Wird eine Abfindung mit der Prozesskostenhilfe verrechnet?

Wer nicht die finanziellen Mittel besitzt, um einen Prozess zu führen, kann von der Staatskasse finanzielle Unterstützung erhalten. Diese deckt die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten. Es gibt nur zwei Voraussetzungen:

  • Der Antragsteller kann die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen (hier werden die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers geprüft).
  • Die Angelegenheit bietet eine hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig.

Wer Prozesskostenhilfe erhalten und vor Gericht eine Abfindung erstritten hat, will natürlich so viel wie möglich davon behalten. Da der Arbeitnehmer aber Geld bekommen hat, wird die Staatskasse immer prüfen, ob sie nicht einen Teil der vorgeschossenen Prozesskostenhilfe zurückverlangen kann. Ob sie das darf, hängt im Wesentlichen davon ab, wie hoch die Abfindungssumme war.

Abfindungen werden durch das Bundesarbeitsgericht als Vermögen behandelt (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24.04.2006, Az. 3 AZB 12/05). Beim Vermögen gibt es sogenannte Schonbeträge, auf die die Staatskasse nicht zugreifen darf. Wie hoch dieses Schonvermögen ist, hängt von der persönlichen Situation des Betroffenen ab. Für Ledige wird im Moment ein Wert von 2.600 € angesetzt. Dazu wird noch ein Pauschalbetrag in Höhe des Schonvermögens eines Ledigen addiert, also nochmal 2.600 € und zwar, weil man davon ausgeht, dass dem Arbeitnehmer durch den Arbeitsplatzverlust zusätzliche Kosten entstehen (z.B. Bewerbungen, Umschulung, Umzug usw.).

Damit beträgt das gesamte Schonvermögen für einen Ledigen 2.600 € + 2.600 € = 5.200 €

Pro unterhaltsberechtigte Person kommen noch 256 € hinzu.

Hat der Arbeitnehmer außerdem Schulden, so werden auch diese zunächst von der Abfindung abgezogen.

Erst der verbleibende Betrag wird als Vermögen angesetzt.

Das bedeutet: Bei Abfindungen unter 5.200 € (ggf. höher) findet in aller Regel keine Verrechnung mit der Prozesskostenhilfe statt.

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