Wann ist das Arbeitszeugnis zu erteilen?

Der Anspruch auf Erteilung des Zeugnisses entsteht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. In bestimmten Konstellationen ist es auch möglich, ein Zwischenzeugnis zu verlangen. Das gilt z.B. bei einer ordentlichen Kündigung, wenn die Kündigungsfrist noch läuft. Dann kann der Arbeitnehmer sich noch währenddessen neu bewerben und so ggf. nahtlos in ein neues Beschäftigungsverhältnis wechseln. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen gilt das gleiche.

Es kommt vor, dass der Anspruch auf Erteilung des Arbeitszeugnisses nach einer bestimmten (recht kurzen) Zeit erlischt. Denn viele Tarifverträge enthalten Ausschlussfristen für die Geltungmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis. Sie betragen in der Regel drei bis sechs Monate. Wer also zu lange mit dem Verlangen das Zeugnis auszustellen wartet, kann am Ende gar kein Zeugnis bekommen. Die Voraussetzung ist natürlich, dass der Tarifvertrag für den jeweiligen Betrieb gilt.

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