Schritt 2 – Der Gütetermin
Nachdem die Klage beim Arbeitsgericht eingegangen ist, wird sie dem Arbeitgeber zugestellt. Anschließend wird durch den Richter ein sogenannter Gütetermin bestimmt. Dieser findet in der Regel nur wenige Wochen nach Klageeinreichung statt. Die Gerichte verstehen, dass alle Beteiligten die Sache so schnell wie möglich zu einem Abschluss bringen wollen.
Der Gütetermin wird nicht vor der gesamten Kammer (drei Richter), sondern nur vor ihrem Vorsitzenden durchgeführt. Er ist ein Berufsrichter. Die Atmosphäre ist bei dem Gütetermin eher entspannt. Der Vorsitzende möchte die Parteien zu einer einvernehmlichen Einigung, zu einem so genannten Vergleich bewegen. So will es das Gesetz und auch der Richter freut sich über einen “friedlichen” Ausgang, da ihm so eine Menge Arbeit, insbesondere das Schreiben eines Urteils, erspart wird.
Vor dem Gütetermin besprechen wir mit unseren Mandanten, ob bzw. unter welchen Bedingungen sie bereit sind, sich auf einen Vergleich einzulassen. Zu diesem Zeitpunkt liegt eine Klageerwiderung des Arbeitgebers in der Regel noch nicht vor, so dass man nicht genau wissen kann, wie dieser sich gegen die Klage verteidigen will.
Auch der Richter kennt die Argumente des Arbeitgebers im Gütetermin meistens noch nicht. Er wird daher den Beklagten bzw. dessen Anwalt fragen, was dieser gegen die Klage vorbringen möchte.
Nachdem der Gegner etwas zu seiner Verteidigung ausgeführt hat, wird der Richter versuchen, durch Fragen an beide Seiten den Sachverhalt weiter zu erforschen. Anschließend wird er fast immer wissen wollen, ob man sich nicht lieber einigen möchte. Man sollte darauf gefasst sein, dass der Richter auf die Parteien auch Druck ausüben kann, einen Vergleich abzuschließen.
Ein solcher Vergleich kann durchaus sinnvoll sein. Man spart zum einen die Gerichtsgebühren, außerdem ist die Angelegenheit auf der Stelle beendet. Darüberhinaus kann aus einem durch den Richter protokollierten Vergleich sofort vollstreckt werden.
Wie sieht eine solche Einigung aus?
Bei einem Vergleich einigen sich die Parteien darauf, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet wird. Im Gegenzug bekommt der Arbeitnehmer eine Abfindung, weil er den Arbeitsplatz verloren hat. Wenn ein solcher „Tausch“ zwischen den Parteien grundsätzlich gewollt ist, wird noch darüber diskutiert, wie hoch diese Abfindung sein soll.
Wir empfehlen unseren Mandanten, bei dem Abschluss eines Vergleichs im Gütetermin vorsichtig zu sein. Zu diesem Zeitpunkt weiß man nämlich noch nicht, in welche Richtung sich der Kündigungsschutzprozess entwickeln wird. Je länger aber ein solcher Prozess dauert, desto höher wird das Risiko des Arbeitgebers. Verliert er nämlich, muss er für die gesamte Dauer des Prozesses dem Arbeitnehmer den Arbeitslohn nachzahlen, obwohl dieser nicht gearbeitet hat. Wartet man also als Arbeitnehmer ab, verbessert sich die Verhandlungsposition. Man kann häufig eine höhere Abfindung erzielen.
Natürlich kommt hier vieles auf den Einzelfall ab. Wer bereits einen neuen Job gefunden hat, will die Sache nicht in die Länge ziehen. Außerdem kann auch das erste Angebot im Gütetermin durchaus vernünftig sein.
Wenn man sich im Gütetermin nicht einigen kann, gibt der Richter dem Arbeitgeber auf, innerhalb einer bestimmten Frist auf die Kündigungsschutzklage zu erwidern. Gleichzeitig wird ein sogenannter Kammertermin bestimmt.
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