Wann ist die Sozialauswahl des Arbeitgebers korrekt?

Die richtige Sozialauswahl nach § 1, Absatz 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist bei der Frage nach einer betriebsbedingten Kündigung der wohl zentralste Punkt. Denn in der Regel gibt es mehr potentielle Kündigungskandidaten als zu streichende Plätze. Die Entscheidung, welcher Arbeitnehmer denn tatsächlich gehen muss, ist für den Arbeitgeber schwierig. Hier unterlaufen viele Fehler, die die Kündigung unwirksam machen können.

Die Prüfung der Sozialauswahl läuft folgendermaßen ab:

  1. Ermittlung des betroffenen Personenkreises.
    Hier bestimmt der Arbeitgeber, welche Arbeitnehmergruppe von der Betriebsänderung betroffen ist.
  2. Innerhalb dieses Personenkreises findet ein Vergleich der Arbeitnehmer untereinander anhand der vier Kriterien des § 1 Absatz 3 KSchG, nämlich der Dauer der Betriebszugehörigkeit, dem Lebensalter, den Unterhaltspflichten sowie der Schwerbehinderung, statt.
  3. Sind die zu kündigenden Arbeitnehmer einmal ermittelt, bleibt schließlich zu klären, ob nicht berechtigte betriebliche Interessen für deren Weiterbeschäftigung sprechen.
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