Welche Anforderungen werden an ein Arbeitszeugnis gestellt?

Das Arbeitszeugnis muss wahr sein. Das ist die wichtigste Anforderung, wie das Bundesarbeitsgericht bereits vor über 50 Jahren entschieden hatte.

“Das Arbeitszeugnis soll dem Arbeitnehmer einerseits als Unterlage für eine neue Bewerbung dienen und den potentiellen Arbeitgeber über den Kandidaten unterrichten. Daher muss er alle Tatsachen und Bewertungen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung und für den Dritten von Interesse sind. Einmalige Vorfälle oder Umstände, die für den Arbeitnehmer, seine Führung und Leistung nicht charakteristisch sind – seien sie für ihn vorteilhaft oder nachteilig – gehören nicht in das Zeugnis. Weder Wortwahl noch Satzstellung noch Auslassungen dürfen dazu führen, dass bei Dritten der Wahrheit nicht entsprechende Vorstellungen entstehen”, (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.06.1960, 5 AZR 560/58).

Diese Grundsätze gelten immer noch. Daher soll ein ordnungsgemäßes Arbeitszeugnis Aussagen zur Leistung, Verhalten und Persönlichkeit des Arbeitnehmers treffen. Was nebensächlich ist, darf nicht zu einem kennzeichnenden Charakteristikum aufgebläht werden. Der Arbeitgeber muss stets sachlich bleiben und darf das Arbeitszeugnis nicht dazu nutzen, dem Arbeitnehmer zum Schluss noch „eins auszuwischen.“

Außerdem hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein wohlwollendes Zeugnis. Der Arbeitgeber trägt nämlich auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine gewisse soziale Fürsorge für den Arbeitnehmer und darf diesen nicht grundlos am beruflichen Fortkommen hindern.

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