Unterschreiben Sie nichts
Dieser Ratschlag gilt für nahezu alle Schriftstücke. Sie müssen Ihrem Arbeitgeber nicht einmal bestätigen, dass Sie die Kündigung erhalten haben. Aus dieser Weigerung entstehen Ihnen keinerlei Nachteile.
Noch zurückhaltender sollten Sie mit Ihrer Unterschrift sein, wenn es darum geht, ein Dokument zu signieren, das die Modalitäten der Beendigung zum Gegenstand hat. Dazu gehören Aufhebungs- oder Abwicklungsverträge oder auch so genannte Ausgleichsquittungen. Gerade die Unterzeichnung von Aufhebungs- oder Abwicklungsverträgen in denen für den Arbeitnehmer eine Abfindung vorgesehen ist, sollte nicht ohne eine vorherige anwaltliche Prüfung erfolgen.
Bedenken Sie – Ihr Arbeitgeber macht Ihnen nicht ohne Grund ein Abfindungsangebot. Meistens deutet ein solches Verhalten darauf hin, dass eine Kündigung vor Gericht nicht durchsetzbar wäre.
Bietet man Ihnen also statt einer Kündigung einen Aufhebungsvertrag an oder will Ihr Arbeitgeber nach einer Kündigung das Ganze „mit einem Wisch erledigen“ und legt Ihnen zu diesem Zweck einen so genannten Abwicklungsvertrag vor, gehen Sie nicht darauf ein. Nehmen Sie sich die Zeit, und lassen Sie das Angebot von einem Rechtsanwalt prüfen. Sparen Sie nicht am falschen Ende. Mit einer qualifizierten Unterstützung und der richtigen Taktik lassen sich in aller Regel spürbar bessere Ergebnisse erzielen.
Sie sollten schließlich bedenken – der Abschluss eines Aufhebungsvertrages kann häufig zu schwerwiegenden Nachteilen für Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld führen. Wir zeigen Ihnen auf, wie Sie die Nachteile vermeiden können und handeln für Sie die bestmögliche Lösung aus.
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