Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen der Nord LB
Widerrufsbelehrungen der Nord/LB zumindest aus dem Jahr 2008, sind fehlerhaft. In dem uns vorliegenden Fall ist die verwendete Widerrufsbelehrung exakt die gleiche, wie sie deutschlandweit durch die Sparkassen in den Jahren 2004 bis 2008 verwendet wurde. Es muss vermutet werden, dass die Belehrungen der Nord/LB auch in den Jahren 2004-2008 fehlerhaft gewesen sind. Damals bestand noch kein Anlass, die Belehrungen zu verändern.
Folgen einer unwirksamen Widerrufsbelehrung der Nord LB
Eine fehlerhafte Belehrung hat zur Folge, dass der Darlehensvertrag noch viele Jahre nach seinem Abschluss widerrufen werden kann. Auf diese Weise können Verbraucher umschulden und von den gegenwärtig sehr niedrigen Zinsen profitieren.
Fehler bei den Angaben über den Beginn der Widerrufsfrist
Die Verbraucher wurden nicht hinreichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt.
Eine typische Formulierung der Nord/LB lautet folgendermaßen:
Widerrufsbelehrung zu1 Darlehen mit anfänglichem Festzins vom ../../2008
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragerklärung innerhalb von zwei Wochen2
ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: („Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse“).
Norddeutsche Landesbank Girozentrale …
1Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts
2Bitte Frist im Einzelfall prüfen
Diese Belehrung wurde vom Oberlandesgericht Brandenburg für fehlerhaft befunden. Die Formulierung
„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“
klärt den Verbraucher nicht genügend über den Beginn der Widerrufsfrist auf. Zwar wurde diese Formulierung auch in dem damals geltenden gesetzlichen Mustertext verwendet, dennoch kann sich die Nord/LB nicht auf Vertrauensschutz berufen, da ihre Belehrungen stark vom gesetzlichen Muster abweichen. Das Gericht führte dazu wie folgt aus:
“Bereits die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ enthält einen Zusatz („zu1 Darlehen Konto Nr. … in Höhe von …“ bzw. „zu1 Darlehen Konto Nr. … in Höhe von …), der in dem Muster nicht vorgesehen war. Überdies sind weitere textliche Abweichungen in dem mit „Widerrufsrecht“ überschriebenen Abschnitt vorhanden. So enthält die von der Klägerin verwendete Belehrung in Satz 1 des vorgenannten Abschnitts einen in der Musterbelehrung nicht vorhandenen Fußnotenverweis – der zudem, wenngleich es hierauf nicht ankommt, verwirrend ist („2 Bitte Frist im Einzelfall prüfen“) -, einen Klammerzusatz („Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse“), für den das Nämliche gilt, und schließlich fehlen die in der Musterbelehrung vorgesehenen Zwischenüberschriften.”
Brandenburgisches OLG · Urteil vom 17. Oktober 2012 · Az. 4 U 194/11
Dieses Urteil wurde bereits von anderen Oberlandesgerichten bestätigt.
Aussichten
Gegen eine so klare Rechtslage dürfte die Norddeutsche Landesbank ein schweres Spiel haben. Wenn sich in Ihrem Darlehensvertrag eine entsprechende Formulierung findet, bestehen gute Chancen auf einen erfolgreichen Widerruf.
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