Arbeitsunfähigkeit
Der Sachverhalt:
Ein Arbeitnehmer ist arbeitsunfähig krank geschrieben. Er erhält 6 Wochen Lohnfortzahlung, danach Krankengeld über die Krankenkasse. Nach einer 4-wöchigen beruflichen Rehabilitationsmaßnahme ist die ursprüngliche Erkrankung auch gemäß Arztbrief der Rehabilitationseinrichtung ausgeheilt. Der Arbeitnehmer wird arbeitsfähig beurteilt. Im direkten Anschluß an die Rehabilitationsmaßnahme nimmt der Arbeitgeber genehmigten Urlaub. Bereits nach wenigen Urlaubstagen wird er wegen kardialer Problematik durch den Hausarzt arbeitsunfähig krank geschrieben.
Die Frage:
Erhält der Arbeitnehmer wiederum Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber infolge Arbeitsunfähigkeit aufgrund kardialer Probleme? Gilt der genehmigte Urlaub nach der Rehabilitationsmaßnahme als Arbeit?
Ich bedanke mich sehr herzlich für Ihre Meinung.
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich besteht wieder der Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung, wenn es sich um eine andere Erkrankung handelt, die nicht im Zusammenhang mit der alten Erkrankung steht.
In derartigen Fällen, in denen zwischen der alten und neuen Erkrankung nicht gearbeitet wurde, liegt jedoch die Beweislast beim Arbeitnehmer, dass die alte Erkrankung ausgestanden war. Ein zwischenzeitlicher Urlaub ändert daran nichts, der Arbeitnehmer muss weiterhin beweisen, dass die alte Krankheit auskuriert war, wenn der Arbeitgeber daran zweifelt.
Die genannte Beurteilung des Arztes sowie möglicherweise auch die Erfolgreiche Teilnahme an einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme könnten als Beweise dienen.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Glitsch
Rechtsanwalt