Wie wird eine Scheinselbständigkeit festgestellt?

Scheinselbständigkeit kann auf verschiedenen Wegen aufgedeckt werden.

Bei einem Rechtsstreit über die Beendigung des Vertragsverhältnisses

Häufig passiert es, dass der Auftraggeber sich von dem „freien Mitarbeiter“ trennen, dieser aber die Beendigung der Zusammenarbeit nicht akzeptieren möchte. Wenn der Scheinselbständige nämlich den Verdacht hegt, in Wirklichkeit Arbeitnehmer zu sein, kann er sich gegen die Auflösung des Vertragsverhältnisses mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht wehren. Im Rahmen einer solchen Kündigungsschutzklage überprüfen die Richter als erstes, ob ein Arbeitsverhältnis besteht und anschließend, ob die Kündigung wirksam ist.

In den allermeisten Fällen kommt es aber gar nicht zu einer Gerichtsentscheidung. Stattdessen wird die Angelegenheit vorher einvernehmlich im Rahmen eines so genannten Vergleiches geklärt.

Statusklage

Eine Klärung der Status kann auch schon während der Zusammenarbeit erfolgen. Das geschieht im Wege einer so genannten Statusklage vor dem Arbeitsgericht. In diesem Rahmen entscheiden die Richter verbindlich, ob der Kläger Arbeitnehmer ist oder nicht. Mit der Feststellung geht zwar einerseits die Pflicht einher, Sozialabgaben und Steuern abzuführen, andererseits kommt man in den vollen Genuss von Arbeitnehmerrechten, nämlich des Kündigungsschutzes, der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie des Anspruchs auf bezahlten Urlaub. Je nach Handhabe im Betrieb kann man in bestimmten Fällen sogar Weihnachtsgeld oder andere Gratifikationen verlangen.

Statusanfrage bei der Krankenkasse

Sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer können bei der zuständigen Krankenkasse eine Entscheidung beantragen, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt (§ 7a SGB IV). Das geht allerdings nur dann, wenn die Einzugsstelle (die Krankenkasse) oder ein anderer Versicherungsträger nicht schon selbst ein Verfahren zur Feststellung eingeleitet hat. Die Entscheidung wird durch die Deutsche Rentenversicherung Bund getroffen.

Anrufungsauskunft beim Finanzamt

Der Arbeitgeber kann vorab durch das Finanzamt verbindlich klären lassen, wie bestimmte Leistungen beim Verfahren des Lohnabzugs steuerrechtlich zu behandeln sind (§ 42e Einkommenssteuergesetz).

Betriebsprüfung

Scheinselbständigkeit bestimmter Mitarbeiter kann auch bei einer externen Betriebsprüfung, z.B. durch das Finanzamt, festgestellt werden.

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