Führt eine verhaltensbedingte Kündigung zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I ?

Wurde Ihnen verhaltensbedingt gekündigt, wird die Arbeitsagentur für den Bezug von Arbeitslosengeld für eine Dauer von 12 Wochen eine Sperrzeit anordnen. Das gilt sowohl für die verhaltensbedingte ordentliche, als auch die außerordentliche Kündigung. Die Arbeitsagentur reagiert damit auf ein sogenanntes versicherungswidriges Verhalten. Verstößt also der Arbeitnehmer gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten und gibt damit Anlass zu einer Kündigung, sieht darin die Arbeitsagentur eine vorsätzliche oder zumindest grob fahrlässige Herbeiführung der Arbeitslosigkeit.

Das bedeutet:

  • Für eine Dauer von 12 Wochen bekommen Sie keine finanzielle Unterstützung durch das Arbeitslosengeld I
  • Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld I wird insgesamt um ein Viertel verkürzt

Wenn man diese gravierenden Nachteile vermeiden will, muss man sich gegen eine verhaltensbedingte Kündigung wehren und Kündigungsschutzklage erheben. Auf diese Weise lässt sich häufig zumindest der Abschluss eines Aufhebungsvertrages erreichen, was zu günstigeren Folgen im Hinblick auf das Arbeitslosengeld I führt.

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