Welche Kriterien muss eine Abmahnung erfüllen?

Dem Mitarbeiter muss deutlich vor Augen geführt werden, dass sein Chef ein bestimmtes Verhalten in Zukunft nicht mehr dulden will. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer wegen seines Verhaltens rügen, ihn auffordern, dieses in Zukunft zu unterlassen und ihn warnen, dass weitere Verstöße zu einer Kündigung führen können. Man spricht insoweit von den drei Funktionen einer Abmahnung: der Rüge-, der Aufforderungs- und der Warnfunktion.
Nicht jeder Tadel ist aber gleich eine Abmahnung. Hier ist klar von einer bloßen Ermahnung abzugrenzen. Dabei spielt nicht die konkrete Bezeichnung eine Rolle, sondern die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen.

  1. Der Arbeitgeber muss dem Mitarbeiter präzise mitteilen, welches Verhalten ihm gegen den Strich geht. Es dürfen keine Zweifel bleiben, welcher Verstoß genau gemeint ist. Ort, Datum und Uhrzeit sowie klare Angaben zu dem Verhalten sind notwendig. Die Einleitung einer Abmahnung wegen z.B. Zu-Spät-Kommens müsste daher wie folgt lauten:
    Am Morgen des 13.2.2014 sind Sie erst um 9:25 Uhr, statt wie vorgesehen um 9 Uhr, an Ihrem Arbeitsplatz erschienen. Gleiches wiederholte sich am 2.3.2014, als Sie sich statt 9 Uhr erst um 9:18 Uhr im Betrieb einfanden. Einen Entschuldigungsgrund für diese Verspätungen haben Sie nicht vorgebracht.
    Hier zeigt der Arbeitgeber unmissverständlich, welches Verhalten ihn zu der Abmahnung bewegt. Vage Angaben wie „mehrfaches Zu-Spät-Kommen im Frühjahr 2014“ wären nicht ausreichend.
  2. Der Arbeitgeber muss ferner deutlich machen, dass er das Verhalten als einen Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten ansieht. Von dem Arbeitnehmer muss er verlangen, dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen. Unsere Beispiel-Abmahnung müsste dann wie folgt weitergehen:
    Diese Verspätungen stellen einen zweifachen Verstoß gegen Ihre arbeitsrechtlichen Pflichten dar, den wir nicht dulden werden. Ich fordere Sie auf, in Zukunft pünktlich zur Arbeit zu erscheinen.
    Der Arbeitnehmer weiß nun genau, was von ihm verlangt wird bzw. was er in Zukunft in jedem Fall unterlassen soll.
  3. Schließlich muss der Arbeitgeber dem Mitarbeiter gegenüber erklären, dass diesem für den Wiederholungsfall eine Kündigung droht. Er muss ihm die Konsequenzen vor Augen führen. Das ginge in etwa so:
    Sollten Sie diese Aufforderung missachten und auch weiterhin Ihre Arbeit unpünktlich antreten, behalten wir uns vor, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen.
    Nun weiß der Arbeitnehmer wirklich Bescheid. Im Falle eines erneuten Zu-Spät-Kommens muss er mit einer Kündigung rechnen.
    Bei abgeschwächten Formulierungen wie etwa: „Zuwiderhandlungen können arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen“ kann es im Einzelfall mit der gebotenen Deutlichkeit problematisch werden.
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