Was versteht man unter überraschenden Klauseln?

Es gibt viele Gründe, aus denen eine Klauseln unwirksam sein kann. Zum Beispiel kann eine Regelung so „versteckt“ im Vertrag untergebracht werden, dass der Arbeitnehmer nicht mit ihr zu rechnen braucht, z.B. die Vereinbarung einer Vertragsstrafe unter der Überschrift „Sonstiges“, irgendwo auf der dritten oder vierten Seite eines umfangreichen Vertrages. Dann handelt es sich um eine so genannte „überraschende Klausel.“ Solche Klauseln sind unwirksam und werden nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages.

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