Wann sind Überstundenklauseln unzulässig?

Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung Überstunden zu leisten. Eine solche Pflicht kann sich nur in Notfällen ergeben. Vertraglich darf aber die Leistung von Überstunden vereinbart werden. Allerdings gelten für solche Überstundenklauseln strenge Voraussetzungen. Die Regelungen müssen hinreichend bestimmt sein, anderenfalls benachteiligen sie den Arbeitnehmer unangemessen und sind unwirksam. Unzulässig wäre z.B. die folgende Klausel:

„Der Arbeitnehmer muss auf Anweisung des Arbeitgebers Überstunden leisten.“

oder

„Wenn betriebliche Gründe es erfordern, hat der Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers Überstunden zu leisten.“

Beide Klauseln ermöglichen es dem Arbeitgeber grenzenlos Überstunden anzuordnen. Da der Arbeitnehmer nicht abschätzen kann, was auf ihn zukommt, sind die Klauseln zu unbestimmt und damit unwirksam.
Häufig werden Klauseln wie die oben genannten mit einem Zusatz soweit gesetzlich zulässig versehen. Auch eine solche Formulierung dürfte nicht transparent genug sein.

Wichtig ist auch die Frage nach dem Ob und dem Wie der Vergütung für Überstunden. Wenn es keine entsprechende Regelung in dem anwendbaren Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung gibt, sollten diese Fragen unbedingt in einem Arbeitsvertrag geregelt werden.

Normalerweise sind die über die gewöhnliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden zumindest genauso zu vergüten wie die herkömmliche Arbeitszeit.

Arbeitsverträge von leitenden Angestellte und sonstigen Arbeitnehmern in hohen und gut bezahlten Positionen (z.B. Chefärzte) enthalten jedoch häufig eine Klausel, wonach jegliche Überstunden schon mit der Gesamtvergütung abgegolten sind. Für diese Gruppe von Mitarbeitern ist eine solche Klausel zulässig.
Eine solche Vereinbarung trifft aber eben nur diesen eingeschränkten Kreis der Besserverdiener. Andere Arbeitnehmer werden jedoch durch solche pauschalen Vergütungsvereinbarungen unangemessen benachteiligt. Derartige Klauseln sind daher in den allermeisten Arbeitsverträgen unwirksam. Soll die Vereinbarung wirksam sein, muss die Anzahl möglicher Überstunden konkretisiert werden. Wie viele Überstunden zulässig sind, hängt in erster Linie von der Stellung des Mitarbeiters in der betrieblichen Hierarchie sowie von der Höhe der Vergütung ab.

Geld ist aber nicht die einzige Gegenleistung, die für Überstunden gewährt werden kann. Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern im Umfang der geleisteten Überstunden auch Freizeit einräumen. Auch dürfen Chefs es sich vertraglich vorbehalten, den Arbeitnehmern entweder Geld oder Freizeit anzubieten.

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