In einem Arbeitsverhältnis gibt es eine Reihe von Punkten, die regelmäßig zum Streit führen. Daher sollten Sie immer darauf achten, dass Ihr Arbeitsvertrag dazu explizite Regelungen trifft. Denn sind die Dinge klar vereinbart, gibt es auch kein Konfliktpotential.
1. Tätigkeitsbeschreibung
Ihr Aufgabenbereich sollte immer detailliert geregelt sein. Was ist Ihre Funktion im Betrieb, für welche Prozesse tragen Sie Verantwortung? Ist hier für Klarheit gesorgt, erleben Sie keine bösen Überraschungen in Form von Zuweisung unliebsamer Aufgaben. Denn wer beispielsweise für die Kundenberatung eingestellt wurde, möchte nicht dauerhaft Sekretariatsaufgaben erfüllen. Ist im Arbeitsvertrag eine klare Regelung enthalten, darf Ihr Arbeitgeber nicht ohne Weiteres die Tätigkeit ändern oder Sie an eine andere Stelle versetzen.
2. Arbeitszeit
Sie sollten mit Ihrer Arbeitszeit planen können. Daher ist es wichtig zu wissen, wie Ihre Arbeitsstunden verteilt werden sollen, an welchen Tagen und zu welcher Uhrzeit Sie für den Betrieb zur Verfügung stehen müssen. Besonders bei Teilzeitarbeitsverträgen fehlt es häufig an Planungssicherheit, nicht selten gibt es auch Arbeistverhältnisse „auf Abruf.“
Ein weiterer wichtiger Punkt sind die Überstunden. Enthält Ihr Arbeitsvertrag dazu genaue Regelungen? Nicht selten ist die Überstundenklausel, insbesondere was die gesonderte Bezahlung anbetrifft, unwirksam.
3. Das Arbeitsentgelt
Die Grundvergütung ist selten ein Streitpunkt. Hier haben sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber meistens genau geeinigt. Unstimmigkeiten können sich aber bei sogenannten variablen Bestandteilen des Entgelts ergeben, insbesondere bei deren Berechnungsgrundlage. Das gilt für alle möglichen Zuschläge bzw. Zulagen, für Prämien oder für Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Dazu finden sich in einigen Arbeitsverträgen widersprüchliche und damit unwirksame Angaben, z.B. „die Zahlung von Weihnachtsgeld geschieht freiwillig und ist jederzeit widerruflich.“ Eine solche Formulierung verwirrt den Arbeitnehmer, denn was freiwillig gewährt wird, muss nicht noch widerrufen werden.
Unwirksam sind häufig auch Klauseln, die eine pauschale Vergütung für Überstunden regeln, da der Arbeitnehmer aus diesen häufig nicht entnehmen kann, was er zu erwarten hat.
4. Arbeitsort
Ihr Arbeitsvertrag kann auch eine sogenannte Versetzungsklausel enthalten. Das bedeutet, dass Sie bei Bedarf in verschiedenen Niederlassungen des Unternehmens eingesetzt werden können, ohne dass Ihr Chef dazu Ihre Zustimmung benötigt. Will man solche einseitigen Anweisungen vermeiden, sollten Sie genau aushandeln, in welcher Filiale bzw. Betriebsstätte Sie Ihre Leistung zu erbringen haben.
Im Zusammenhang mit der Versetzung können sich auch weitere Probleme ergeben, z.B. bei der Frage der Fahrtkosten, die durch eine längere Anreise entstehen. Wenn der Arbeitsvertrag zu diesem Punkt schweigt, muss der Arbeitnehmer diese Kosten selber tragen.
5. Urlaub
Gesetzliche Urlaubsfristen (20 Tage im Jahr bei einer 5-Tage-Woche) dürfen durch einen Arbeitsvertrag nicht unterschritten werden. Sie können aber mit Ihrem Arbeitgeber auch längere Urlaubszeiten vereinbaren. Individuelle Regelungen sind aber auch bei der Übertragung von Urlaubstagen ins neue Jahr möglich.
6. Ausschlussfristen
Viele Arbeitsverträge enthalten Klauseln, die bestimmte Ansprüche der Arbeitnehmer beschneiden. Das gilt besonders für die Geltendmachung von Lohnansprüchen. Eine solche Klausel kann folgendermaßen lauten:
„Sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, falls diese nicht innerhalb von drei Monaten bei dem Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.“
Solche Verfallsklauseln sind zulässig, wenn die Ausschlussfristen nicht kürzer als drei Monate sind. Das bezieht sich allerdings nur auf Klauseln in vorformulierten Arbeitsverträgen, also in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Ist der Vertrag aber individuell ausgehandelt, dürfen auch kürzere Fristen vereinbart werden.
Zahlt Ihnen also Ihr Arbeitgeber eine Zeitlang kein Gehalt, müssen Sie ihn schriftlich dazu auffordern. Anderenfalls verlieren Sie Ihren Anspruch.
Es gibt auch Arbeitsverträge, die neben einer solchen einfachen Verfallsklausel, eine weitere Ausschlussfrist enthalten, diesmal für die Erhebung einer Lohnklage.