Insolvenz des Arbeitgebers – Was können Sie als Arbeitnehmer tun?

Telefonische Erstberatung

KOSTENLOS

0221 – 6777 00 55

Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT

Kostenlosen Rückruf anfordern

    Arbeitgeberinsolvenz und die Folgen für die Angestellten

    Ist der Arbeitgeber zahlungsunfähig oder droht ihm Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung, ist damit ein Eröffnungsgrund für das Insolvenzverfahren gegeben. Oft kündigt sich die Insolvenz des Arbeitgebers schon längere Zeit vorher an, wenn beispielsweise die Löhne nicht oder nur zum Teil gezahlt werden.

    Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.

    Schuldenanalyse vom Fachanwalt

    ✔ KOSTENLOS   ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

    Über

    20.000

    geprüfte Fälle

    Offene Fragen? – Einfach anrufen:

    (Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

    Vor der Insolvenz: Was können Sie machen, wenn der Lohn nicht kommt

    1. Überprüfen Sie die Lohn- und Gehaltsabrechnung auf Ihre Vollständigkeit

    In dem Fall, dass in der Abrechnung Posten fehlen, melden Sie es sofort dem Arbeitgeber und fordern Sie die Nachzahlung der fehlenden Posten sowie die Berichtigung der Gehaltsabrechnung. Dieses sollten Sie unverzüglich tun, da oft Ausschlussfristen im Tarif- oder Arbeitsvertrag festgeschrieben sind. Nach Ablauf dieser Fristen haben Sie keinen Anspruch mehr auf die Berichtigung der fehlenden Posten.

    2.  Fordern Sie den Arbeitgeber zur vollständigen Zahlung auf

    Ist Ihr Lohn gar nicht oder unvollständig gezahlt worden, fordern Sie den Arbeitgeber schriftlich und unverzüglich zur Zahlung auf. Dies sollte am besten durch ein Einschreiben geschehen, damit Sie später die Zahlungsaufforderung nachweisen können. Auch hier gelten oft Ausschlussfristen, sodass Sie das Schreiben unverzüglich versenden sollten.

    3. Stimmen Sie keinem Verzicht und keiner Stundung zu 

    Oft versuchen Arbeitgeber durch Verzicht- oder Stundungsabreden Zahlungen einzubehalten, um dadurch noch das Unternehmen zu sanieren. Nur in den wenigsten Fällen hat dies Aussicht auf Erfolg. Durch einen Verzicht auf beispielsweise Urlaubs- oder Weihnachtsgeld verlieren Sie nur Ihren Anspruch, den Sie im Fall einer Insolvenz weiterverfolgen können.

    Woher bekommen Sie in der Insolvenz Ihr Gehalt?

    1. Gehaltsansprüche aus der Zeit vor der Insolvenz

    Bild von Heft, Stift und Laptop

    Oft kündigt sich die Insolvenz des Arbeitgebers schon längere Zeit vorher an, wenn beispielsweise die Löhne nicht oder nur zum Teil gezahlt werden.

    Fall: Herr Schmidt hat noch Forderungen gegen den Arbeitgeber aus der Zeit vor der Insolvenz. Er hat alle nicht geleisteten Zahlungen dokumentiert und den Arbeitgeber innerhalb der Ausschlussfristen zur Zahlung aufgefordert. Was kann Herr Schmidt machen, um seine Gehaltsansprüche durchzusetzen?

    Herr Schmidt sollte seine Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anmelden. Die Forderungen müssen innerhalb einer vom Gericht festgesetzten Frist angemeldet werden. Sie sollten den Insolvenzverwalter fragen, bis wann die Anmeldung möglich ist, damit Sie die Frist nicht verpassen. Meistens wird der Insolvenzverwalter Ihnen ein Formular zusenden, in welches Sie Ihre Forderung eintragen können.

    2. Gehaltsansprüche aus der Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Ist Ihr Arbeitsvertrag noch nicht gekündigt worden, so bekommen Sie Ihr Gehalt von dem Insolvenzverwalter ausgezahlt. Bleibt eine Zahlung durch den Insolvenzverwalter aus, fordern Sie diesen unverzüglich zur Zahlung auf. Der Insolvenzverwalter hat nun die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis und ist zuständig, die Verpflichtungen des Arbeitgebers weiter zu bedienen.

    3. Insolvenzgeld – das steht Ihnen zu

    Das Insolvenzgeld soll bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers die Lohnrückstände gegenüber dem Arbeitnehmer auffangen. Das Insolvenzgeld wird von der Agentur für Arbeit ausgezahlt. Um das Insolvenzgeld zu erhalten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag bei der Arbeitsagentur für Arbeit stellen. Dafür benötigen Sie neben dem Antrag auf Insolvenzgeld – diesen erhalten Sie bei der Agentur für Arbeit – eine Insolvenzbescheinigung sowie  Ihre letzten drei Lohnabrechnungen. Für die Stellung des Antrags haben Sie zwei Monate ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens Zeit.  Auch wenn Sie diese Frist unverschuldet versäumen, wird diese um zwei weitere Monate verlängert.

    Haben Sie die Unterlagen fristgemäß eingereicht, zahlt Ihnen die Bundesagentur für Arbeit Ihr ausstehendes Gehalt für den Zeitraum von bis zu drei Monaten vor der Insolvenzeröffnung. Das Insolvenzgeld wird in der Höhe Ihres aktuellen Nettolohns ausgezahlt.  Auch Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld sowie Beiträge zur Direktversicherung werden mitberücksichtigt.  Bei Besserverdienern gibt es eine Höchstgrenze, die sich an der Beitragsbemessungsgrenze orientiert.

    Brauchen Sie einen Vorschuss des Insolvenzgeldes, können Sie dies gleich bei der Agentur für Arbeit beantragen. Dafür müssen Sie nachweisen, dass der Arbeitgeber sich im Verzug mit der Zahlung Ihres Gehaltes befindet.

    Schuldenanalyse vom Fachanwalt

    ✔ KOSTENLOS   ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

    Über

    20.000

    geprüfte Fälle

    Offene Fragen? – Einfach anrufen:

    (Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

    Kann Ihnen wegen einer Insolvenz gekündigt werden?

    Die Eröffnung der Insolvenz stellt selbst keinen Kündigungsgrund dar.

    Es kann lediglich sein, dass eine Kündigung ausgesprochen wird, weil  dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn das Unternehmen keine Aufträge mehr erhält. Zuvor muss jedoch eine Sozialauswahl getroffen werden.  Bei einer Kündigung aus betriebsbedingten Gründen müssen die Kündigungsfristen eingehalten werden.

    Wird Ihnen nicht betriebsbedingt gekündigt, hat die Eröffnung der Insolvenz zunächst keine Auswirkungen auf Ihr Arbeitsverhältnis – mit der Besonderheit, dass nun an die Stelle des Arbeitgebers der Insolvenzverwalter tritt.

     

    5 Tipps für Arbeitnehmer

    1. Melden Sie sich ab der Anmeldung der Insolvenz Ihres Arbeitgebers direkt bei der Agentur für Arbeit.  So können Sie bereits die Anträge auf das Insolvenzgeld mitnehmen und sich über Ihre Lohnansprüche informieren. Auch kann Ihnen der zuständige Sachbearbeiter vielleicht schon neue Arbeitsvorschläge mitgeben, auf die Sie sich bewerben können.
    2. Beantragen Sie Ihr Arbeitszeugnis! Wenn das Arbeitsverhältnis vor der Insolvenz gekündigt wurde, haben Sie einen Anspruch gegen Ihren Arbeitgeber auf Ausstellung des Arbeitszeugnisses. Ist das Arbeitsverhältnis erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens können Sie Ihre Arbeitszeugnis bei dem Insolvenzverwalter beantragen.
    3. Hat Ihr Unternehmen einen Betriebsrat, kann dieser eine Auskunft über die wirtschaftliche Situation des Arbeitgebers verlangen.  Der Betriebsrat kann mit dem Arbeitgeber oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Insolvenzverwalter einen Interessenausgleich und einen Sozialplan herausarbeiten. Durch einen Sozialplan sollen wirtschaftliche Nachteile des Arbeitnehmers, die durch eine Betriebsschließung oder –änderung entstehen, ausgeglichen werden. Wenden Sie sich also an den Betriebsrat und regen Sie eine Erstellung eines solchen Sozialplans an.
    4. Bei einer Kündigung Ihres Arbeitsvertrages wegen Zahlungsunfähigkeit können Sie Klage gegen die Kündigung erheben. Dadurch sichern Sie sich Ihren Anspruch auf Weiterbeschäftigung, falls das Unternehmen weitergeführt werden sollte.
    5. Dokumentieren Sie alle Zahlungseingänge des Arbeitgebers. Mahnen Sie diesen bei unvollständigen oder ausbleibenden Zahlungen und behalten sie eine Kopie der Mahnung in Ihren Unterlagen. Sie werden diese für die Beantragung des Insolvenzgeldes brauchen.

    Schuldenanalyse vom Fachanwalt

    ✔ KOSTENLOS   ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

    Über

    20.000

    geprüfte Fälle

    Offene Fragen? – Einfach anrufen:

    (Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

    Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Insolvenz des Arbeitgebers – Was können Sie als Arbeitnehmer tun?”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

    The last comment and 26 other comment(s) need to be approved.
    38 Kommentare
    1. Alka
      says:

      Hallo,
      1Monaten nach meiner Anstellung in einer Firma hat sich der Arbeitgeber Insolvent gemeldet.
      Nach 2 Monaten wurde ich von der Arbeit freigestellt.
      Ich habe meine Nettolohne bekommen.
      Nach 7 Monaten nach der Freischaltung bekam ich ein Schreiben vom Versorgungswerk dass die Rentenversicherungsbeiträge nicht gemeldet wurden.
      Ich habe den Arbeitgeber kontaktiert, der sagte mir jedes Mal was anders, 1- sie sind ausgezahlt, 2- RVA könnten an die Krankenkasse überwiesen wurden. 3-,ich muss sie zur Tabelle melden.
      Lohnt es sich wenn ich einen Anwalt einschalte? Der Arbeitgeber meint, mir
      Kein Anwalt hilfen KANN.???

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr J.,

        wenn Ihnen durch die Nichtleistung der Rentenversicherungsbeiträge eine Versorgungslücke entsteht, dürfte es sich lohnen Ihre Ansprüche gegen Ihren ehemaligen Arbeitgeber prüfen zu lassen. Sollte Ihnen Ihr Arbeitsgeber zum Schadensersatz auch einer vorsätzlich unerlaubten Handlung schulden, können Sie diese Forderung auch nach dem Insolvenzverfahren geltend machen. Dies müsste jedoch ein Anwalt konkret prüfen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    2. Martin H. .
      says:

      Guten Tag,
      mein AG befindet sich in der vorläufigen Insolvenz. Es besteht eine Vorfinanzierung durch eine Bank. Auf den Lohnabrechnungen wurde das vereinbarte Gehalt (10.000) auf die BBG von 7100 gekürzt und hiervon die gesetzlichen Abzüge vorgenommen. Der AN kann den Differenzbetrag von vereinbartem Gehalt und max. Insolvenzgeld geltend machen, aber wie erbringt er den Nachweis hierüber, wenn auf der Lohnabrechnung dies einfach gekürzt wird. Die Bezeichnung lautet Gehalt und nicht Insolvenzgeld. Ebenso unterliegt das Insolvenzgeld dem Progressionsvorbehalt in der Einkommenssteuer. Muss mein bereits durch den AG versteuertes Insolvenzgeld nochmals versteuert werden und wie erhält das Finanzamt die Info über die Zahlung des Insolvenzgeldes?
      Vielen Dank im Voraus.
      Martin H.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr H.,

        das Insolvenzgeld ist grundsätzlich steuerfrei. Die Agentur für Arbeit übermittelt die Daten hierüber elektronisch an das Finanzamt. Das Insolvenzgeld wird zum übrigen Jahreseinkommen hinzugezählt, um die den Steuersatz zu bestimmen. Die Steuerlast bleibt dabei in der nahezu unverändert.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    3. Anonym
      says:

      Guten Tag,

      Das Insolvenzverfahren meines Arbeitgebers wurde am 25.11.2020 eröffnet. Meine Kündigung galt fristgerecht zum 31.1.2021. Vom 25.11. bis zum 31.1. konnte mir natürlich kein Gehalt gezahlt werden. Wer bezahlt mir aber die KV und SV Beiträge?
      Vielen Dank!

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        für diesen Zeitraum gibt es in der Regel das sogenannte Insolvenzgeld. Aus dem Insolvenzgeld werden auch die fälligen Sozialversicherungsbeiträge gezahlt. Sollte keine Information durch den Insolvenzverwalter an die Mitarbeiter ergangen sein ist es ratsam, bei der Agentur für Arbeit Insolvenzgeld zu beantragen

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    4. Gabriele
      says:

      Guten Abend,
      gestern ist die Insolvenz meines AG eröffnet worden. Vom Insoverwalter haben wir 25 Angestellten einen Brief erhalten, wir seien ab sofort wg Zahlungsunfähigkeit freigestellt und sollten uns arbeitslos melden.
      Wir sind alle nicht gekündigt …kommen unsere Gehaltsforderungen jetzt zur Masse und wir werden Gläubiger – wie sollen wir uns jetzt verhalten
      Vielen Dank für eine Info
      mit freundlichen Grüßen, G

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        Ihre ggf. ausstehenden Lohnforderungen gegenüber Ihrem Arbeitgeber werden grundsätzlich zu Insolvenzforderungen und am Ende des Verfahrens entsprechend der Insolvenzquote befriedigt. Hat Sie der Insolvenzverwalter von Arbeit freigestellt, können Sie sich arbeitssuchend melden und erhalten dann Arbeitslosengeld.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    5. Salva M. .
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      ich schreibe Ihnen aus folgendem Grund und bedanke mich im Voraus für Ihre Antwort.

      Ich war vom 29.7. bis 26.9. befristet bzgl. einer Promotion bei einer Agentur angestellt. Das Gehalt wurde immer am 20. des Folgemonats ausbezahlt. Der Zeitraum 29.7. bis 12.8. wurde am 28.8. überwiesen. Der Zeitraum 13.8. bis 12.9. wurde am 29.9. überwiesen. Aufgrund eines Berechnungsfehlers wurden hier aber 500€ zuwenig überwiesen. Hierzu wurde mir per email erklärt, dass ich die Differenz mit der nächsten Gehaltszahlung erhalten solle.
      Der Zeitraum 13.9. bis 26.9. hätte dementsprechend inklusive der o.a. Nachzahlung von 500€ am 28./29.10. auf meinem Konto eingehen sollen. Stattdessen erhielt ich am 27.10. den Hinweis, dass am 26.10.ein Antrag auf Insolvenz in Selbstverwaltung gestellt wurde.
      Dem Schreiben war ein Abtretungsvertrag an die Nationalbank zur Insolvenzgeldvorfinanzierung für die Gehälter Okrober bis Dezember beigefügt. Auf Nachfrage beim Arbeitgeber wurde mir mitgeteilt, dass ich die Abtretungserklärung nicht unterschreiben und zurücksenden müsste, da damit nicht das Septembergehalt abgedeckt wäre, sondern nur die kommenden Gehälter. Ich müsste mich in der Insolvenztabelle anmelden und würde hierzu zeitnah angeschrieben.
      Auf weitere Nachfragen erhalte ich keine Antwort und habe auch keine Gehaltsabrechnung für die letzten 14 Tage im September. Diese wurde anscheinend gar nicht erstellt und auch bei DATEV nicht bereitgestellt.
      Ich habe nur eine email vom 26.10 des. Arbeitgebers in der mir aufgeschlüsselt mitgeteilt wurde, welcher Betrag an die Lohnbuchhaltung zur Auszahlung weitergegeben wurde. Diese Aufschlüsselung habe ich mir monatlich per Mail zur Kontrolle schicken lassen, da in den Gehaltsabrechnungen nur der Gesamtbetrag angegeben wurde, aber nicht ersichtlich war wieviele Stunden, wieviel Provision usw eigentlich abgerechnet wurden. In dieser Aufschlüsselung per eMail vom 26.10. ist auch die Nachzahlung vom Vormonat aufgeführt.

      Jetzt zu meinem eigentlichen Anliegen,: Wie kann ich meinen Anspruch geltend machen und vor Allem beweisen? Ich habe ja nur die eMails und keine offizielle Abrechnung.

      Kann ich beim Arbeitsamt einen Vorschuss auf das Gehalt/Insolvenzgeld beantragen? Und wenn ja, wie kann ich die Höhe meines Anspruches beweisen? Weder die Agentur noch der Sachwalter, noch die die Insolvenz abwickelnde Firma lassen sich telefonisch erreichen.
      Ich entschuldige mich für die lange Ausführung und bedanke mich im Voraus für Ihren Rat.
      Beste Grüße

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr M.,

        Sie können einen Antrag auf Auszahlung von Insolvenzgeld bei der Agentur für Arbeit beantragen. Dies sollten Sie umgehend tun und sich bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit darüber informieren, welche Unterlagen dem Antrag beizufügen sind (etwa Insolvenzgeldbescheinigung (vom Arbeitgeber oder Insolvenzverwalter), Kopie des Arbeitsvertrages,
        die Verdienstabrechnungen, Aktenzeichen des Insolvenzverfahrens). Hinsichtlich der Verdienstabrechnung können Sie sich bis auf weiteres auf die E-Mails beziehen. Bitte beachten Sie, dass Sie den Antrag innerhalb von 2 Monaten nach der Insolvenzanmeldung zu stellen haben.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    6. Wenzel
      says:

      Guten Tag

      Mit der Bitte an Sie um Antwort.

      Am 01.03.2020 wurde eine Insolvenz in meinem Betrieb wo ich als Angestellter beschäftigt war eröffnet.
      Am 01.07.2020. Eröffnung eines Insolvenzverfahren mit Beschluss.
      Ab dem 02.07.2020 habe mich Arbeitslos gemeldet und beziehe Arbeitslosengeld.
      In der Insolvenzzeit war ich ..Freigestellt von der Arbeit..ohne Lohnfortzahlung.
      Ich habe heute am 26.08.2020 von meinem Insolvenzverwalter ein Schreiben bekommen ..dass ich nun offiziell gekündigt bin zum 30.11.2020.
      Der Betrieb ist Zahlungsunfähig wegen Überschuldung…der Betrieb wird nicht weiter geführt.

      Nun meine Frage sn Sie.

      Muss ich bei der Bundesagentur für Arbeit Wiederspruch einlegen?
      Bezogen Neubewertung der 12 Monate Bezug Arbeitslosengeld.?
      Ab dem 02.07.2020 beziehe ich Arbeitslosengeld für 12 Monate..oder zählen die 12 Monate erst ab dem 30.11.2020 meiner offiziellen Kündigung und somit offiziell Arbeitslos.?

      Muss ich Wiederspruch einlegen …wegen Neubewertung der 12 Monate Bezugsberechtigung?

      Ich hoffe ich konnte mich einigermaßen verständlich machen.

      Vielen Dank

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter W.,

        bitte haben Sie Verständnis, dass es sich bei Ihrer Frage schwerpunktmäßig um eine Frage des Sozialrechts handelt, auf die in der Regel nur im Rahmen eines Mandats eingegangen werden kann. Grundsätzlich lässt sich aber sagen, dass es sich bei der ALG 2 Auszahlung für 12 Monate gemäß § 147 SGB III um eine tatsächliche Bezugsdauer handelt.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    7. Olaf
      says:

      Guten Tag,

      folgender Fall:

      Der AN wird vor der vorläufigen Insolvenz gekündigt und bekommt ein Teil seines Gehaltes nicht. Das Gehalt beinhaltet Grundlohn, Provision und Abfindung. Anschließend kommt es zur Anmeldung der vorläufigen Insolvenz. Der Insolvenzverwalter lässt einen nicht die Abtretungserklärung unterschreiben, da Sonderzahlungen davon ausgeschlossen sind. Die Agentur für Arbeit ist der selben Meinung, also keine Absicherung durch das Insolvenzgeld. AG zahlt einfach nicht trotz mehrmaligen Mahnungen. Eine Insolvenzeröffnung wird es höchstwahrscheinlich nicht geben aus Mangel an Insolvenzmasse und wenn doch, gibt es nichts zu holen. Wie kommt der AN jetzt noch an sein Geld? Macht das Arbeitsgericht noch Sinn?

      Ich bin auf die Antwort gespannt!

      Vielen Dank im Voraus

      Mit freundlichen Gruß

      Olaf

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        zu meinem Bedauern kann ich in diesem kostenlosen Rahmen die Frage nicht beantworten, da es sich um eine komplexe Materie handelt und zudem nähere Angaben zum Sachverhalt erforderlich wären. Ich bitte Sie um Verständnis.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    8. Unbekannt
      says:

      Hallo,
      ich bin in einem Betrieb als alleinige Finanzbuchhalterin angestellt. Der Betrieb kann diesen Monat keine Löhne und Gehälter zahlen und auch die Krankenkassenbeiträge werden nicht bezahl. Wir als Arbeitnehmer haben in der Vergangenheit auf Grund von Zahlungsschwierigkeiten des Arbeitgebers bereits mehrfach auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld verzichtet. Meine Frage nun: Ich als Angestellte in der Finanzbuchhaltung sehe ja die Zahlen und bin nun der Meinung, dass eine Insolvenz nicht mehr zu vermeiden ist. In wie weit mache ich mich schuldig, wenn ich dieses nicht an ein Gericht oder Amt melde? In wie weit hafte ich mit bei einer verschleppten Insolvenz?
      Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragestellerin,

        als weisungsgebundene Angestellte eines Unternehmens trifft Sie keine Verpflichtung zur Insolvenzantragsstellung. Verpflichtet sind nur die Mitglieder des Vertretungsorgans, der zur Vertretung der Gesellschaft Berufene oder die Abwickler einer Gesellschaft. Bei Führungslosigkeit einer GmbH ist jeder Gesellschafter oder bei einer AG auch jedes Mitglied des Aufsichtsrates hierzu verpflichtet, soweit Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung besteht.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    9. Hilde
      says:

      Guten Abend,

      Ich brauche Beratung über Antragstellung für das Insolvenzgeld als Mitarabeiter. Bei mir handelt es sich um eine Beschäftigung als nich EU-Bürger bei einer deutschen Firma. Ich hatte zum Zeitpunkt der Insolvenz-Medlung keine Erlaubnis von der Bundesagentur für Arbeit. Und möchte jetzt wissen, ob es meinerseits Anspruch besteht. Wenn nicht, wie sollen die Abgaben für meine Krankenkasse abgedeckt werden. Der Arbeitgeber hatte keine Sozialabgaben gemacht in den letzten 3 Monaten meiner Beschäftigung.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        es handelt sich um einen Sachverhalt, der ohne Mandatierung keine Aussagen erlaubt. Haben Sie bitte Verständnis hierfür.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    10. M.  H.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      über meinen Arbeitgeber wurde das Insolvenzverfahren eröffnet (Auflösung des Unternehmens ist geplant), so dass alle Mitarbeiter gestern die Kündigung (Austritt zum 30.11.) und unwiderrufliche Freistellung – in meinem Fall bis zum 31.03.2020 – seitens des Insolvenzverwalters erhalten haben.
      In diesem Schreiben wurde ich auch darauf hingewiesen, dass “Arbeitsentgelt ab Freistellung nicht gezahlt werden kann” und man sich an die Agentur für Arbeit wenden soll (Arbeitslosengeld im Rahmen Gleichwohlgewährung). Ferner soll bestehender Resturlaub (in meinem Fall 16 Tage zzgl. 12 Tage Überstunden) mit Beginn der Freistellung angetreten werden.

      Meine Fragen:
      1.
      Reicht es aus, wenn ich meinen Anspruch/meine Forderung auf Differenzlohn (Differenz zwischen Netto und Arbeitslosengeld für den Zeitraum der Freistellung) beim Insolvenzverwalter über die Insolvenztabelle anmelde oder muss ich zusätzlich/alternativ die Zahlungen (Differenz oder Komplett trotz Leistungsbezug beim Amt) monatlich rückwirkend anmahnen (aber was tue ich, wenn das Unternehmen dann gar nicht mehr existiert)?

      2.
      Gebe ich die ausstehenden Lohnzahlungen (Dezember bis März) in einer Summe an oder führe ich monatlich auf?

      3.
      was ist mit einer Urlaubabgeltung – kann ich diese ebenfalls über die Tabelle anfordern, denn abfeiern kann ich im Rahmen der Arbeitslosigkeit ja nicht!

      4.
      Sind die Aufnahme in die Insolvenztabelle und/oder Mahnungen ausreichend oder bin ich gezwungen, Klage zu erheben. Ich habe keine Rechtschutzversicherung!

      5.
      Welche ca.-Kosten kämen bei einem Mandat auf mich zu?

      Vielen herzlichen Dank im Voraus und beste Grüße!

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr H.,

        sehr gerne klären wir Sie im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung über die Kosten einer rechtlichen Betreuung auf. Rufen Sie uns einfach unter 0221 6777 00 55 an. Hierbei können wir auch auf Ihre gestellten Fragen eingehen, sodass Sie selbst entscheiden können, ob rechtlicher Beistand für Sie erforderlich erscheint.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    11. Reb. S.
      says:

      Hallo,
      meine Frage wäre offene Urlaubsansprüche nach einer Insolvenz. Der ehemalige Arbeitgeber sagt seit 2 Monaten er müsse sich mit dem Verwalter besprechen. Nun hat die Firma den Arbeitsbetrieb ganz eingestellt. Keiner Antwortet mehr auf E-mails. Wer der Verwalter ist, ist auch nicht bekannt.

      An wen wendet man sich da am besten?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau S.,

        vielen Dank für Ihre Frage. Sie könnten sich an das zuständige Insolvenzgericht wenden, also das Amtsgericht des Geschäftssitzes.
        Zusätzlich ist es empfehlenswert, sich an die Agentur für Arbeit zu wenden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    12. Wenzel B.
      says:

      Hallo,
      Mein Arbeitgeber ging am 30.09 in die Insolvenz und wir haben noch immer keine Gehaltsabrechnung von den fehlenden letzten 3 Monatsgehältern erhalten.. wo oder wie können wir diese beantragen?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr B.,

        grundsätzlich sollten Sie sich nochmal mit Nachdruck an Ihren Arbeitgeber bzw. dessen Insolvenzverwalter wenden.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    13. Anonym
      says:

      Hallo,

      mein Arbeitsverhältnis wurde vor der Insolvenzantragsstellung gekündigt. Da ich noch sehr viele Urlaubstage und Überstunden zur Verfügung habe, naht mein letzter Arbeitstag. Kann mich der Insolvenzverwalter aus meinem Urlaub zurückholen, falls er noch Informationen oder meine Mithilfe bei Sichtung der Unterlagen braucht?
      Verfallen dann in diesem Fall meine Urlaubstage/Überstunden oder werden diese ausgezahlt?
      Vielen Dank für Ihre Hilfe!

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        der Insolvenzverwarlter kann verlangen, dass Sie zu Terminen persönlich erscheinen. Daher ist von einem Urlaub eher abzuraten, da Post Sie unter Umständen nicht rechtzeitig erreichen würde.
        Für die Urlaubstage spielt dies keine Rolle, da Sie ja nicht zur Arbeit gehen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    14. Bärbel
      says:

      Hallo,
      meine Frage ist: Mache ich mich als Arbeitnehmer strafbar, wenn ich vermute, dass mein Arbeitgeber eine Insolvenzverschleppung tätigt und ich dies nicht zur Anzeige bringe?
      Welche Folgen hat die Nichtanzeige für mich als Arbeitnehmer? Habe ich mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen?
      Vielen Dank für eine zeitnahe Antwort
      Bärbel

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        grundsätzlich wird das bloße “berufstypische Verhalten”, also das Ausüben Ihrer regelmäßigen Pflicht als Arbeitnehmer, in der Regel nicht als strafbare Beihilfe zur Insolvenzverschleppung angesehen. Anhand Ihrer Angaben wissen Sie auch nicht mit Sicherheit, dass eine Situation vorliegt, in der ein Insolvenzantrag gestellt werden muss, sondern Sie vermuten dies lediglich. Auch dies spricht gegen eine Strafbarkeit. Es besteht außerdem keine Pflicht, dies bei der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.
        Bitte beachten Sie, dass im Rahmen dieser Kommentare keine verbindliche Rechtsberatung erfolgen kann, zumal es bei diesem Fall auch auf Ihre Stellung innerhalb der Firma und weitere Merkmale ankommt.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    15. Fischer C.
      says:

      Mein Arbeitgeber zahlt seit Monaten unregelmäßig.Meinen Letzten Lohn habe ich am 30.September bekommen Zahltag ist der 15.Also müste jetzt den Lohn von September bekommen.Wie kann ich dagegen vor gehen er äußert sich auch nicht wann er zahlt.und Insolvenz hat er auch noch nicht angemeldet.

      Mit freundlichen Gruß
      M.F.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr F.,

        zunächst sollten Sie den Arbeitgeber schriftlich zur Zahlung auffordern. Außerdem sollten Sie in Betracht ziehen, Arbeitslosengeld oder Insolvenzgeld zu beantragen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    16. Rodi
      says:

      Guten Tag

      Meine Firma vertröstet uns seid einer Woche mit dem gleichen Atemzug wir sollen doch weiter arbeiten gehen wenn wir mit dem Chef reden wollen heißt es nur er sei auf der Bank aber ich glaube im nichts mehr war auch beim Arzt habe es dort geschildert und er hat mich sofort krankschreiben da wir alle schon seid 8 Wochen kein Lohn mehr bekommen haben
      Vielleicht können sie mir oder auch uns weiter helfen
      Danke
      Lg Rodi

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        es gibt verschiedene Möglichkeiten. In erster Linie würde ich Ihnen empfehlen, den Arbeitgeber unter Angabe einer Frist zur Zahlung aufzufordern bzw. zu mahnen.
        Darüber hinaus kann es ratsam sein, Arbeitslosengeld zu beantragen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    17. Littlesnoopy
      says:

      Guten Tag!
      Ich bin seit 34 Jahren in der Firma beschäftigt und 80% schwerbehindert,Habe ich während der Insolvenz weiterhin Kündigungsschutz?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        die Insolvenz ändert nichts an ihrem Kündigungsschutz, die Insolvenz an sich ist kein Grund für eine Kündigung. Somit gilt bei dem von Ihnen genannten GdB auch im Insolvenzverfahren der besondere Kündigungsschutz für Menschen mit Schwerbehinderung.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    18. Fijneman
      says:

      Unser Betrieb hat vor ca.2 Wochen Antrag auf Insolvens gestellt.Es war ein Insolventverwalter im Betrieb der gesagt hat das die Chanchen gut stehen den Betrieb zu sanieren,dazu müßten aber alle Mitarbeiter mithelfen und die Arbeit weiter fortführen.Das Insolventsgeld ist an die Bank abgetreten die unseren Lohn für drei Monate pünktlich weiter zahlt.Es ist aber bei uns so ,das einige Abeilungen zum Teil nichts machen können und andere wiederum schon.Meine Frage,wenn ich nicht,s zu tun habe könnte ich dann nach Haus gehen oder muß ich jetzt jeden Tag zum Teil 8 Std.rumstehen.Desweiteren interessiert mich ob wenn ich nach Haus gehen kann, mir Minusstunden angerechnet werden können so wie mir gesagt wurde.
      MfG.R.Fijneman

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        grundsätzlich unterscheidet sich hier die Situation nicht von der Lage, wie sie bei einem Unternehmen aussieht, das nicht in der Insolvenz bzw. Sanierung steckt. Der Arbeitnehmer muss seine Arbeitskraft dem Unternehmen zur Verfügung stellen, d.h. er muss im Zweifel anwesend sein, selbst wenn der Arbeitgeber ihm gerade keine Arbeit zuweisen kann. Dann hat er immerhin Anspruch auf sein Gehalt, obwohl er nicht arbeiten muss.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    19. Klaus K.
      says:

      Hallo!
      Meine Frage: Was ist mit Arbeitnehmer über 60Jahren , wenn der Arbeitgeber Insolvenz anmeldet. Kann diese Personengruppe dann vielleicht etwas früher in Rente gehen?
      Vielen Dank
      K.Kieper

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Kieper,

        es gelten auch für solche Personengruppen die allgemeinen Regeln.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    Trackbacks & Pingbacks

    Dein Kommentar

    An Diskussion beteiligen?
    Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

    Schreiben Sie einen Kommentar

    Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

    © Copyright - KRAUS GHENDLER Anwaltskanzlei