Unverzüglich bei der Agentur für Arbeit melden
Wenn Sie eine Kürzung Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld vermeiden wollen, sollten Sie sich gleich nach Erhalt der Kündigung bei Ihrer örtlichen Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Das ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 38 SGB III). Ab Kenntnis des Zeitpunktes der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses haben Sie drei Tage Zeit. Die Meldung kann auch telefonisch erfolgen.
Wer eine rechtzeitige Meldung bei der Agentur für Arbeit unterlässt, riskiert die Verhängung einer Sperrzeit von einer Woche. Das bedeutet, für diese Woche erhalten Sie kein AGL I, auch nicht nachträglich.
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