Muss der Arbeitgeber nicht zunächst eine Abmahnung aussprechen?

Ganz genau. Die Kündigung ist die, wie Juristen sagen: „ultima ratio“, das äußerste Mittel. Ihr muss daher in den allermeisten Fällen eine wirksame Abmahnung vorangehen. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer in der Vergangenheit deutlich gewarnt haben, dass er ein bestimmtes Verhalten nicht dulden wird. Diese Abmahnung dient auch als Grundlage für die negative Prognose. Wiederholt der Arbeitnehmer nämlich einen bereits abgemahnten oder ähnlichen Verstoß, kann man davon ausgehen, dass er sich auch in Zukunft pflichtwidrig verhalten wird. Daher gilt der Vorrang der Abmahnung.

Welche Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abmahnung gestellt werden, können Sie hier nachlesen. War die Abmahnung unwirksam, so kann darauf auch keine verhaltensbedingte Kündigung gestützt werden. Fehler in der Abmahnung helfen daher häufig, eine Kündigung zu Fall zu bringen.

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