Haftung für Gewerbesteuer – Stadt will keine Pfändungsfreigrenze anerkennen

Meine Altersrente beträgt 908,66 €. Die Stadtverwaltung meint, dass die Rente in voller Höhe eingezogen werden kann, da ich ja mit meinem Privatvermögen hafte. Es ist kein Bezug auf AO genommen, nur ein Zweizeiler-

Außer meiner Altersrente (bin Jahrgang 1943) habe ich keinerlei Einkünfte.

Gilt der amtliche Leitsatz: “entsprechend § 319 AO sind die Beschränkungen und Verbote, die nach §§ 850 bis 852 ZPO und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, sinngemäß einzuhalten” nicht mehr?

Wovon soll Miete und Lebensmittel bezahlt werden?

1 Antwort
  1. Andre Kraus
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    die Stadtverwaltung hat eindeutig Unrecht.
    Zum haftenden Vermögen gehört das Einkommen nur insoweit, wie es der Pfändung unterworfen ist.
    Unpfändbares Einkommen ist auch wegen Gewerbesteuer-Rückständen nicht pfändbar. Kein Schuldner kann “bis aufs Hemd” gepfändet werden.
    Sollte die Rentenstelle statt an Sie an den Gläubiger leisten, macht sie sich schadensersatzpflichtig.
    Beachten Sie, dass das Geld mittels Kontopfändung gepfändet werden kann, sobald es sich auf einem Konto befindet, das kein Pfändungsschutzkonto ist.

    Mit freundlichen Grüßen

    A. Kraus
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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