Was besagt die Fünftelregelung?

Die gesetzliche Regelung findet sich im § 34 Absatz 1, Satz 2 EStG. Danach beträgt

die für die außer­or­dent­li­chen Einkünf­te an­zu­set­zen­de Ein­kom­men­steu­er das Fünf­fa­che des Un­ter­schieds­be­trags zwi­schen der Ein­kom­men­steu­er für das um die­se Einkünf­te ver­min­der­te zu ver­steu­ern­de Ein­kom­men (ver­blei­ben­des zu ver­steu­ern­des Ein­kom­men) und der Ein­kom­men­steu­er für das ver­blei­ben­de zu ver­steu­ern­de Ein­kom­men zuzüglich ei­nes Fünf­tels die­ser Einkünf­te.

Das lässt sich auch verständlicher fassen.

  1. Die Abfindung wird durch fünf geteilt.
  2. Dieses Fünftel wird zu dem regulären Jahreseinkommen addiert.
  3. Aus diesem fiktiven Einkommen (Jahreseinkommen + 1/5 der Abfindung) wird die Lohnsteuer berechnet (Lohnsteuer A).
  4. Dann wird die Lohnsteuer A mit der regulären Lohnsteuer (ganz ohne Abfindung) verglichen. Das Ergebnis ist die steuerliche Mehrbelastung, die den Arbeitnehmer treffen würde, wenn er nicht die gesamte, sondern lediglich einen Fünftel der Abfindung erhalten hätte. Diesem Rechenschritt verdankte der Ausdruck Fünftelregelung seinen Namen.
  5. Schließlich wird der Betrag dieser steuerlichen Mehrbelastung mit fünf multipliziert. Das bedeutet, dass die Besteuerung, die sich für ein Fünftel der Abfindung ergibt, für die ganze Abfindung eine Anwendung findet.
  6. Das Ergebnis wird auf die gewöhnliche Steuer, also die Steuer aus dem regelmäßigen Jahreseinkommen addiert und so die endgültige Steuerlast ausgerechnet.

 

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