Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abschlussformulierung?
Obwohl es mittlerweile absolut üblich ist, das Zeugnis mit einer Floskel wie „ Wir bedauern das Ausscheiden von Frau Mayer sehr und wünschen ihr für die Zukunft weiterhin viel Erfolg und alles Gute“, besteht kein Rechtsanspruch auf eine Schlussformulierung (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20.2.2001, 9 AZR 44/00). Es steht also im Belieben des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer mit einem Nachsatz zu verabschieden.
Entscheidet er sich dennoch dazu, darf die Schlussformel nicht von der davorstehenden Leistungs- und Führungsbewertung des Arbeitnehmers abweichen. So soll verhindert werden, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zum Schluss doch noch versteckt eine negative Bewertung „reindrückt.“
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