Was soll man tun, wenn man eine ungerechtfertigte Abmahnung erhalten hat?

Bei einer unberechtigten Abmahnung hat man als Arbeitnehmer einen Anspruch auf Rücknahme. Diesen Anspruch kann man auch klageweise vor dem Arbeitgericht durchsetzen. Allerdings werden nur wenige Arbeitnehmer diesen Weg gehen, wenn das Arbeitsverhältnis noch besteht. Dass eine Klage die Arbeitsbeziehung belastet, liegt auf der Hand.
Dennoch will man auch nicht jede Ungerechtigkeit schlucken. Als Arbeitnehmer sollte man deswegen alles Mögliche tun, um seine Version des Vorfalls vorzubringen und für den „Notfall“ festzuhalten.
Wurden Sie ungerechtfertigt abgemahnt, ist es das Klügste, zunächst Beweise für Ihre Version zu sammeln. Reden Sie mit Kollegen, damit diese sich später noch an die Situation erinnern und evtl. als Zeugen benannt werden können. Vielleicht gibt es Schriftstücke, die Sie entlasten können? Bewahren Sie diese auf. Auch sollte man eine Abmahnung, deren Richtigkeit man anzweifelt, in keinem Fall unterschreiben.
Wurde die Abmahnung in die Personalakte aufgenommen, haben Sie ein Recht darauf, auch Ihre Sichtweise dort festzuhalten. Sie haben also ein Recht auf Gegendarstellung.
Gibt es in Ihrem Betrieb einen Betriebsrat? Schildern Sie diesem die Situation, möglicherweise kann er was für Sie tun.

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben und dagegen vorgehen wollen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Und wenn der Arbeitnehmer am Verstoß keine Schuld trägt?

Wer zu spät gekommen ist, weil die Straßenbahn in der er saß, in einen Unfall verwickelt wurde oder wegen Witterung ausgefallen ist, wird die Abmahnung häufig als ungerecht empfinden. Über die Behandlung solcher Fälle streiten sich die Geister.
Manche Gerichte sind der Ansicht, dass schon eine Abmahnung unverhältnismäßig ist, wenn der Arbeitnehmer den Fehltritt nicht zu verschulden hat. Andere Gerichte sagen: Ein Zu-Spät-Kommen bleibt ein Zu-Spät-Kommen und kann deswegen abgemahnt werden. Wenn sich aber der Verstoß wiederholt und der Arbeitgeber deswegen kündigt, so hängt die Wirksamkeit der Kündigung davon ab, ob das Fehlverhalten verschuldet war.
Die Unterscheidung dieser Positionen ist schwer nachvollziehbar und führt in der Praxis immer wieder zum Streit. Unterm Strich ist klar, dass das fehlende Verschulden von den Gerichten in jedem Fall berücksichtigt wird.

Was passiert bei einer ungerechtfertigten Abmahnung?

Ist die Abmahnung in der Sache nicht richtig, d.h., der Arbeitnehmer hat sich im Wesentlichen korrekt verhalten, ist eine, auf diese Abmahnung gestützte Kündigung unwirksam. Auch darf der Arbeitgeber nicht wegen Kleinigkeiten abmahnen. Solche Abmahnungen haben keine Folgen.

Muss die Abmahnung schriftlich erfolgen?

Das ist nicht nötig. Eine Abmahnung kann auch mündlich ausgesprochen werden. In diesem Fall stellen sich jedoch häufig Beweisprobleme. Dann wird auch vor Gericht darum gestritten: Wer hat wann, was und wem gesagt. Daher werden die meisten Abmahnungen schriftlich erteilt.

Wer darf den Arbeitnehmer abmahnen?

Jeder Vorgesetzte, der dem Mitarbeiter Weisungen hinsichtlich Ort, Zeit und Art und Weise der Leistung erteilen kann, darf ihn auch abmahnen.

Gilt der Vorrang der Abmahnung auch für eine außerordentliche Kündigung?

Es kommt darauf an. Bei besonders schwerwiegenden Verfehlungen, kann eine Abmahnung entbehrlich sein. Es muss sich allerdings um grobe Verstöße handeln, bei denen der Arbeitnehmer von vornherein keine Akzeptanz durch den Arbeitgeber erwarten durfte.
Im Übrigen gilt der Vorrang der Abmahnung auch für eine außerordentliche Kündigung. Eine Abmahnung kann selbst bei einem Vermögensdelikt wie Diebstahl oder Betrug erforderlich bleiben. Jedenfalls dann, wenn es sich um eine geringwertige Sache handelte, der Mitarbeiter über mehrere Jahre im Betrieb beschäftigt war und sich während dieser Zeit nichts zu Schulden hat kommen lassen. Aber auch hier ist vieles eine Sache des Einzelfalls. Bei einer besonders dreisten Begehungsweise kann auch auf eine Abmahnung verzichtet werden.
Fällt der Betrieb in den Geltungsbereich eines Tarifvertrages, lohnt es sich meistens da einen Blick reinzuwerfen. Es kommt nämlich vor, dass sich auch dort Regelungen zum Erfordernis einer Abmahnung befinden.

Was muss ich tun, wenn ich eine verhaltensbedingte Kündigung ohne eine vorherige Abmahnung erhalten habe?

Ist die Kündigung einmal in der Welt, so muss man schnell handeln und dagegen klagen. Zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage hat man lediglich drei Wochen Zeit. Unternimmt man innerhalb dieser Frist nichts, wird es keine Rolle mehr spielen, ob die Kündigung rechtlich zulässig gewesen ist. Der Zug ist dann abgefahren.

Wurde Ihnen wegen einem Vergehen auf der Arbeit ohne Abmahnung gekündigt, sollten Sie in den allermeisten Fällen die Kündigung durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen. Dabei wollen wir Ihnen gerne unsere Dienste anbieten. Für eine schnelle Kontrolle weisen wir auf unseren Kündigungscheck hin

Wann braucht es vor der Kündigung keiner Abmahnung?

Hier muss man mehrere Fälle unterscheiden.

Keine Abmahnung bei besonders schwerwiegenden Verstößen

Im Bereich der verhaltensbedingten Kündigung gilt der Vorrang der Abmahnung. Es gibt allerdings Fälle, in denen die Verfehlung des Arbeitnehmers so grob ist, dass man dem Arbeitgeber nicht zumuten kann, vor der Kündigung noch eine Abmahnung auszusprechen. Das ist immer dann der Fall, wenn das Vertrauensverhältnis grundlegend gestört ist, z.B. wenn ein Arbeitnehmer im Betrieb eine wertvolle Sache stiehlt.
Die Frage nach der Entbehrlichkeit einer Abmahnung sorgt immer wieder für Streit. Denn wann das Vertrauen tatsächlich zerstört ist, lässt sich nicht pauschal sagen. Zahlreiche subjektive Gesichtspunkte spielen eine Rolle. Viele Arbeitgeber werden im Eifer des Gefechts sagen: es reicht!, betrachtet man aber die Situation mit kühlem Kopf, so müsste man sagen: nein, es reicht noch nicht.

Keine Abmahnung bei personenbedingter Kündigung

Die Abmahnung soll den Arbeitnehmer dazu bringen, sich in Zukunft vertragsgemäß zu benehmen. Dafür muss er das abgemahnte Verhalten steuern können. Es gibt aber Umstände, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, auf die er keinen Einfluss hat. Ein gutes Beispiel ist die Alkoholsucht. Ist jemand wirklich alkoholkrank, dann liegt es nicht in seiner Kraft, mit dem Trinken aufzuhören. Man kann auch niemandem der an einer Bronchitis leidet, sagen, er solle bitte aufhören zu husten. Also kommen personenbedingte Kündigung ohne eine Abmahnung aus.

Keine Abmahnung bei betriebsbedingter Kündigung

Stehen Entlassungen aus betrieblichen Gründen an, etwa wegen einer Restrukturierung, dann ist es ebenfalls sinnlos, einen zu kündigenden Arbeitnehmer abzumahnen. In diesem Fall ist er bloß ein Opfer der Umstände.

In welchen Fällen darf abgemahnt werden?

Der Katalog an Abmahnungsgründen ist lang, die wohl praktisch relevantesten Beispiele finden Sie im Folgenden.

  • Zu-Spät-Kommen sein
  • Arbeitsverweigerung
  • mangelhafte Arbeitsausführung
  • Verspätete Anzeige einer Krankheit/verspätete Vorlage eines Attestes
  • Beleidigungen und Tätlichkeiten im Betrieb
  • Unfreundlichkeit gegenüber Kunden
  • Nutzung von Internet/Telefon für private Zwecke
  • Sexuelle Belästigung
  • Mobbing

Kann eine Kündigung nur bei exakt gleichen Verstößen wie dem abgemahnten ausgesprochen werden?

So eng sind die Grenzen nicht. Es reicht aus, wenn der erneute Fehltritt mit dem abgemahnten Verhalten vergleichbar ist. Die Verstöße müssen aus demselben Bereich stammen, so dass die Abmahnungs- und die Kündigungsgründe in einem inneren Zusammenhang stehen. Diese Vergleichbarkeit besteht etwa bei Verspätungen und vorzeitigem Verlassen des Arbeitsplatzes. Anders sieht es hingegen aus bei Arbeitsverweigerung einerseits und Arbeitsbummelei andererseits.