Wann sind Versetzungsklauseln unzulässig?

Normalerweise darf es sich der Arbeitgeber vorbehalten, einen Arbeitnehmer an unterschiedlichen Arbeitsplätzen einzusetzen. Dabei muss er aber auch die rechtlich anerkannten Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigen. Im Falle einer Versetzung ist der Arbeitnehmer daran interessiert, dass seine Tätigkeit an dem neuen Arbeitsplatz mit der früheren Tätigkeit zumindest gleichwertig ist. Außerdem will der Arbeitnehmer auch weiterhin die gleiche Vergütung wie früher beziehen.
Unzulässig wäre also z.B. die folgende Klausel:

„Dem Arbeitnehmer können Aufgaben übertragen werden, die seinen Fähigkeiten entsprechen und dem Arbeitnehmer zumutbar sind.“

Bei einer solchen Formulierung kann im Prinzip alles kommen, da die Klausel so weit gefasst ist. Deswegen würde eine solche Klausel den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen.

Behält sich der Arbeitgeber vor, den Arbeitsnehmer an einem anderen Ort einzusetzen, muss die entsprechende Klausel den möglichen räumlichen Bereich hinreichend deutlich angeben. Die Klausel darf nicht pauschal von „anderen Orten“ sprechen. Grundsätzlich darf sich aber der Arbeitgeber ein Versetzungsrecht für das gesamte Bundesgebiet vorbehalten. Voraussetzung ist, dass die Klausel diesbezüglich unmissverständlich ist.

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