Ab wann muss ein Arbeitnehmer in die Sozialauswahl einbezogen werden?

Zunächst müssen im Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt sein. Erst dann greift der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz überhaupt ein. Des Weiteren muss nach § 1 KSchG das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden haben. Ist das nicht der Fall, kann der Arbeitnehmer entlassen werden, ohne dass seine sozialen Daten berücksichtigt werden müssen.

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