Wie wird bei einer betriebsbedingten Kündigung der Personenkreis für die Sozialauswahl ermittelt?

In die Sozialauswahl sind alle Arbeitnehmer im gleichen Betrieb einzubeziehen, sie erstreckt sich jedoch nicht auf andere Betriebe des Unternehmens. Dabei gilt nicht jede räumlich abgetrennte wirtschaftliche Einheit als ein eigenständiger Betrieb (z.B. mehrere Restaurants einer Kette). Es ist durchaus möglich, dass der Arbeitgeber mehrere Zweigstellen in der gleichen Stadt betreibt und dabei die Mitarbeiter ohne Weiteres aus einer in die andere Filiale versetzen kann. Will er in einem solchen Fall eine Niederlassung schließen, sind die Beschäftigten aus allen Filialen in die Sozialauswahl einzubeziehen.
Die ausgewählten Arbeitnehmer müssen in ihrer betrieblichen Funktion untereinander austauschbar sein. Dafür müssen die verrichteten Tätigkeiten miteinander vergleichbar sein. Das heißt, potentielle Kündigungskandidaten könnten nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages durch eine Anweisung des Arbeitgebers problemlos an der Stelle des anderen eingesetzt werden. In der Betriebshierarchie stehen sie also auf der gleichen Stufe. Hier spielen die Fragen nach der beruflichen Qualifikation und der Ausgestaltung der bisherigen Aufgaben im Betrieb eine maßgebliche Rolle. Man spricht von einer horizontalen Vergleichbarkeit. Eine Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Hierarchiestufen ist unzulässig, da man einen Verdrängungswettbewerb weder nach unten noch nach oben möchte.

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