Welche Nachteile muss man bei einem Aufhebungsvertrag befürchten?

Verzicht auf den Kündigungsschutz durch das Kündigungsschutzgesetz

Für alle Arbeitnehmer, die in Betrieben mit zehn und mehr Mitarbeitern beschäftigt sind, gilt der gesetzliche Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (§ 23 KSchG). Das heißt vor allem, dass diese Arbeitnehmer nur unter besonderen Voraussetzungen entlassen werden dürfen, die Kündigungen dürfen nicht sozialwidrig sein.

Wer jedoch einen Aufhebungsvertrag schließt, verzichtet auf diesen gesetzlichen Schutz. Denn das Kündigungsschutzgesetz gilt nur für Kündigungen und nicht für Aufhebungsverträge. Es hätte also sein können, dass der Arbeitgeber gar nicht entlassen werden durfte.

Denken Sie daran: es wird meistens einen Grund haben, warum der Arbeitgeber es zunächst mit einem Aufhebungsvertrag versucht.

Verzicht auf besonderen Kündigungsschutz

Es gibt Arbeitnehmer, die gesetzlich besonders intensiv geschützt sind. Für sie gilt nicht nur das Kündigungsschutzgesetz, sondern auch spezielle schützende Vorschriften. Das ist z.B. der Fall bei Schwangeren und jungen Müttern (Mutterschutzgesetz) oder bei Schwerbehinderten (Sozialgesetzbuch 9). Schließen diese Personen einen Aufhebungsvertrag, verzichten sie auch auf diesen besonderen Kündigungsschutz.

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I

Wer seine Arbeitsstelle freiwillig aufgibt und anschließend Arbeitslosengeld I beziehen möchte, bekommt Schwierigkeiten mit der Agentur für Arbeit. Diese „bestraft“ Arbeitnehmer, die einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben, mit einer Sperrzeit von zwölf Wochen Dauer (§ 159 Abs.1, Nr. 1 Sozialgesetzbuch 3). Während dieser Zeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld und der Bezug verkürzt sich insgesamt. Diese Sperrzeit lässt sich nur vermeiden, wenn der Arbeitgeber vor dem Aufhebungsvertrag mit einer betriebsbedingten Kündigung „droht“ und dem Arbeitnehmer eine Abfindung anbietet.

1 Antwort
  1. M. R. .
    says:

    Sehr geehrte Herren,
    ich habe lange im Internet recherchiert und habe nirgendwo ein passende Antwort gefunden. Ich arbeite seit 18 Jahren im Großhandel und habe jetzt die Möglichkeit ab den 01.01.2017 für 2 Jahre einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben.
    Ich würde mich gerne als Einzelunternehmer selbständig machen, so schnell wie möglich, frühestens zum 1.1.2107. Meine Frage ist jetzt, Ich würde gerne Parfüm verkaufen, Mein Arbeitgeber hat ein breites Sortiment von 40000 Artikel, aber in der Sparte Parfüm nur 10 Artikel.
    1. Muss Ich meinen Arbeitgeber melden, dass ich mich als Einzelunternehmer selbständig machen will. Würde halt mehr arbeiten als die neben Selbständigkeit von 18 Std arbeiten, sondern 40-50 Stunden die Woche.?
    2. Zählt dieses unter Wettbewerbsverbot, wenn ich nicht fremdmäßig angestellt bin, sondern eine eigene Firma habe ?

    Würde mich über eine Aussagekräftige Antwort freuen.

    Mit freundlichen Grüßen

    M. R.

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