Geben Sie nicht auf

Der Spruch ist so alt wie die Welt, aber an seiner Berechtigung ändert es nichts – wer aufgibt, hat schon verloren. Wenn Sie für Ihre Rechte, insbesondere für Ihre finanziellen Interessen kämpfen, stehen die Chancen gut, diese auch durchzusetzen. Ihr Arbeitgeber wird es in vielen Fällen nicht leicht haben, die Kündigung vor Gericht durchzubekommen. Mit der richtigen Strategie können Sie zwar nur selten eine Weiterbeschäftigung erreichen, der Erhalt einer angemessenen Abfindung ist aber durchaus „drin.“

Sprechen Sie mit einem Rechtsanwalt

Haben Sie eine Kündigung erhalten, sind Sie meistens gut beraten, sich Unterstützung von einem kompetenten Rechtsanwalt einzuholen. Nur auf diese Weise können Sie in dieser komplizierten Angelegenheit Ihrem Arbetgeber auf Augenhöhe begegnen. Eine qualifizierte Beratung und eine ergebnisorientierte Vertretung entscheiden sehr häufig über den Ausgang des Verfahrens bzw. über die Höhe der Abfindung.

Gerne unterstützen wir Sie bei einer Kündigung in jeder Phase des Verfahrens. Nutzen Sie die Möglichkeit unserer kostenfreien Ersteinschätzung.

Arbeiten Sie weiter wie bisher

Nur weil Sie eine Kündigung erhalten haben, bedeutet das nicht, dass Ihr Arbeitsverhältnis von nun auf gleich beendet ist. Für die Dauer der Kündigungsfrist sind Sie weiterhin zur Erbringung Ihrer Arbeitsleistung verpflichtet. Etwas anderes gilt nur, wenn Ihr Arbeitgeber Sie von der Arbeit freistellt (bitten Sie den Arbeitgeber, es schriftlich zu tun.)

Wenn Sie also eine ordentliche, fristgemäße Kündigung erhalten haben, sollten Sie weiterarbeiten wie bisher. Dies gilt gerade dann, wenn Sie gegen Ihre Kündigung vorgehen möchten. Denn sollten Sie damit beginnen, Ihre Arbeit nachlässig zu behandeln, vermeidbare Fehler zu machen oder durch Unpünktlichkeit aufzufallen, kann Ihr Arbeitgeber der alten, möglicherweise unberechtigten Kündigung eine neue, diesmal rechtlich zulässige Kündigung wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten hinterher schicken.

Besondere Vorsicht ist bei Krankmeldungen geboten. Viele Arbeitnehmer nehmen die Kündigung zum Anlass, sich für die Dauer der Kündigungsfrist krankzuschreiben. Es ist gut nachvollziehbar, dass die Arbeitgeber in solchen Fällen misstrauisch reagieren. So kommt es vor, dass auf den erkrankten Arbeitnehmer ein Detektiv angesetzt wird, der überprüfen soll, was der Arbeitnehmer alles während seiner Krankenzeit macht. Auch kann der Arbeitgeber bei Verdacht bei der Krankenkasse eine amtsärztliche Untersuchung beantragen.

Denken Sie an die Klagefrist

Wenn Sie sich entscheiden, die Sache nicht auf sich beruhen zu lassen und Ihren Arbeitgeber zumindest dazu bringen wollen, Ihnen für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung zu zahlen, führt kein Weg an einer Kündigungsschutzklage vorbei. Denn ist die Kündigung einmal erklärt worden, kann Sie nur in seltenen Ausnahmefällen durch gutes Zureden wieder rückgängig gemacht werden.

Leider spielt hier die Uhr gegen Sie. Ab Erhalt des Kündigungsschreibens haben Sie nur drei Wochen Zeit, um dagegen vorzugehen. Innerhalb dieser Frist muss eine Kündigungsschutzklage bei dem zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Anderenfalls wird die Kündigung wirksam (§ 7 KSchG). In diesem Fall werden Sie auch keine Abfindung erhalten. Denn dann braucht Ihr Arbeitgeber mit Ihnen keinen Deal mehr zu schließen.

Sprechen Sie mit uns – gerade wenn die Zeit drängt, ist die Unterstützung durch einen kompetenten Rechtsanwalt unabdingbar. Wir können die Situation schnell einschätzen und wenn es erforderlich ist, innerhalb weniger Stunden reagieren.

Unverzüglich bei der Agentur für Arbeit melden

Wenn Sie eine Kürzung Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld vermeiden wollen, sollten Sie sich gleich nach Erhalt der Kündigung bei Ihrer örtlichen Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Das ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 38 SGB III). Ab Kenntnis des Zeitpunktes der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses haben Sie drei Tage Zeit. Die Meldung kann auch telefonisch erfolgen.

Wer eine rechtzeitige Meldung bei der Agentur für Arbeit unterlässt, riskiert die Verhängung einer Sperrzeit von einer Woche. Das bedeutet, für diese Woche erhalten Sie kein AGL I, auch nicht nachträglich.

Unterschreiben Sie nichts

Dieser Ratschlag gilt für nahezu alle Schriftstücke. Sie müssen Ihrem Arbeitgeber nicht einmal bestätigen, dass Sie die Kündigung erhalten haben. Aus dieser Weigerung entstehen Ihnen keinerlei Nachteile.

Noch zurückhaltender sollten Sie mit Ihrer Unterschrift sein, wenn es darum geht, ein Dokument zu signieren, das die Modalitäten der Beendigung zum Gegenstand hat. Dazu gehören Aufhebungs- oder Abwicklungsverträge oder auch so genannte Ausgleichsquittungen. Gerade die Unterzeichnung von Aufhebungs- oder Abwicklungsverträgen in denen für den Arbeitnehmer eine Abfindung vorgesehen ist, sollte nicht ohne eine vorherige anwaltliche Prüfung erfolgen.

Bedenken Sie – Ihr Arbeitgeber macht Ihnen nicht ohne Grund ein Abfindungsangebot. Meistens deutet ein solches Verhalten darauf hin, dass eine Kündigung vor Gericht nicht durchsetzbar wäre.

Bietet man Ihnen also statt einer Kündigung einen Aufhebungsvertrag an oder will Ihr Arbeitgeber nach einer Kündigung das Ganze „mit einem Wisch erledigen“ und legt Ihnen zu diesem Zweck einen so genannten Abwicklungsvertrag vor, gehen Sie nicht darauf ein. Nehmen Sie sich die Zeit, und lassen Sie das Angebot von einem Rechtsanwalt prüfen. Sparen Sie nicht am falschen Ende. Mit einer qualifizierten Unterstützung und der richtigen Taktik lassen sich in aller Regel spürbar bessere Ergebnisse erzielen.

Sie sollten schließlich bedenken – der Abschluss eines Aufhebungsvertrages kann häufig zu schwerwiegenden Nachteilen für Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld führen. Wir zeigen Ihnen auf, wie Sie die Nachteile vermeiden können und handeln für Sie die bestmögliche Lösung aus.

Bewahren Sie Ruhe

Bei einer Kündigung können die Emotionen manchmal verrückt spielen. Wer sich ungerecht behandelt fühlt, reagiert häufig leichtsinnig und unvernünftig. So kommt es im Rahmen einer Entlassung nicht selten zu Diskussionen oder zum Streit.

Das darf Ihnen nicht passieren. Auch wenn Sie sich provoziert fühlen, sollten Sie gelassen bleiben. Bleiben Sie höflich, lassen Sie sich nicht zu unüberlegten Äußerungen hinreißen. Anderenfalls kann auf eine unrechmäßige ordentliche Kündigung schnell eine berechtigte außerordentliche Kündigung folgen.

Haben Sie eine Kündigung erhalten, sollten Sie gelassen reagieren. Nun gilt es die nächsten Schritte vorzubereiten.