Besteht bei Scheinselbständigkeit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Wenn in Ihrem Fall Scheinselbständigkeit festgestellt wurde, sind Sie ein Arbeitnehmer. Als solcher haben Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Hier kommt es, anders als etwa bei einer Rente, nicht darauf an, ob Sie Beiträge gezahlt haben – der Anspruch besteht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das heißt, Sie müssen
1) arbeitslos sein,
2) sich persönlich arbeitslos gemeldet haben,
3) die Anwartschaftszeit erfüllt haben (Regelanwartschaftszeit ist erfüllt, wenn Sie sich in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis befunden haben. Dass eine Versicherung tatsächlich nicht bestand spielt keine Rolle, s.o.)
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