Wann sprechen betriebliche Interessen für die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers?

Für bestimmte Arbeitnehmer sieht das Gesetz in [popover title=”§ 1 Absatz 3, Satz 2 KSchG” title_bg_color=”” content=”In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt.” content_bg_color=”” bordercolor=”” textcolor=”” trigger=”hover” placement=”top” class=”” id=””]§ 1 Absatz 3, Satz 2 KSchG[/popover] eine Ausnahme vor, die dem Arbeitgeber erlaubt, diese Mitarbeiter aus der Sozialauswahl herauszunehmen.
Dafür ist es erforderlich, dass ihre Weiterbeschäftigung, insbesondere

  • wegen ihrer Kenntnisse
  • wegen ihrer Fähigkeiten und Leistungen oder
  • zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur

im berechtigten betrieblichen Interesse liegt.
Mithilfe dieser Vorschrift wird dem Arbeitgeber ermöglicht, Leistungsträger oder aus anderen Gründen für den Betrieb besonders wichtige Personen trotz eines niedrigeren Sozialpunktewertes für das Unternehmen zu erhalten.

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