparda-Bank Baden Württemberg Berufung eingelegt hat, in jedem Fall setzten die unterinstanzlichen Richter eine wegweisende Marke.
Gegenstand des Streits war die folgende Wendung:
“Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einem Monat) 1 ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.”
In der Fußnote, um die sich auch die Auseinandersetzung drehte, hieß es:
“1 Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann.”
Die Stuttgarter Richter entschieden, dass eine so gefasste, mit einem alternativen Fristlauf versehene Belehrung nicht dem Deutlichkeitsgebot entspricht, da sie den Verbraucher missverständlich über den Fristbeginn belehrt. Es werde nämlich dem Verbraucher überlassen zu bestimmen, wann der Vertragsschluss erfolgt. Eine solche Bestimmung könne ein juristischer Laie aber nicht ohne Weiteres treffen.
Aufgrund der fehlerhaften Formulierung konnte der Darlehensnehmer auch Jahre nach Vertragsschluss wirksam Widerruf erklären und alle damit verbundenen Vorteile für sich in Anspruch nehmen. Nun bleibt abzuwarten, wie das Oberlandesgericht Stuttgart die Sache sieht. Da es sich dabei bekanntlich um ein verbraucherfreundliches Gericht handelt, dürfen sich Darlehensnehmer berechtigte Hoffnungen auf einen positiven Ausgang machen.